Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist die Beklagte als mit der PKW-Reparatur beauftragte Werkunternehmerin infolge der mit dem Reparaturauftrag übernommenen Haupt- und Nebenpflichten und der Erfüllungsgehilfeneigenschaft ihres den Unfall verschuldenden Mitarbeiters (§ 1313a ABGB) zum Ersatz des am PKW des Versicherungsnehmers der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Schuldner - auch der Werkunternehmer - nicht nur die geschuldete Hauptleistung zu erbringen, sondern er hat auch darauf zu achten, dass Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden bewahrt werden (RIS-Justiz RS0017049). Richtig ist weiters, dass nach § 67 VersVG alle Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers (Versicherten) auf den Versicherer übergehen, wobei es auf die Art eines solchen Anspruches nicht ankommt. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Dritten anlässlich eines Versicherungsfalles (hier: Unfall mit dem kaskoversicherten PKW) erwirbt (RIS-Justiz RS0080533). Auch Schadenersatzansprüche aus Leistungsstörungen bei einem vertraglichen Schuldverhältnis sind vom Forderungsübergang nach § 67 VersVG umfasst (3 Ob 305/02b ua).Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist die Beklagte als mit der PKW-Reparatur beauftragte Werkunternehmerin infolge der mit dem Reparaturauftrag übernommenen Haupt- und Nebenpflichten und der Erfüllungsgehilfeneigenschaft ihres den Unfall verschuldenden Mitarbeiters (Paragraph 1313 a, ABGB) zum Ersatz des am PKW des Versicherungsnehmers der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Schuldner - auch der Werkunternehmer - nicht nur die geschuldete Hauptleistung zu erbringen, sondern er hat auch darauf zu achten, dass Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden bewahrt werden (RIS-Justiz RS0017049). Richtig ist weiters, dass nach Paragraph 67, VersVG alle Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers (Versicherten) auf den Versicherer übergehen, wobei es auf die Art eines solchen Anspruches nicht ankommt. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Dritten anlässlich eines Versicherungsfalles (hier: Unfall mit dem kaskoversicherten PKW) erwirbt (RIS-Justiz RS0080533). Auch Schadenersatzansprüche aus Leistungsstörungen bei einem vertraglichen Schuldverhältnis sind vom Forderungsübergang nach Paragraph 67, VersVG umfasst (3 Ob 305/02b ua).
Das Berufungsgericht hat zwar weiters auch die für allgemeine Versicherungsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätze zutreffend dargestellt. Es hat diese jedoch auf die hier zu beurteilende Bestimmung des Art 10 VK 2002 unrichtig angewendet. Seine Auslegung, dass auch der Unternehmer einer KFZ-Reparaturwerkstätte, der von einem Dritten (hier: seinem Dienstnehmer) eine Probefahrt im Rahmen einer Fahrzeugreparatur durchführen lässt, unter den Begriff des „berechtigten Lenkers" falle, ist verfehlt.Das Berufungsgericht hat zwar weiters auch die für allgemeine Versicherungsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätze zutreffend dargestellt. Es hat diese jedoch auf die hier zu beurteilende Bestimmung des Artikel 10, VK 2002 unrichtig angewendet. Seine Auslegung, dass auch der Unternehmer einer KFZ-Reparaturwerkstätte, der von einem Dritten (hier: seinem Dienstnehmer) eine Probefahrt im Rahmen einer Fahrzeugreparatur durchführen lässt, unter den Begriff des „berechtigten Lenkers" falle, ist verfehlt.
