Rechtssatz RS0122104
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122104
Entscheidungsdatum
21.05.2007
Rechtssatz
Voraussetzung einer vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens ist, dass durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt wurde, wobei dies über ein Mindestmaß hinausgehen muss.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 43/07t
Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 43/07t
Beisatz: Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Gläubiger vorliegt, ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Gericht maßgebend. (T1); Beisatz: Eine Beeinträchtigung kann bereits in einer verspäteten Zahlung liegen, weil mangels fruchtbringender Anlegung durch den Treuhänder, die Gläubiger weniger erhalten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122104
Dokumentnummer
JJR_20070521_OGH0002_0080OB00043_07T0000_001