Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt, jener der Klägerinnen ist unzulässig.
A. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:
1. Die Vorinstanzen haben bei der Beurteilung der Irreführungseignung zutreffend auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abgestellt, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet (4 Ob 196/00b = SZ 73/161 - Lego-Klemmbausteine; RIS-Justiz RS0114366; zuletzt etwa 4 Ob 58/06t = RdW 2006, 696 - aktiver Festnetzanschluss und 4 Ob 208/06a = ÖBl-LS 2007/9 - medizinischer Disclaimer). Auch auf dieser Grundlage ist die beanstandete Werbung aber dahin zu verstehen, dass sich der in Prozenten angegebene Preisunterschied auf die Gesamtkosten bezieht. Die Begründung des Rekursgerichts trifft in diesem Punkt uneingeschränkt zu (§ 510 Abs 3 ZPO). Dass die beanstandete Werbung bei diesem Verständnis eine deutlich höhere Ersparnis verspricht als sie tatsächlich einträte, ist unstrittig. Der auf § 2 UWG gestützte Unterlassungsanspruch besteht daher dem Grunde nach zu Recht.1. Die Vorinstanzen haben bei der Beurteilung der Irreführungseignung zutreffend auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abgestellt, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet (4 Ob 196/00b = SZ 73/161 - Lego-Klemmbausteine; RIS-Justiz RS0114366; zuletzt etwa 4 Ob 58/06t = RdW 2006, 696 - aktiver Festnetzanschluss und 4 Ob 208/06a = ÖBl-LS 2007/9 - medizinischer Disclaimer). Auch auf dieser Grundlage ist die beanstandete Werbung aber dahin zu verstehen, dass sich der in Prozenten angegebene Preisunterschied auf die Gesamtkosten bezieht. Die Begründung des Rekursgerichts trifft in diesem Punkt uneingeschränkt zu (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Dass die beanstandete Werbung bei diesem Verständnis eine deutlich höhere Ersparnis verspricht als sie tatsächlich einträte, ist unstrittig. Der auf Paragraph 2, UWG gestützte Unterlassungsanspruch besteht daher dem Grunde nach zu Recht.
2. Die dagegen erhobenen Einwände der Beklagten sind nicht stichhältig.
2.1. Das von den Vorinstanzen angenommene Verständnis der Werbung entspricht jenem, das im Kern schon der Entscheidung 4 Ob 44/03d (= wbl 2003/232 - Energiekostenvergleich) zugrunde lag. Denn auch dort führte der Oberste Gerichtshof aus, dass die Ersparnis bei den bloßen Stromkosten für die Entscheidung über den Wechsel zu einem anderen Anbieter nicht maßgebend sei und dass die angesprochenen Kreise die beanstandete Werbung daher auf die Gesamtkosten bezögen. Die weitere Überlegung, dass die Strompreisersparnis durch höhere Netzkosten aufgewogen werden könnte, trifft zwar wegen des für alle Stromanbieter gleichen Netztarifs jedenfalls derzeit nicht (mehr) zu. Das ändert aber nichts daran, dass ein verständiger Verbraucher die Behauptung eines 25-%igen Preisunterschieds auf die Gesamtkosten und nicht bloß auf den Strompreisanteil beziehen wird.
2.2. Gesetzliche Regelungen über die Trennung zwischen Stromanbietern und Netzbetreibern haben keinen unmittelbaren (normativen) Einfluss auf das - für die Anwendung von § 2 UWG allein maßgebende - Verständnis der beanstandeten Werbung durch die angesprochenen Kreise. Solche Regelungen könnten zwar durch ihre längere Anwendung und die damit verbundene Publizität dazu führen, dass sich (auch) dieses Verständnis ändert (vgl 4 Ob 245/06t - Architekturbüro). Davon kann derzeit aber keine Rede sein. Auch einem verständigen Verbraucher kann nicht unterstellt werden, dass er die Trennung zwischen Netz- und Stromkosten nicht nur theoretisch kennt, sondern daraus auch bei Wahrnehmung der beanstandeten Werbung ableitet, dass sich der beworbene prozentuelle Preisunterschied nur auf die eigentlichen Stromkosten beziehe.2.2. Gesetzliche Regelungen über die Trennung zwischen Stromanbietern und Netzbetreibern haben keinen unmittelbaren (normativen) Einfluss auf das - für die Anwendung von Paragraph 2, UWG allein maßgebende - Verständnis der beanstandeten Werbung durch die angesprochenen Kreise. Solche Regelungen könnten zwar durch ihre längere Anwendung und die damit verbundene Publizität dazu führen, dass sich (auch) dieses Verständnis ändert vergleiche 4 Ob 245/06t - Architekturbüro). Davon kann derzeit aber keine Rede sein. Auch einem verständigen Verbraucher kann nicht unterstellt werden, dass er die Trennung zwischen Netz- und Stromkosten nicht nur theoretisch kennt, sondern daraus auch bei Wahrnehmung der beanstandeten Werbung ableitet, dass sich der beworbene prozentuelle Preisunterschied nur auf die eigentlichen Stromkosten beziehe.