Für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 915 2. Fall ABGB, die bei einer undeutlichen Vertragsbestimmung dem Versicherer (und nicht, wie in der Revision ausgeführt wird, der sich auf den Regressverzicht berufenden Beklagten) zur Last fiele (7 Ob 81/06x), besteht kein Anlass. Nach dem Wortlaut des Art 10 VK 2002 gilt der Regressverzicht (nur) gegenüber dem berechtigten Lenker (und dem Insassen), wobei dieser Begriff in Abs 2 noch näher dahin definiert wird, dass als Lenker nur derjenige zu qualifizieren ist, der mit dem Willen des Versicherungsnehmers „oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten" das Fahrzeug lenkt. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist klar, dass unter dem Lenker eines Fahrzeuges nur eine Person verstanden werden kann, die aktiv mit dem Betrieb des Fahrzeuges zu tun hat. In diesem Sinn wird der Begriff des Lenkers etwa auch in § 2 Abs 2 KHVG definiert und den Begriffen des Halters und des Eigentümers gegenübergestellt. Hätte der Versicherer beabsichtigt, auch den Verfügungsberechtigten unabhängig davon, ob er das Fahrzeug selbst lenkt, in den Regressverzicht einzubeziehen, bliebe völlig unerklärlich, warum er nicht einfach auch diesen bei der Aufzählung der vom Regressverzicht Betroffenen aufgenommen hat und zudem in Abs 2 die Begriffe des Verfügungsberechtigten und des Lenkers einander gegenüber stellt. Im Übrigen kann ein verständiger Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass ein Versicherer bei der Ausarbeitung seiner AGB die Begriffe des Verfügungsberechtigten und des Lenkers gar nicht voneinander unterscheiden wollte oder verwechselte und den Regressverzicht trotz des gewählten Wortlautes der Bestimmung auch auf den nicht lenkenden Verfügungsberechtigten ausdehnen wollte.Für die Anwendung der Unklarheitenregel des Paragraph 915, 2. Fall ABGB, die bei einer undeutlichen Vertragsbestimmung dem Versicherer (und nicht, wie in der Revision ausgeführt wird, der sich auf den Regressverzicht berufenden Beklagten) zur Last fiele (7 Ob 81/06x), besteht kein Anlass. Nach dem Wortlaut des Artikel 10, VK 2002 gilt der Regressverzicht (nur) gegenüber dem berechtigten Lenker (und dem Insassen), wobei dieser Begriff in Absatz 2, noch näher dahin definiert wird, dass als Lenker nur derjenige zu qualifizieren ist, der mit dem Willen des Versicherungsnehmers „oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten" das Fahrzeug lenkt. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist klar, dass unter dem Lenker eines Fahrzeuges nur eine Person verstanden werden kann, die aktiv mit dem Betrieb des Fahrzeuges zu tun hat. In diesem Sinn wird der Begriff des Lenkers etwa auch in Paragraph 2, Absatz 2, KHVG definiert und den Begriffen des Halters und des Eigentümers gegenübergestellt. Hätte der Versicherer beabsichtigt, auch den Verfügungsberechtigten unabhängig davon, ob er das Fahrzeug selbst lenkt, in den Regressverzicht einzubeziehen, bliebe völlig unerklärlich, warum er nicht einfach auch diesen bei der Aufzählung der vom Regressverzicht Betroffenen aufgenommen hat und zudem in Absatz 2, die Begriffe des Verfügungsberechtigten und des Lenkers einander gegenüber stellt. Im Übrigen kann ein verständiger Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass ein Versicherer bei der Ausarbeitung seiner AGB die Begriffe des Verfügungsberechtigten und des Lenkers gar nicht voneinander unterscheiden wollte oder verwechselte und den Regressverzicht trotz des gewählten Wortlautes der Bestimmung auch auf den nicht lenkenden Verfügungsberechtigten ausdehnen wollte.
Darüber hinaus darf ein Verzicht grundsätzlich nur einschränkend ausgelegt werden. Auch auf den Regressverzicht des Versicherers ist der erste Tatbestand des § 915 ABGB - wonach bei einseitig verbindlichen Verträgen im Zweifel angenommen wird, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte - anzuwenden (Binder in Schwimann ABGB³ § 915 ABGB Rz 11 mwN). Es handelt sich auch hier um die (freiwillige) Aufgabe eines Rechtes des Versicherers, auf die weder dem Versicherungsnehmer noch dem Beklagten ein Anspruch zusteht (vgl 7 Ob 34/99x = VersR 2001, 1011).Darüber hinaus darf ein Verzicht grundsätzlich nur einschränkend ausgelegt werden. Auch auf den Regressverzicht des Versicherers ist der erste Tatbestand des Paragraph 915, ABGB - wonach bei einseitig verbindlichen Verträgen im Zweifel angenommen wird, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte - anzuwenden (Binder in Schwimann ABGB³ Paragraph 915, ABGB Rz 11 mwN). Es handelt sich auch hier um die (freiwillige) Aufgabe eines Rechtes des Versicherers, auf die weder dem Versicherungsnehmer noch dem Beklagten ein Anspruch zusteht vergleiche 7 Ob 34/99x = VersR 2001, 1011).
