Rechtssatz RS0122260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122260
Entscheidungsdatum
10.07.2007
Rechtssatz
Die Werbung eines reinen Stromanbieters, Verbraucher könnten durch einen Wechsel als Abnehmer zu ihm, eine bestimmte prozentuelle Ersparnis ihrer Energiekosten erzielen, ist dann nicht zur Irreführung geeignet, wenn darin zugleich in ausreichend deutlicher Weise offen gelegt wird, dass sich diese Angabe nicht auf die Gesamtkosten der Versorgung mit Energie, sondern nur auf einen bestimmten Teil davon - nämlich die reinen Stromkosten - bezieht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 44/03d
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 44/03d
Vgl aber; Bem: Dort noch zu einem gebotenen, auf die Gesamtkosten der Versorgung mit Energie bezogenen Preisvergleich. (T1)
- 4 Ob 131/07d
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 131/07d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122260
Dokumentnummer
JJR_20070710_OGH0002_0040OB00131_07D0000_001