Rechtssatz RS0122168
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122168
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 6 Abs 3 KSchG sind unklare und unverständliche Vertragsbestimmungen unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion einer solchen Klausel findet damit auch im Individualprozess nicht statt.Nach dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG sind unklare und unverständliche Vertragsbestimmungen unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion einer solchen Klausel findet damit auch im Individualprozess nicht statt.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 67/06k
Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 67/06k
- 5 Ob 64/10p
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 64/10p
- 2 Ob 22/12t
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
Auch; Veröff: SZ 2013/8
- 2 Ob 131/12x
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 131/12x
- 7 Ob 232/13p
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 232/13p
Auch
- 4 Ob 229/13z
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 229/13z
Auch
- 7 Ob 53/14s
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
- 7 Ob 73/15h
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
Auch
- 6 Ob 124/20h
Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 124/20h
- 10 Ob 19/21y
Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
- 5 Ob 89/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.07.2023 5 Ob 89/23h
Beisatz: Hier: Unklare Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung (T1)
- 10 Ob 54/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 54/24z
- 8 Ob 115/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 115/24f
- 4 Ob 179/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 179/24p
- 2 Ob 92/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2025 2 Ob 92/25f
Beisatz wie T2
- 3 Ob 77/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 3 Ob 77/25g
Beisatz: Für den informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher ist ausreichend klar, dass eine „Bearbeitungsgebühr“ für die Tätigkeit und den Aufwand der Bank bei der Bearbeitung und Bereitstellung eines jeden Kredits zu zahlen ist. (T4)
Beisatz: Mit dem Begriff „Bearbeitungsentgelt“ wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der bei jeder Kreditvergabe entstehende Aufwand der Bank abgegolten, wozu Tätigkeiten wie etwa Bonitätsprüfung, Kalkulation von Zins- und Laufzeitvarianten, Beratung und Dokumentation zählen. (T5)
Beisatz: Wird daher nur eine Bearbeitungsgebühr vereinbart, so kommen – und zwar auch ohne dass die Bearbeitungsgebühr in sich aufgeschlüsselt wird – Überschneidungen mit anderen zusätzlichen Entgeltkategorien von vornherein nicht in Betracht. Werden dagegen mehrere Entgelte vereinbart, so ist entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar nicht jede Einzelleistung gesondert aufzulisten. Es müssen aber Leistungskategorien gebildet werden, damit der Verbraucher verstehen kann, welche Leistung welchem Entgelt zuzuordnen ist, und er die jeweiligen Entgelte nachvollziehen und abgrenzen kann. (T6)
Beisatz: Maßgebend ist, ob der informierte und verständige Durchschnittsverbraucher gemessen am gesamten Vertrag überprüfen kann, welche Leistungen und welcher Aufwand mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten werden und ob sich diese Leistungen mit jenen anderer Entgelte überschneiden. (T7)
Beisatz: Hier: Beurteilung einer Klausel als transparent die neben aufgeschlüsselten Einmalkosten iHv EUR 5.088,00 eine einmalige Bearbeitungsgebühr iHv EUR 9.450,00 vorsah. Die Frage der gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB wurde dabei nicht geprüft. (T8)
- 4 Ob 74/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 4 Ob 74/25y
- 9 Ob 19/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2026 9 Ob 19/25x
- 5 Ob 71/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2026 5 Ob 71/25i
Beisatz: Hier: Intransparenz einer Kreditbearbeitungsentgelt-Klausel. (T9)
- 4 Ob 170/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 4 Ob 170/25s
Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7
Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel einer Fluglinie zur Form und der Ersatzausstellung einer Bordkarte. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122168
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20070605_OGH0002_0100OB00067_06K0000_001