Der Reparaturunternehmer ist zwar (mangels gegenteiliger Anordnungen des Kunden) jedenfalls auch als vom Kunden zur Durchführung einer Probefahrt Berechtigter, also als Verfügungsberechtigter, anzusehen. Eine Auslegung dahin, dass der Regressverzicht in der Kollisionskaskoversicherung parallel zur Mitversicherung in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die dort auch den Halter umfasst, gelten soll, lässt aber allein der Wortlaut der Bestimmung des § 10 VK 2002 nicht zu.Der Reparaturunternehmer ist zwar (mangels gegenteiliger Anordnungen des Kunden) jedenfalls auch als vom Kunden zur Durchführung einer Probefahrt Berechtigter, also als Verfügungsberechtigter, anzusehen. Eine Auslegung dahin, dass der Regressverzicht in der Kollisionskaskoversicherung parallel zur Mitversicherung in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die dort auch den Halter umfasst, gelten soll, lässt aber allein der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 10, VK 2002 nicht zu.
Auch die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen, dass der Regressverzicht des Kaskosversicherers auf den Betreiber einer Reparaturwerkstätte auszudehnen sei, um eine Ungleichbehandlung zwischen solchen Personen, die eine Probefahrt selbst vornehmen und solchen, die diese Aufgabe delegieren (oder als juristische Person delegieren müssen), zu verhindern, vermag das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes ebenso wenig zu rechtfertigen wie das Argument der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung, dass der Lenker andernfalls doch im Rahmen des Regresses nach § 1313a ABGB zum Ersatz des Fahrzeugschadens - wenn auch hier infolge der Bestimmungen des DHG im geringeren Umfang - herangezogen werden könnte.Auch die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen, dass der Regressverzicht des Kaskosversicherers auf den Betreiber einer Reparaturwerkstätte auszudehnen sei, um eine Ungleichbehandlung zwischen solchen Personen, die eine Probefahrt selbst vornehmen und solchen, die diese Aufgabe delegieren (oder als juristische Person delegieren müssen), zu verhindern, vermag das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes ebenso wenig zu rechtfertigen wie das Argument der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung, dass der Lenker andernfalls doch im Rahmen des Regresses nach Paragraph 1313 a, ABGB zum Ersatz des Fahrzeugschadens - wenn auch hier infolge der Bestimmungen des DHG im geringeren Umfang - herangezogen werden könnte.
Es ist zwar denkbar, dass die Versicherung eigener Sachen konkludent oder bei ergänzender Vertragsauslegung auch das Sachersatzinteresse Dritter (anderer gebrauchsbefugter Personen) umfassen kann (Prölss in Prölss/Martin VVG27 § 80 VersVG Rz 1 ff mwN). Dementsprechend hat auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 1/93m (SZ 66/19) erwogen, dass die Kaskoversicherung zwar grundsätzlich die Versicherung des Eigentümerinteresses des Versicherungsnehmers sei, die Mitversicherung anderer Interessen als des Eigentümerinteresses jedoch auch in der Kaskoversicherung möglich sei. Einen Ausgangspunkt für eine Erweiterung des Versicherungsschutzes bilde § 80 VersVG, wonach eine Versicherung nur dann für eigene Rechnung gelte, wenn sich aus den Umständen nicht ergebe, dass sie für einen anderen genommen werden solle. In Fällen, in denen schon beim Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages vorgesehen werde, dass die versicherte Sache (auch) von Dritten benützt werde, ohne dass damit eine Risikoerhöhung verbunden sei, sei der Einschluss des Sachinteresses dieser Dritten in die Kaskoversicherung des Eigentümers anzunehmen. Der Einschluss könne sich aber auch aus einem Regressverzicht zu Gunsten solcher Personen in den einschlägigen Versicherungsbedingungen ergeben. Dort, wo er, wäre er zum Gegenstand der Vertragsgespräche gemacht worden, nicht einmal zur Prämienerhöhung geführt hätte, könne er auch als vereinbart angesehen werden, wenn dieser Punkt nicht ausdrücklich erörtert worden sei. Bei der Auslegung eines Vertrages, der keinen ausdrücklichen Einschluss eines