3. Die beanstandete Werbung führt in die Irre, weil die angesprochenen Kreise durch die von ihnen auf die Gesamtkosten bezogene Prozentangaben eine deutlich höhere betragsmäßige Ersparnis annehmen als sie tatsächlich einträte. Ein uneingeschränktes Verbot der vergleichenden Werbung mit reinen Stromkosten lässt sich daraus aber nicht ableiten.
3.1. Werden diese Kosten betragsmäßig miteinander verglichen, so ist für die angesprochenen Kreise - ebenso wie bei einem Vergleich der Gesamtkosten - sofort erkennbar, wie hoch die Ersparnis bei einem Anbieterwechsel tatsächlich (betragsmäßig) wäre. Da die andern Kosten bei allen Anbietern zwingend in gleicher Höhe anfallen, bleibt die Differenz gleich (vgl 4 Ob 58/06t = RdW 2006, 696 - aktiver Festnetzanschluss). Darin unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von jenem, den der Senat - ob zutreffend oder nicht - der Entscheidung 4 Ob 44/03d zugrunde gelegt hatte.3.1. Werden diese Kosten betragsmäßig miteinander verglichen, so ist für die angesprochenen Kreise - ebenso wie bei einem Vergleich der Gesamtkosten - sofort erkennbar, wie hoch die Ersparnis bei einem Anbieterwechsel tatsächlich (betragsmäßig) wäre. Da die andern Kosten bei allen Anbietern zwingend in gleicher Höhe anfallen, bleibt die Differenz gleich vergleiche 4 Ob 58/06t = RdW 2006, 696 - aktiver Festnetzanschluss). Darin unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von jenem, den der Senat - ob zutreffend oder nicht - der Entscheidung 4 Ob 44/03d zugrunde gelegt hatte.
Eine irreführende Unvollständigkeit läge in diesem Fall auch nicht darin, dass die Beklagten die angesprochenen Kreise nicht über ihre von den Klägerinnen kritisierte Preispolitik informieren. Denn für die Entscheidung zum Wechsel des Anbieters ist in erster Linie maßgebend, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kunde damit bei gleicher Leistung tatsächlich Kosten spart. Aus welchen Gründen einzelne Mitbewerber die gleiche Leistung günstiger anbieten können als andere, ist für den Kunden im Allgemeinen nur von theoretischem Interesse; für die Auswahlentscheidung wäre diese Frage nur dann bedeutsam, wenn sich diese Gründe auf die Qualität der Leistung auswirkten. Das behaupten die Klägerinnen aber nicht. Es ist ihnen im Übrigen unbenommen, das Publikum sachlich über die Preispolitik der Beklagten zu informieren oder - sollten sie das für erfolgversprechend halten - rechtliche Schritte dagegen zu unternehmen.
Andere Gründe für die Irreführungseignung eines betragsmäßigen Vergleichs der reinen Strompreise zeigen die Klägerinnen nicht auf.
3.2. Auch eine Werbung mit Prozentangaben wäre nicht zur Irreführung geeignet, wenn die Beklagten zugleich in ausreichend deutlicher Weise offen legten, dass sich diese Angaben nicht auf die Gesamtkosten, sondern nur auf einen bestimmten Teil davon beziehen. Denn in diesem Fall könnte ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher den Prozentsatz nicht mehr auf die Gesamtkosten beziehen. Vielmehr müsste ihm aufgrund des Hinweises klar sein, dass seine Gesamtersparnis weit geringer ausfiele.
Irreführend ist somit nicht die Werbung mit Prozentangaben an sich, sondern nur das Unterbleiben einer ausreichend deutlichen Klarstellung, dass sich diese Angaben nicht auf die Gesamtkosten, sondern nur auf einen bestimmten Teil davon beziehen. Die kaum lesbare Fußzeile in der Zeitungswerbung der Beklagten erfüllt dieses Erfordernis selbstverständlich nicht (vgl 4 Ob 243/03v = ecolex 2004, 462 [Tonninger] - Calgonit).Irreführend ist somit nicht die Werbung mit Prozentangaben an sich, sondern nur das Unterbleiben einer ausreichend deutlichen Klarstellung, dass sich diese Angaben nicht auf die Gesamtkosten, sondern nur auf einen bestimmten Teil davon beziehen. Die kaum lesbare Fußzeile in der Zeitungswerbung der Beklagten erfüllt dieses Erfordernis selbstverständlich nicht vergleiche 4 Ob 243/03v = ecolex 2004, 462 [Tonninger] - Calgonit).
Diese Ausführungen sind folgendermaßen zusammenzufassen:
Die Werbung eines reinen Stromanbieters, Verbraucher könnten durch einen Wechsel als Abnehmer zu ihm, eine bestimmte prozentuelle Ersparnis ihrer Energiekosten erzielen, ist dann nicht zur Irreführung geeignet, wenn darin zugleich in ausreichend deutlicher Weise offen gelegt wird, dass sich diese Angabe nicht auf die Gesamtkosten der Versorgung mit Energie, sondern nur auf einen bestimmten Teil davon - nämlich die reinen Stromkosten - bezieht.
