Rechtssatz RS0122121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122121
Entscheidungsdatum
19.11.2025
Norm
AUVB 1995 Art17 Z9
private Unfallversicherung AUVB 2006 Art K.1.5
Rechtssatz
Der Sinn der Risikoausschlussklausel des Art 17 Z 9 AUVB 1995 liegt darin, solche Unfälle vom Versicherungsschutz auszunehmen, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen - gefahrerhöhenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherten darstellen. Dabei muss diese Beeinträchtigung so beschaffen sein, dass sie eine den Unfall vermeidende Reaktion des Versicherten nicht zulässt. Eine Haftung des Versicherers für Unfallschäden, die auf eine durch einen Kreislaufkollaps bewirkte Bewusstseinsstörung (Bewusstlosigkeit) zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen, mag die Bewusstlosigkeit etwa auch nur sehr kurzfristig gewesen sein. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an.Der Sinn der Risikoausschlussklausel des Artikel 17, Ziffer 9, AUVB 1995 liegt darin, solche Unfälle vom Versicherungsschutz auszunehmen, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen - gefahrerhöhenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherten darstellen. Dabei muss diese Beeinträchtigung so beschaffen sein, dass sie eine den Unfall vermeidende Reaktion des Versicherten nicht zulässt. Eine Haftung des Versicherers für Unfallschäden, die auf eine durch einen Kreislaufkollaps bewirkte Bewusstseinsstörung (Bewusstlosigkeit) zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen, mag die Bewusstlosigkeit etwa auch nur sehr kurzfristig gewesen sein. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 79/07d
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 79/07d
- 7 Ob 22/08y
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Ob 22/08y
Beisatz: Hier: Art 17.8. AUVB 2002. (T1)
- 7 Ob 78/16w
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 78/16w
Auch
- 7 Ob 171/20b
Entscheidungstext OGH 21.10.2020 7 Ob 171/20b
Vgl; Beisatz: Hier: Art 20.8 UB00 – Alkoholklausel; Bewusstseinsstörung bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille. (T2)
- 7 Ob 78/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2024 7 Ob 78/24g
vgl; Beisatz: Hier: Art K.1.5 AUVB - Bewusstlosigkeit ging auf grenzwertig reduzierten Ernährungszustand, Hypotonie und Hyponatriämie zurück. (T3)
- 7 Ob 100/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 7 Ob 100/25v
- 7 Ob 148/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2025 7 Ob 148/25b
vgl; Beisatz: Hier: Art 5.1.5. AUVB (Wiedereinschluss einer krankheitsbedingten Bewusstseinsstörung). (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122121
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20070509_OGH0002_0070OB00079_07D0000_001