Fremdinteresses enthalte, sei eine Interessenabwägung vorzunehmen: Der Umstand, dass die Benützung der versicherten Sache durch bestimmte Dritte vorgesehen sei, spreche zunächst für das Interesse dieser Personen, in den Kaskoversicherungsvertrag einbezogen zu werden. Werde eine damit verbundene Gefahrenerhöhung durch eine entsprechende Prämienanpassung ausgeglichen, dann sei auch die Zustimmung des Versicherers zum Einschluss derartiger Fremdinteressen anzunehmen.Es ist zwar denkbar, dass die Versicherung eigener Sachen konkludent oder bei ergänzender Vertragsauslegung auch das Sachersatzinteresse Dritter (anderer gebrauchsbefugter Personen) umfassen kann (Prölss in Prölss/Martin VVG27 Paragraph 80, VersVG Rz 1 ff mwN). Dementsprechend hat auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 1/93m (SZ 66/19) erwogen, dass die Kaskoversicherung zwar grundsätzlich die Versicherung des Eigentümerinteresses des Versicherungsnehmers sei, die Mitversicherung anderer Interessen als des Eigentümerinteresses jedoch auch in der Kaskoversicherung möglich sei. Einen Ausgangspunkt für eine Erweiterung des Versicherungsschutzes bilde Paragraph 80, VersVG, wonach eine Versicherung nur dann für eigene Rechnung gelte, wenn sich aus den Umständen nicht ergebe, dass sie für einen anderen genommen werden solle. In Fällen, in denen schon beim Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages vorgesehen werde, dass die versicherte Sache (auch) von Dritten benützt werde, ohne dass damit eine Risikoerhöhung verbunden sei, sei der Einschluss des Sachinteresses dieser Dritten in die Kaskoversicherung des Eigentümers anzunehmen. Der Einschluss könne sich aber auch aus einem Regressverzicht zu Gunsten solcher Personen in den einschlägigen Versicherungsbedingungen ergeben. Dort, wo er, wäre er zum Gegenstand der Vertragsgespräche gemacht worden, nicht einmal zur Prämienerhöhung geführt hätte, könne er auch als vereinbart angesehen werden, wenn dieser Punkt nicht ausdrücklich erörtert worden sei. Bei der Auslegung eines Vertrages, der keinen ausdrücklichen Einschluss eines Fremdinteresses enthalte, sei eine Interessenabwägung vorzunehmen: Der Umstand, dass die Benützung der versicherten Sache durch bestimmte Dritte vorgesehen sei, spreche zunächst für das Interesse dieser Personen, in den Kaskoversicherungsvertrag einbezogen zu werden. Werde eine damit verbundene Gefahrenerhöhung durch eine entsprechende Prämienanpassung ausgeglichen, dann sei auch die Zustimmung des Versicherers zum Einschluss derartiger Fremdinteressen anzunehmen.
Aus diesen Erwägungen ist jedoch für die Beklagte nichts zu gewinnen:
Für die Vertragspartner des KFZ-Kaskoversicherungsvertrages ist zwar vorhersehbar, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit am PKW Reparaturarbeiten in einer Werkstätte vorgenommen und in diesem Zusammenhang Probefahrten durchgeführt werden. Einerseits ergibt sich hier aber schon aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen, dass der Wille des Versicherers, wie bereits ausgeführt, gerade nicht darauf gerichtet war, den Werkstättenbetreiber, der selbst nicht lenkt, als (bloßen) Verfügungsberechtigten in den Regressverzicht einzubeziehen. Ist ausdrücklich der Regressverzicht zu Gunsten bestimmter Personen (hier: des berechtigten Lenkers) vorgesehen, so hat dieser insofern „Sperrwirkung", als sich aus ihm ergibt, dass der Regress gegen andere Nutzer nicht ausgeschlossen sein soll (Prölss aaO § 80 VVG Rz 14c). Andererseits ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der KFZ-Kaskoversicherer das unternehmerische Risiko eines potenziellen Werkunternehmers, der mit dem versicherten Fahrzeug in Berührung kommt, mitversichern wollte. Vielmehr können die Kunden eines Reparaturwerkstättenunternehmers und der Versicherer des Kunden davon ausgehen, dass der Werkstättenunternehmer sein bei Probefahrten bestehendes Unternehmerrisiko durch eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung - mit den für den KFZ-Handel und die KFZ-Reparatur bestehenden Besonderheiten - eingedeckt hat (vgl 7 Ob 34/99x). Hat der (gegenüber dem Kunden) haftpflichtige Unternehmer