Rechtssatz RS0122235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122235
Entscheidungsdatum
13.07.2023
Rechtssatz
Mangels erkennbarer planwidriger Lücke ist im Rahmen des § 6 Abs 1 AHG auch nach Einrichtung der UVS davon auszugehen, dass von der Ablaufhemmung in dessen Satz 1 nur solche verwaltungsbehördliche Entscheidungen und Verfügungen erfasst sind, die der Rechtskraft fähig sind, daher nicht Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt.Mangels erkennbarer planwidriger Lücke ist im Rahmen des Paragraph 6, Absatz eins, AHG auch nach Einrichtung der UVS davon auszugehen, dass von der Ablaufhemmung in dessen Satz 1 nur solche verwaltungsbehördliche Entscheidungen und Verfügungen erfasst sind, die der Rechtskraft fähig sind, daher nicht Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 103/07i
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 103/07i
Veröff: SZ 2007/103
- 1 Ob 87/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 1 Ob 87/23k
Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122235
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20070626_OGH0002_0010OB00103_07I0000_001