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Entscheidung 5 Ob 64/10p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob64/10p

Entscheidungsdatum

27.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Verein S*, vertreten durch Hasberger-Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin Christine H*, vertreten durch Mag. Katharina Jürgens-Schak, Rechtsanwältin in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG in Verbindung mit Paragraph 21, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Jänner 2010, GZ 38 R 129/09s-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Text

Begründung:

Im gegenständlichen Verfahren zur Überprüfung der Betriebskostenvorschreibungen der Jahre 2005 und 2006 haben die Vorinstanzen festgestellt, dass - soweit im Revisionsrekursverfahren noch gegenständlich -Versicherungsprämien für Sturmschäden und Glasbruch zu Unrecht auf die Mieter des Hauses überwälzt wurden, weil die qualifizierte mehrheitliche Zustimmung von Mietern iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, MRG zum Abschluss der betreffenden Versicherungsverträge, hier Glasbruch- und Sturmschadenversicherung, nicht vorliege. Zwar sei mit einer Mehrheit der Mieter eine Vereinbarung in Formularvordrucken getroffen worden, dass sie dem Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch-, Sturmschäden etc zustimmten bzw bestehenden Vereinbarungen beitreten, doch sei diese Vereinbarung zufolge Paragraph 6, Absatz 3, KSchG unwirksam. Das habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 241/06g in einer sogenannten „Klauselentscheidung“ bereits erkannt, sodass eine solche Vereinbarung ohne weitere Aufklärung des Mieters intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und damit unwirksam sei.

Die entsprechenden Versicherungsprämien dürften daher nicht als Betriebskosten auf die Mieter überwälzt werden.

In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Antragsgegnerin geltend, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen „individuellen Mietersachverhalt“ handle, während die Entscheidung 1 Ob 241/06g in einem Verbandsklageverfahren ergangen sei.

Im Weiteren zieht sie die Beurteilung der Intransparenz der Klausel entgegen der zitierten Entscheidung in Zweifel und meint, dass im Anwendungsbereich des MRG nicht zusätzlich hilfsweise noch das KSchG anzuwenden sei, es liege daher die erforderliche Mietermehrheit für die entsprechenden Versicherungsverträge vor.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist Folgendes kurz (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG) zu entgegnen:

Zufolge Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das damit geforderte Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet worden werden, nicht verschleiert wird vergleiche RIS-Justiz RS0115217; RS0115219; RS0122169). Zu der auch hier in Frage stehenden Vereinbarung, wonach Mieter dem Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch und Sturmschäden zustimmen bzw bestehenden Vereinbarungen beitreten, hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 241/06g (= wobl 2007/76 [Würth] = Zak 2007/384, 217 [Lovrek in Zak 2007, 203 ff]) erkannt, dass sie trotz ihrer Orientierung am Wortlaut des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, MRG dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG vor allem deshalb widerspreche, weil nicht darüber aufgeklärt werde, was für den Durchschnittsverbraucher auch nicht durchschaubar sei, dass sich dadurch eine erhöhte Betriebskostenbelastung ergebe. Werde nämlich eine solche Zustimmung nicht erteilt, sei es gesetzlich nicht zulässig, entsprechende Versicherungsprämien auf die Mieter als Betriebskosten zu überwälzen. Zum selben Ergebnis gelangte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 6 Ob 81/09v (= immolex 2010/35; RIS-Justiz RS0122134).

Weil es der gegenständlichen Klausel jedenfalls zur Gänze an einer (individuellen) Aufklärung oder Information über die Tragweite der Zustimmung fehlt, ist für das gegenständliche Verfahren ohne Belang, wie konkret erteilte Informationen ausgestaltet sein müssten, um eine Unwirksamkeit iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG zu vermeiden. Die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs vergleiche RIS-Justiz RS0111271 [insb T2]).

Die Anwendbarkeit des KSchG auch im Anwendungsbereich des MRG ist schon aufgrund der Klauselentscheidungen 1 Ob 241/06g, 7 Ob 78/06f (= JBl 2007, 181 = wobl 2007/26) und 6 Ob 81/09v hinreichend geklärt vergleiche RIS-Justiz RS0121431; RS0122134; RS0115219 [T5; T13; T27]).

Nach dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG sind unklare und unverständliche Vertragsbestimmungen unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion einer solchen Klausel findet damit auch im Individualprozess nicht statt (7 Ob 179/03d = SZ 2003/91; 10 Ob 67/06k = ÖBA 2008, 131/1459; RIS-Justiz RS0122168).

Die Unternehmereigenschaft der Antragsgegnerin als Vermieterin vergleiche RIS-Justiz RS0065394; RS0065317) blieb unbestritten.

Im Übrigen hat sich der Oberste Gerichtshof bei der Frage, ob ein außerordentliches Rechtsmittel einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt wurden. Andere mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn diesen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen vergleiche RIS-Justiz RS0043644 [T3]). Im Rahmen ihrer Rechtsmittelausführungen zeigt die Antragsgegnerin keine solche erhebliche Rechtsfrage auf vergleiche RIS-Justiz RS0043644 [T3; T7]).

Ihr außerordentlicher Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E94325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00064.10P.0527.000

Im RIS seit

17.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20100527_OGH0002_0050OB00064_10P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043644 Rechtssatz 27.10.1992Zivilrecht
Hat das Rekursgericht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO verneint und deshalb die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen, so sind im außerordentlichen Rechtsmittel gesondert die Gründe anzugeben …
RS0107501 Rechtssatz 07.03.1997Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden.
RS0111271 Rechtssatz 15.12.1998Zivilrecht
Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn Fragen bloß rein theoretischer Natur gelöst werden sollen.
RS0115217 Rechtssatz 22.03.2001Zivilrecht
Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Kunde der Übermittlung "alle(r) im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung des Kontos (Depots) stehenden Daten an eine zentrale Evidenzstelle und/oder an Gemeinschaftseinrichtungen von Kr …
RS0115219 Rechtssatz 22.03.2001Zivilrecht
Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben.
RS0121431 Rechtssatz 11.10.2006Zivilrecht
Zur Fragestellung wann Klauseln in Mietvertragsformularen mit einem Hausverwaltungsunternehmen dem Transparenzgebot widersprechen.
RS0122134 Rechtssatz 27.03.2007Zivilrecht
Die Klausel in Mietvertragsformblättern „Der Mieter stimmt dem Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch-, Sturmschäden ... zu bzw tritt den bestehenden Vereinbarungen bei." verstö …
RS0122168 Rechtssatz 05.06.2007Zivilrecht
Nach dem Wortlaut des § 6 Abs 3 KSchG sind unklare und unverständliche Vertragsbestimmungen unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion einer solchen Klausel findet damit auch im Individualprozess nicht statt.
RS0122169 Rechtssatz 05.06.2007Zivilrecht
Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar" sind. Die Formel „Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, minde …