keine solche Haftpflichtversicherung genommen, obwohl dies verkehrsüblich ist, so ist der Schutz des potentiell Haftpflichtigen kein vom Sachversicherer zu berücksichtigendes Anliegen des Eigentümers der Sache (Prölss aaO § 80 VVG Rz 16a). Das Sachersatzinteresse von Werkunternehmern, die mit der vom Eigentümer versicherten Sache in Berührung kommen, ist häufig durch eine Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt, sodass der Schutz dieses Interesses durch eine Sachversicherung zurücktritt. Auch wenn eine Haftpflichtversicherung im konkreten Fall nicht besteht, hat der Eigentümer kein Interesse am Schutz von Werkunternehmern, da es jedenfalls deren Angelegenheit ist, sich selbst um den Schutz ihrer Haftpflichtinteressen zu kümmern (Prölss aaO § 80 VVG Rn 30 mwN).Für die Vertragspartner des KFZ-Kaskoversicherungsvertrages ist zwar vorhersehbar, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit am PKW Reparaturarbeiten in einer Werkstätte vorgenommen und in diesem Zusammenhang Probefahrten durchgeführt werden. Einerseits ergibt sich hier aber schon aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen, dass der Wille des Versicherers, wie bereits ausgeführt, gerade nicht darauf gerichtet war, den Werkstättenbetreiber, der selbst nicht lenkt, als (bloßen) Verfügungsberechtigten in den Regressverzicht einzubeziehen. Ist ausdrücklich der Regressverzicht zu Gunsten bestimmter Personen (hier: des berechtigten Lenkers) vorgesehen, so hat dieser insofern „Sperrwirkung", als sich aus ihm ergibt, dass der Regress gegen andere Nutzer nicht ausgeschlossen sein soll (Prölss aaO Paragraph 80, VVG Rz 14c). Andererseits ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der KFZ-Kaskoversicherer das unternehmerische Risiko eines potenziellen Werkunternehmers, der mit dem versicherten Fahrzeug in Berührung kommt, mitversichern wollte. Vielmehr können die Kunden eines Reparaturwerkstättenunternehmers und der Versicherer des Kunden davon ausgehen, dass der Werkstättenunternehmer sein bei Probefahrten bestehendes Unternehmerrisiko durch eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung - mit den für den KFZ-Handel und die KFZ-Reparatur bestehenden Besonderheiten - eingedeckt hat vergleiche 7 Ob 34/99x). Hat der (gegenüber dem Kunden) haftpflichtige Unternehmer keine solche Haftpflichtversicherung genommen, obwohl dies verkehrsüblich ist, so ist der Schutz des potentiell Haftpflichtigen kein vom Sachversicherer zu berücksichtigendes Anliegen des Eigentümers der Sache (Prölss aaO Paragraph 80, VVG Rz 16a). Das Sachersatzinteresse von Werkunternehmern, die mit der vom Eigentümer versicherten Sache in Berührung kommen, ist häufig durch eine Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt, sodass der Schutz dieses Interesses durch eine Sachversicherung zurücktritt. Auch wenn eine Haftpflichtversicherung im konkreten Fall nicht besteht, hat der Eigentümer kein Interesse am Schutz von Werkunternehmern, da es jedenfalls deren Angelegenheit ist, sich selbst um den Schutz ihrer Haftpflichtinteressen zu kümmern (Prölss aaO Paragraph 80, VVG Rn 30 mwN).
Der Umstand, dass der tatsächliche Lenker eines kaskoversicherten PKWs bei bestimmten Fallkonstellationen letztlich doch im Regressweg vom (nicht lenkenden) Verfügungsberechtigten in Anspruch genommen werden könnte, wenn nicht auch der Verfügungsberechtigte in den Regressverzicht des Kaskoversicherers einbezogen wird, verschlechtert die Position des Lenkers, der einen Unfall verschuldet, grundsätzlich nicht: Einerseits schließt der Regressverzicht des Kaskoversicherers gegenüber dem Lenker nicht aus, dass der Versicherungsnehmer selbst gegen den berechtigten Lenker, der einen Unfall verschuldet, oder gegen den Werkstättenbetreiber, der dann gegen den Lenker Regress nimmt, vorgeht. Andererseits könnte der Versicherer selbst, hätte er keine Regressverzichtserklärung abgegeben (im Unterschied zum zwingend angeordneten Regressverzicht gegenüber Angehörigen des Versicherungsnehmers) den den Fahrzeugschaden verschuldenden berechtigten Lenker in vollem Umfang im Regressweg zum Schadenersatz heranziehen.
