Rechtssatz RS0122127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122127
Entscheidungsdatum
30.05.2007
Norm
VersVG §67
VK 2002 Art10
Rechtssatz
Art 10 VK 2002 kann nicht so ausgelegt werden, dass in jedem Fall auch der Reparaturunternehmer, der anlässlich einer durchzuführenden Reparatur eine Probefahrt unternehmen lässt, vom KFZ-Kaskoversicherer seines Kunden nicht im Regressweg für einen bei der Probefahrt entstandenen Schaden am Kraftfahrzeug herangezogen werden kann (mit ausführlicher Begründung).Artikel 10, VK 2002 kann nicht so ausgelegt werden, dass in jedem Fall auch der Reparaturunternehmer, der anlässlich einer durchzuführenden Reparatur eine Probefahrt unternehmen lässt, vom KFZ-Kaskoversicherer seines Kunden nicht im Regressweg für einen bei der Probefahrt entstandenen Schaden am Kraftfahrzeug herangezogen werden kann (mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122127
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20070530_OGH0002_0070OB00040_07V0000_002