Rechtssatz RS0122134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122134
Entscheidungsdatum
21.03.2023
Rechtssatz
Die Klausel in Mietvertragsformblättern „Der Mieter stimmt dem Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch-, Sturmschäden ... zu bzw tritt den bestehenden Vereinbarungen bei." verstößt im Hinblick auf § 21 Abs 1 Z 6 MRG gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.Die Klausel in Mietvertragsformblättern „Der Mieter stimmt dem Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch-, Sturmschäden ... zu bzw tritt den bestehenden Vereinbarungen bei." verstößt im Hinblick auf Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, MRG gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 241/06g
Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 241/06g
- 6 Ob 81/09v
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Mietvertragsklausel, welche die Überwälzung der Kosten für eine Glasbruch- und Sturmschadenversicherung vorsieht, verstößt im Hinblick auf § 21 Abs 1 Z 6 MRG gegen das Transparenzgebot. (T1)
- 5 Ob 64/10p
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 64/10p
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet worden werden, nicht verschleiert wird. (T2)
- 4 Ob 106/21y
Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 106/21y
Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T3)
- 2 Ob 36/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 2 Ob 36/23t
vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Beurteilung einer Klausel im Verbandsprozess als unzulässig, wonach sich der Mieter verpflichtet, in eine bestehende Haushaltsversicherung einzutreten, aufgrund der damit verbundenen Ausschaltung der vertraglichen Dispositionsfreiheit und mangelnden Offenlegung weder der Höhe der zu übernehmenden Prämie noch, was unter der vom Versicherungsschutz umfassten "Grundausstattung" zu verstehen ist. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122134
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20070327_OGH0002_0010OB00241_06G0000_002