An dieser Rechtslage ändert die hier durch die Bestimmungen des DHG letztlich eingeschränkte Haftung des Lenkers nichts. Handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer (der im Wege der Legalzession gemäß § 67 VersVG auf den Kaskoversicherer übergegangen ist), sondern um einen Schadenersatzanspruch eines außenstehenden Dritten, sind Ansprüche dritter Personen, die der Versicherer befriedigen musste, nicht nach dem DHG zu beurteilen. Wird der Dienstnehmer in Anspruch genommen, ist er insoweit auf die Vergütung gegen seinen Dienstgeber im Sinn des § 3 DHG zu verweisen (7 Ob 42/98x = SZ 71/124).An dieser Rechtslage ändert die hier durch die Bestimmungen des DHG letztlich eingeschränkte Haftung des Lenkers nichts. Handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer (der im Wege der Legalzession gemäß Paragraph 67, VersVG auf den Kaskoversicherer übergegangen ist), sondern um einen Schadenersatzanspruch eines außenstehenden Dritten, sind Ansprüche dritter Personen, die der Versicherer befriedigen musste, nicht nach dem DHG zu beurteilen. Wird der Dienstnehmer in Anspruch genommen, ist er insoweit auf die Vergütung gegen seinen Dienstgeber im Sinn des Paragraph 3, DHG zu verweisen (7 Ob 42/98x = SZ 71/124).
Der Regressverzicht gegen den berechtigten Lenker bewirkt (anders als wenn dieser selbst Versicherter oder Mitversicherter wäre) keine vollständige Mitversicherung des Sachersatzinteresses des Lenkers. Dieser hat etwa selbst keinen Regress gegen den Versicherer und kann vom Versicherungsnehmer zum Schadenersatz herangezogen werden, ohne dass ihm der Einwand zusteht, dieser solle seinen Kaskoversicherer in Anspruch nehmen (Prölss aaO § 80 VVG Rz 11). Die Erklärung, dass der Versicherer bestimmten Personen gegenüber auf einen Regess verzichtet, besagt nicht in jedem Fall, dass der Versicherer damit auch die Verpflichtung übernimmt, den Schädiger immer auch von Regressansprüchen Dritter freizuhalten.Der Regressverzicht gegen den berechtigten Lenker bewirkt (anders als wenn dieser selbst Versicherter oder Mitversicherter wäre) keine vollständige Mitversicherung des Sachersatzinteresses des Lenkers. Dieser hat etwa selbst keinen Regress gegen den Versicherer und kann vom Versicherungsnehmer zum Schadenersatz herangezogen werden, ohne dass ihm der Einwand zusteht, dieser solle seinen Kaskoversicherer in Anspruch nehmen (Prölss aaO Paragraph 80, VVG Rz 11). Die Erklärung, dass der Versicherer bestimmten Personen gegenüber auf einen Regess verzichtet, besagt nicht in jedem Fall, dass der Versicherer damit auch die Verpflichtung übernimmt, den Schädiger immer auch von Regressansprüchen Dritter freizuhalten.
Der Regressverzicht gegenüber dem berechtigten Lenker ist trotz fehlenden Regressverzichts gegen den - nicht selbst lenkenden - Verfügungsberechtigten nicht generell sinnlos. Die Möglichkeit, dass der Lenker im Regressweg vom Verfügungsberechtigten herangezogen wird, ist zwar bei Vorliegen eines Werkvertragsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer und dem - eben deshalb - Verfügungsberechtigten naheliegend, bei anderen Konstellationen - etwa wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug an Dritte zum Zweck der Benützung auch durch weitere Personen überlässt, hingegen nicht, weil dann nur eine deliktische Haftung in Frage kommt.
Eine Auslegung der hier zu beurteilenden Kaskoversicherungsbedingungen dahin, dass in jedem Fall auch der Reparaturunternehmer, der anlässlich einer durchzuführenden Reparatur eine Probefahrt unternehmen lässt, vom KFZ-Kaskoversicherer seines Kunden nicht im Regressweg für einen bei der Probefahrt entstandenen Schaden am Kraftfahrzeug herangezogen werden kann, kommt daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht in Betracht.
Die Urteile der Vorinstanzen sind deshalb im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Im Berufungsverfahren gebührt nur ein Einheitssatz von 150 Prozent und nicht, wie verzeichnet, von 180 Prozent.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Im Berufungsverfahren gebührt nur ein Einheitssatz von 150 Prozent und nicht, wie verzeichnet, von 180 Prozent.