3.3. Aufgrund der voranstehenden Erwägungen ist dem Revisionsrekurs der Beklagten teilweise Folge zu geben. Das verbot ist im Sinn der oben angestellten Erwägungen einzuschränken.
Die Befürchtung der Beklagten, die einstweilige Verfügung verwehre ihnen jegliche vergleichende Werbung, trifft damit keinesfalls zu. Es ist ihnen nicht nur - wie schon nach den strengeren Entscheidungen der Vorinstanzen - unbenommen, mit einer prozentuellen oder betragsmäßigen Gegenüberstellung der Gesamtkosten zu werben. Auch ein betragsmäßiger Vergleich der reinen Stromkosten wäre - außer bei einer aus anderen Gründen gegebenen, von den Umständen des Einzelfalls abhängenden Irreführungseignung - zulässig. In beiden Fällen gewinnen die angesprochenen Kreise einen zutreffenden Eindruck über die tatsächliche Ersparnis bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter. Gleiches gilt auch bei einem an Prozentsätze anknüpfenden Vergleich, wenn mit ausreichender Deutlichkeit klargestellt ist, dass sich diese Prozentsätze nicht auf die Gesamtkosten, sondern nur auf einen bestimmten Teil davon beziehen.
4. Eine Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren ist trotz dieser Abänderung nicht zu treffen, da keine der Parteien für diesen Verfahrensabschnitt Kosten verzeichnet hat.
Für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen im Streit über dieses Teilbegehren mit etwa zwei Dritteln durchgedrungen sind. Die Beklagten haben daher nach § 393 Abs 1 EO iVm §§ 50, 43 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz eines Drittels ihrer Rechtsmittelkosten (Rekurs und Revisionsrekurs). Als Bemessungsgrundlage ist dabei allerdings nur die in der Klage vorgenommene Bewertung dieses Teilbegehrens mit 45.000 EUR heranzuziehen; eine Pauschalgebühr fällt im Sicherungsverfahren nicht an. Die Entscheidung über die Rechtsmittelbeantwortungskosten der Klägerinnen beruht auf § 393 Abs 1 EO.Für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen im Streit über dieses Teilbegehren mit etwa zwei Dritteln durchgedrungen sind. Die Beklagten haben daher nach Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO Anspruch auf Ersatz eines Drittels ihrer Rechtsmittelkosten (Rekurs und Revisionsrekurs). Als Bemessungsgrundlage ist dabei allerdings nur die in der Klage vorgenommene Bewertung dieses Teilbegehrens mit 45.000 EUR heranzuziehen; eine Pauschalgebühr fällt im Sicherungsverfahren nicht an. Die Entscheidung über die Rechtsmittelbeantwortungskosten der Klägerinnen beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.
B. Zum Revisionsrekurs der Kläger:
Wie eine Werbeaussage zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (vgl RIS-Justiz RS0043000). Die Auffassung der Vorinstanzen, dass die dem Wortlaut nach auf das eigene Unternehmen bezogene Formulierung „Sauberer Strom. Sauberer Preis" nicht (auch) als abwertende Bezugnahme auf Mitbewerber zu verstehen sei, ist - auch bei Zugrundelegung der Unklarheitenregel (RIS-Justiz RS0043590) - nicht unvertretbar. Nur auf dieses Verständnis der Aussage war der Unterlassungsanspruch aber gestützt.Wie eine Werbeaussage zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vergleiche RIS-Justiz RS0043000). Die Auffassung der Vorinstanzen, dass die dem Wortlaut nach auf das eigene Unternehmen bezogene Formulierung „Sauberer Strom. Sauberer Preis" nicht (auch) als abwertende Bezugnahme auf Mitbewerber zu verstehen sei, ist - auch bei Zugrundelegung der Unklarheitenregel (RIS-Justiz RS0043590) - nicht unvertretbar. Nur auf dieses Verständnis der Aussage war der Unterlassungsanspruch aber gestützt.
Damit kann die im Revisionsrekurs als erheblich bezeichnete Frage offen bleiben, ob das Verbot beschränkt auf den Fall hätte ausgesprochen werden können, dass die Beklagten ihren Strom an Endverbraucher unterhalb des Marktpreises abgeben. Denn auch dieser Umstand wäre nach dem Antragsvorbringen nur bedeutsam gewesen, wenn die beanstandete Aussage tatsächlich als Bezugnahme auf die Klägerinnen zu verstehen gewesen wäre.
Aufgrund dieser Erwägungen ist der Revisionsrekurs der Klägerinnen wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung, in der die Beklagten auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.Aufgrund dieser Erwägungen ist der Revisionsrekurs der Klägerinnen wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSv Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung, in der die Beklagten auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO.