Der Rechtsmittelwerber rügt als Aktenwidrigkeit, dass das Rekursgericht in seiner Entscheidung „feststelle", dass der Schuldner den Rückstand in Höhe von EUR 399 erst über entsprechenden Druck des Gläubigers und des Treuhänders nach Antragstellung auf Einstellung des Abschöpfungsverfahrens gezahlt habe. Richtig sei vielmehr, dass der Schuldner von vornherein willig und bemüht gewesen sei und niemals einen Hehl daraus gemacht habe, dass er - eben zu einem späteren, frühestmöglichen Zeitpunkt - den Rückstand begleichen werde.
Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf „aktenwidriger Grundlage" getroffen wurden, als auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist (Kodek in Rechberger ZPO³ § 503 Rz 17 mwH). Von einer Aktenwidrigkeit kann hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil das Rekursgericht ausgehend von der Sachverhaltsgrundlage hier eine rechtliche Wertung vorgenommen hat. Insoweit erweist sich aber auch die Rechtsrüge als nicht zielführend. Diese beschränkt sich im Wesentlichen auf den Einwand, dass der Schuldner die Meldung des Drittschuldnerwechsels aufgrund eines Auslandsaufenthalts verspätet erstattet und den Differenzbetrag zur Gänze nachgezahlt habe. Diese Ausführungen vermögen allerdings der zutreffenden Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die nicht unverzügliche Mitteilung des Drittschuldnerwechsels einerseits und die Abführung der pfändbaren Beträge erst mit erheblicher Verspätung, nach mehrfacher Urgenz des Treuhänders und Stellung eines Antrags auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens, eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung des Schuldners darstellt, nichts von Relevanz entgegenzusetzen. Gemäß § 211 Abs 1 Z 2 KO hat das Gericht auf Antrag eines Konkursgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner eine seiner Obliegenheiten (§ 210 KO) verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Auf die Art der Schuld kommt es nicht an; es reicht auch leichte Fahrlässigkeit. Für den Gläubiger ist die Vernachlässigung der Zahlungspflicht das Hauptindiz für die Obliegenheitsverletzung nach § 210 Abs 1 Z 2 KO. Ob den Schuldner an der Nichtzahlung kein Verschulden trifft, zum Beispiel weil er sich ohnedies um Arbeit bemüht und keine zumutbare Arbeit abgelehnt hat, hat das Gericht von Amts wegen zu erheben (8 Ob 275/00z; 8 Ob 103/03k). Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt wurde. Dies muss über ein Mindestmaß hinausgehen. Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Gläubiger vorliegt, ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Gericht maßgebend. Der erkennende Senat teilt die Auffassung, dass eine Beeinträchtigung bereits in einer verspäteten Zahlung liegen kann, weil mangels fruchtbringender Anlegung durch den Treuhänder, die Gläubiger weniger erhalten (Mohr in Konecny/Schubert § 211 KO Rz 3 mwH; Kodek Privatkonkurs Rz 648 mwH).Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf „aktenwidriger Grundlage" getroffen wurden, als auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist (Kodek in Rechberger ZPO³ Paragraph 503, Rz 17 mwH). Von einer Aktenwidrigkeit kann hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil das Rekursgericht ausgehend von der Sachverhaltsgrundlage hier eine rechtliche Wertung vorgenommen hat. Insoweit erweist sich aber auch die Rechtsrüge als nicht zielführend. Diese beschränkt sich im Wesentlichen auf den Einwand, dass der Schuldner die Meldung des Drittschuldnerwechsels aufgrund eines Auslandsaufenthalts verspätet erstattet und den Differenzbetrag zur Gänze nachgezahlt habe. Diese Ausführungen vermögen allerdings der zutreffenden Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die nicht unverzügliche Mitteilung des Drittschuldnerwechsels einerseits und die Abführung der pfändbaren Beträge erst mit erheblicher Verspätung, nach mehrfacher Urgenz des Treuhänders und Stellung eines Antrags auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens, eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung