Entscheidungsgründe:
Am Nachmittag des 21. 10. 2003 ging der Kläger von seiner Wohnung in S***** zum Bahnhof, um zu seinem Hausarzt nach K***** zu fahren. Er fühlte sich nicht wohl und hatte „ein flaues Gefühl im Magen". Zum Mittagessen hatte er an diesem Tag ein Bier und ein 1/8 l Wein getrunken. Am Bahnsteig erlitt er einen Kreislaufkollaps: Es wurde ihm schwarz vor Augen, er torkelte und verlor das Bewusstsein. Er stürzte auf die Geleise und wurde von einem einfahrenden Zug schwer verletzt.
Der Kläger, der sich cirka 15 Jahre zuvor mit Hepatitis infiziert hatte und laut Krankengeschichte an einer beträchtlichen (Alkohol-)Entzugssymptomatik litt, war zum Unfallszeitpunkt bei der Beklagten unfallversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1995) zugrunde, deren Art 17 Z 9 lautet:Der Kläger, der sich cirka 15 Jahre zuvor mit Hepatitis infiziert hatte und laut Krankengeschichte an einer beträchtlichen (Alkohol-)Entzugssymptomatik litt, war zum Unfallszeitpunkt bei der Beklagten unfallversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1995) zugrunde, deren Artikel 17, Ziffer 9, lautet:
„Ausschlüsse
Soweit nicht anderes vereinbart ist, umfasst der Versicherungsschutz
nicht Unfälle
....
die der Versicherte infolge einer Bewusstseinsstörung erleidet, oder infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente."
Der Kläger begehrte die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für seine beim Unfall am 21. 10. 2003 erlittenen Schäden. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie sei nach Art 17 Z 9 AUVB 1995 leistungsfrei. Ursache des Unfalls sei eine schwere Alkoholisierung des Klägers gewesen. Aber selbst wenn der Kläger nicht alkoholisiert gewesen wäre, bestünde kein Versicherungsschutz, weil er den Unfall infolge einer Bewusstseinsstörung erlitten habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, zum Unfall sei es gekommen, weil der Kläger einige Tage zuvor „massiv Alkohol konsumiert" habe.Der Kläger begehrte die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für seine beim Unfall am 21. 10. 2003 erlittenen Schäden. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie sei nach Artikel 17, Ziffer 9, AUVB 1995 leistungsfrei. Ursache des Unfalls sei eine schwere Alkoholisierung des Klägers gewesen. Aber selbst wenn der Kläger nicht alkoholisiert gewesen wäre, bestünde kein Versicherungsschutz, weil er den Unfall infolge einer Bewusstseinsstörung erlitten habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, zum Unfall sei es gekommen, weil der Kläger einige Tage zuvor „massiv Alkohol konsumiert" habe.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, weil der Kläger den Unfall infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol erlitten habe, gelange der Ausschlussgrund des Art 17 Z 9 AUVB 1995 zur Anwendung. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Die vom Kläger mit Beweisrüge bekämpfte Feststellung, Ursache für sein Unwohlsein sei sein massiver Alkoholkonsum gewesen, sei nicht entscheidungsrelevant. Ausgehend von den unbekämpften Sachverhaltsfeststellungen sei der rechtliche Schluss, der Kläger habe den Unfall infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol erlitten, zwar nicht gerechtfertigt. Damit sei für den Kläger aber nichts gewonnen, weil er - worauf sich die Beklagte ebenfalls berufen habe - den Unfall ungeachtet einer allfälligen Alkoholisierung durch eine Bewusstseinsstörung nach Art 17 Z 9 AUVB 1995 erlitten habe. Eine solche Störung liege vor, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt sei. Sie müsse einen Grad erreicht haben, bei dem die Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden könne. Ein solcher Zustand sei beim Kläger, dem nicht nur schwarz vor Augen geworden sei, sondern der darüber hinaus aufgrund eines Kreislaufkollapses das Bewusstsein verloren habe und auf die Geleise gestützt sei, ohne jeden Zweifel vorgelegen.Rechtlich führte das Erstgericht aus, weil der Kläger den Unfall infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol erlitten habe, gelange der Ausschlussgrund des Artikel 17, Ziffer 9, AUVB 1995 zur Anwendung. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Die vom Kläger mit Beweisrüge bekämpfte Feststellung, Ursache für sein Unwohlsein sei sein massiver Alkoholkonsum gewesen, sei nicht entscheidungsrelevant. Ausgehend von den unbekämpften Sachverhaltsfeststellungen sei der rechtliche Schluss, der Kläger habe den Unfall infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol erlitten, zwar nicht gerechtfertigt. Damit sei für den Kläger aber nichts gewonnen, weil er - worauf sich die Beklagte ebenfalls berufen habe - den Unfall ungeachtet einer allfälligen Alkoholisierung durch eine Bewusstseinsstörung nach Artikel 17, Ziffer 9, AUVB 1995 erlitten habe. Eine solche Störung liege vor, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt sei. Sie müsse einen Grad erreicht haben, bei dem die Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden könne. Ein solcher Zustand sei beim Kläger, dem nicht nur schwarz vor Augen geworden sei, sondern der darüber hinaus aufgrund eines Kreislaufkollapses das Bewusstsein verloren habe und auf die Geleise gestützt sei, ohne jeden Zweifel vorgelegen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob ein vom Versicherten infolge eines mit Bewusstlosigkeit verbundenen Kreislaufkollapses erlittener Unfall vom Versicherungsschutz gemäß Art 17 Z 9 AUVB 1995 ausgeschlossen sei, nicht vorliege.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob ein vom Versicherten infolge eines mit Bewusstlosigkeit verbundenen Kreislaufkollapses erlittener Unfall vom Versicherungsschutz gemäß Artikel 17, Ziffer 9, AUVB 1995 ausgeschlossen sei, nicht vorliege.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittels ihres Prozessgegners keine Folge zu geben. Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber macht geltend, ein Haftungsausschluss nach Art 17 Z 9 AUVB 1995 sei nur dann einzusehen, wenn die Bewusstseinsstörung nicht nur eine gewisse Intensität erreicht habe, sondern auch verschuldet sei. Dies sei etwa dann der Fall, wenn jemand durch Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholmissbrauch in seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt werde. Nicht einzusehen sei ein Haftungsausschluss jedoch, wenn die Beeinträchtigung infolge eines plötzlich auftretenden gesundheitlichen Problems, wie im gegenständlichen Fall einer Übelkeit und eines „Schwarz-vor-Augen-Werdens", eintrete.Der Revisionswerber macht geltend, ein Haftungsausschluss nach Artikel 17, Ziffer 9, AUVB 1995 sei nur dann einzusehen, wenn die Bewusstseinsstörung nicht nur eine gewisse Intensität erreicht habe, sondern auch verschuldet sei. Dies sei etwa dann der Fall, wenn jemand durch Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholmissbrauch in seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt werde. Nicht einzusehen sei ein Haftungsausschluss jedoch, wenn die Beeinträchtigung infolge eines plötzlich auftretenden gesundheitlichen Problems, wie im gegenständlichen Fall einer Übelkeit und eines „Schwarz-vor-Augen-Werdens", eintrete.