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Rechtssatz RS0122104

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122104

Geschäftszahl

8Ob43/07t

Entscheidungsdatum

21.05.2007

Rechtssatz

Voraussetzung einer vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens ist, dass durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt wurde, wobei dies über ein Mindestmaß hinausgehen muss.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 43/07t
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 43/07t
    Beisatz: Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Gläubiger vorliegt, ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Gericht maßgebend. (T1); Beisatz: Eine Beeinträchtigung kann bereits in einer verspäteten Zahlung liegen, weil mangels fruchtbringender Anlegung durch den Treuhänder, die Gläubiger weniger erhalten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122104

Dokumentnummer

JJR_20070521_OGH0002_0080OB00043_07T0000_001