des Schuldners darstellt, nichts von Relevanz entgegenzusetzen. Gemäß Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, KO hat das Gericht auf Antrag eines Konkursgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner eine seiner Obliegenheiten (Paragraph 210, KO) verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Auf die Art der Schuld kommt es nicht an; es reicht auch leichte Fahrlässigkeit. Für den Gläubiger ist die Vernachlässigung der Zahlungspflicht das Hauptindiz für die Obliegenheitsverletzung nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 2, KO. Ob den Schuldner an der Nichtzahlung kein Verschulden trifft, zum Beispiel weil er sich ohnedies um Arbeit bemüht und keine zumutbare Arbeit abgelehnt hat, hat das Gericht von Amts wegen zu erheben (8 Ob 275/00z; 8 Ob 103/03k). Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt wurde. Dies muss über ein Mindestmaß hinausgehen. Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Gläubiger vorliegt, ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Gericht maßgebend. Der erkennende Senat teilt die Auffassung, dass eine Beeinträchtigung bereits in einer verspäteten Zahlung liegen kann, weil mangels fruchtbringender Anlegung durch den Treuhänder, die Gläubiger weniger erhalten (Mohr in Konecny/Schubert Paragraph 211, KO Rz 3 mwH; Kodek Privatkonkurs Rz 648 mwH).
Zu den Obliegenheiten des Schuldners (§ 210 Abs 1 Z 4) gehört es, von der Abtretungserklärung erfasste Bezüge, sofern sie - entgegen der Abtretungserklärung - dem Schuldner selbst bezahlt werden an den Treuhänder abzuführen (G. Kodek, Privatkonkurs Rz 624 mwH). Ein Verstoß gegen § 210 Abs 1 Z 4 KO, weil der Schuldner den pfändbaren Teil des Bezugs der ihm durch den Arbeitgeber zugekommen ist, nicht dem Treuhänder weitergeleitet hat, bildet dann einen Einstellungsgrund, wenn dies dem Schuldner auffallen musste (Mohr aaO Rz 6). Der Schuldner hat jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen (§ 210 Abs 1 Z 3 KO). Der Schuldner muss diese Umstände nicht nur auf Verlangen, sondern von sich aus melden. Durch die Pflicht zur Bekanntgabe des neuen Drittschuldners wird der Treuhänder in die Lage versetzt, diesem die Abtretungserklärung zuzustellen (Kodek aaO Rz 630).Zu den Obliegenheiten des Schuldners (Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 4,) gehört es, von der Abtretungserklärung erfasste Bezüge, sofern sie - entgegen der Abtretungserklärung - dem Schuldner selbst bezahlt werden an den Treuhänder abzuführen (G. Kodek, Privatkonkurs Rz 624 mwH). Ein Verstoß gegen Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 4, KO, weil der Schuldner den pfändbaren Teil des Bezugs der ihm durch den Arbeitgeber zugekommen ist, nicht dem Treuhänder weitergeleitet hat, bildet dann einen Einstellungsgrund, wenn dies dem Schuldner auffallen musste (Mohr aaO Rz 6). Der Schuldner hat jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen (Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 3, KO). Der Schuldner muss diese Umstände nicht nur auf Verlangen, sondern von sich aus melden. Durch die Pflicht zur Bekanntgabe des neuen Drittschuldners wird der Treuhänder in die Lage versetzt, diesem die Abtretungserklärung zuzustellen (Kodek aaO Rz 630).
Soweit sich der Rechtsmittelwerber darauf stützt, dass ihm nicht zur Last gelegt werden könne, wenn der Treuhänder sein Schreiben vom 15. 11. 2005, mit dem er die Aufnahme seiner Arbeit in der Tischlerei angezeigt habe, nicht erhalten habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung des Schuldners darin erblickt hat, dass diesem der Umstand, dass er ein (deutlich) über dem Existenzminimum liegendes Einkommen bezog, bewusst sein musste er aber dennoch wiederum Rückstände an pfändbaren Beträgen auflaufen ließ, die er mit erheblicher Verspätung, bzw (bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts) nicht zur Gänze rückerstattet hat. Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.