Entscheidungsgründe:
Der Kläger war als Sachverständiger für den Bereich „Versicherungs- und Finanzmathematik" in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingetragen. Der Kläger schloss ab 1. 5. 1999 bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung für allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher nach den Vorschriften des SDG ab. Dem Versicherungsvertrag wurden die „Versicherungsbedingungen für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 10. 11. 1998 über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher (BGBl Nr 168/1998)" zugrunde gelegt, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten:Der Kläger war als Sachverständiger für den Bereich „Versicherungs- und Finanzmathematik" in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingetragen. Der Kläger schloss ab 1. 5. 1999 bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung für allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher nach den Vorschriften des SDG ab. Dem Versicherungsvertrag wurden die „Versicherungsbedingungen für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 10. 11. 1998 über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher Bundesgesetzblatt Nr 168 aus 1998,)" zugrunde gelegt, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten:
„Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer ist der einzelne allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige oder Dolmetscher (Verbandsmitglied), der sich für den Abschluss dieser Versicherung entscheidet. ...
Versichertes Haftungsrisiko
Versichert sind die gerichtliche wie außergerichtliche entgeltliche Gutachtertätigkeit und zwar ohne Unterschied, ob der Sachverständige oder Dolmetscher auf privatrechtlicher oder hoheitsrechtlicher Grundlage mit Schadenersatzforderungen konfrontiert wird. Die versicherte 'Gutachtertätigkeit' umfasst die Befundaufnahme und Gutachtenerstellung über vorhandene Grundlagen, die nachträgliche Bewertung, Überprüfung oder Nachvollziehung von abgelaufenen Geschehnissen sowie die daraus resultierende Erstattung von Behebungsvorschlägen und die Übersetzung von vorgegebenen Texten in verschiedene Sprachen. Die 'Gutachtertätigkeit' umfasst daher nicht solche Tätigkeiten, mit denen neue Werte geschaffen werden, wie etwa Planungs- und Konstruktionstätigkeit, Prognoseberechnungen (z.B. Unternehmensberatung, Wirtschaftsprognosen, Trendberechnungen) oder eine Sanierungsplanung, soweit sie über ein Gutachten zur Klärung der Schadenursachen hinausgeht. ..."
Der Kläger wurde von diversen Unternehmen beauftragt, zu bestimmten Stichtagen Berechnungen von Pensionsrückstellungen in handels- und steuerrechtlicher Hinsicht sowie von Rückstellungen für Jubiläumsgelder vorzunehmen. Dazu wurden ihm Unterlagen und Daten der begünstigten Mitarbeiter zur Verfügung gestellt, auf deren Grundlage er nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Rückstellungen zu den jeweiligen Stichtagen berechnete. Dabei unterliefen ihm dadurch, dass er ein Computerprogramm unrichtig anwandte, Fehler, die zu unrichtigen Ergebnissen seiner Rückstellungsberechnungen führten. Die Unrichtigkeit der Berechnungen stellte sich anlässlich einer finanzbehördlichen Betriebsprüfung am 30. 7. 2002 heraus. Mit Schreiben vom 7. 3. 2003 erstattete der Kläger Schadensmeldung an die Beklagte. Diese lehnte eine Versicherungsdeckung ab, weil es sich bei den vom Kläger durchgeführten versicherungsmathematischen Berechnungen nicht um Gutachten im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt habe.
Der Kläger erzielte mit einigen der Geschädigten hinsichtlich eines Gesamtschadens von EUR 71.997,69 einen Vergleich, den er durch Zahlung von EUR 50.669,69 am 26. 4. 2004 zur Gänze erfüllte. Die von fünf Geschädigten geltend gemachten Schäden sind noch unerledigt. Der Kläger begehrte von der Beklagten zuletzt EUR 50.669,69 sA und die Feststellung der Versicherungsdeckung für die noch nicht erledigten Schadensfälle (ein dazu erhobenes Eventualbegehren ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens). Seine Tätigkeit sei im Sinne der Versicherungsbedingungen eine gutachterliche gewesen, weshalb ihm die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag hafte und sich zu Unrecht weigere, die Schäden zu ersetzen. (Der vom Kläger weiters geltend gemachte Haftungsgrund eines Beratungsfehlers der Beklagten wird in der Revision nicht mehr releviert, weshalb darauf nicht einzugehen ist.)
Die Beklagte hielt im Prozess daran fest, dass die gegenständliche Tätigkeit des Klägers keine gutachterliche im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen sei. Der Kläger habe vielmehr originäre Dienstleistungen als Finanz- und Versicherungsmathematiker erbracht, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien. Im Übrigen sei das Leistungsbegehren des Klägers unangemessen, nicht schadensadäquat und nicht schadenskausal. Die Ansprüche seien verjährt.
Das Erstgericht erkannte mit Teil- und Zwischenurteil das Leistungsbegehren von EUR 50.669,69 sA dem Grund nach als zu Recht bestehend und stellte fest, dass die Beklagte dem Kläger Versicherungsschutz für die im Spruch näher bezeichneten (restlichen fünf) Schadensfälle zu gewähren habe. Zwar sei nicht jede Tätigkeit eines Sachverständigen im Rahmen seiner Berufsausübung, wohl aber jene des Klägers als Gutachter-Tätigkeit zu qualifizieren. Der Kläger habe als privat beauftragter Finanz- und Versicherungsmathematiker ausschließlich auf Grundlage bereits vorhandener Daten Berechnungen durchgeführt, die sich von einer Gutachtenserstellung für ein Gericht inhaltlich nicht unterschieden hätten. Originäre Daten seien vom Kläger nicht geschaffen worden. Verjährung liege nicht vor. Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, dass es sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren (und auch das Eventualbegehren) abwies. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes, die keiner Ergänzung bedürften, sei die Rechtsrüge der Beklagten berechtigt. Die Rechtsfrage, ob die festgestellte Tätigkeit des Klägers unter den Begriff der Gutachtertätigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen falle, sei zu verneinen. Bei den dem Kläger für seine Berechnungen zur Verfügung gestellten Daten der begünstigten Mitarbeiter, wie Geburtsdatum, Eintrittsdatum und Pensionsbemessungsgrundlage, handle es sich nicht um jene „vorhandenen Grundlagen" laut den Versicherungsbedingungen, über die ein Gutachten erstellt werde, wie dies etwa bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Schätzung des Verkehrswertes einer Liegenschaft der Fall wäre. Der Kläger habe vielmehr eine neue eigenständige Leistung erbracht, indem er mit den Mitteln der Versicherungsmathematik die konkrete Höhe der Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen in steuerrechtlicher und handelsrechtlicher Hinsicht errechnet habe. Diese neu geschaffenen Werte dienten in der Folge seinen Kunden zur Erstellung der Bilanzen und Steuererklärungen. Schon aus dem klaren Wortlaut der vereinbarten Versicherungsbedingungen ergebe sich, dass die Tätigkeit des Klägers nicht als (außergerichtliche) gutachterliche Tätigkeit zu qualifizieren sei. Dementsprechend bestreite die Beklagte ihre Deckungsverpflichtung zu Recht.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlägen.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorlägen.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, das außerordentliche Rechtsmittel ihres Prozessgegners als unzulässig zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.