Rechtssatz RS0122105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122105
Entscheidungsdatum
21.05.2007
Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 210 Abs 1 Z 4 KO, weil der Schuldner den pfändbaren Teil des Bezugs der ihm durch den Arbeitgeber zugekommen ist, nicht dem Treuhänder weitergeleitet hat, bildet dann einen Einstellungsgrund, wenn dies dem Schuldner auffallen musste.Ein Verstoß gegen Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 4, KO, weil der Schuldner den pfändbaren Teil des Bezugs der ihm durch den Arbeitgeber zugekommen ist, nicht dem Treuhänder weitergeleitet hat, bildet dann einen Einstellungsgrund, wenn dies dem Schuldner auffallen musste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122105
Dokumentnummer
JJR_20070521_OGH0002_0080OB00043_07T0000_002