Rechtssatz RS0122261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122261
Entscheidungsdatum
10.07.2007
Rechtssatz
Gesetzliche Regelungen haben keinen unmittelbaren (normativen) Einfluss auf das - für die Anwendung von § 2 UWG allein maßgebende - Verständnis der beanstandeten Werbung durch die angesprochenen Kreise. Solche Regelungen könnten aber durch ihre längere Anwendung und die damit verbundene Publizität dazu führen, dass sich (auch) dieses Verständnis ändert.Gesetzliche Regelungen haben keinen unmittelbaren (normativen) Einfluss auf das - für die Anwendung von Paragraph 2, UWG allein maßgebende - Verständnis der beanstandeten Werbung durch die angesprochenen Kreise. Solche Regelungen könnten aber durch ihre längere Anwendung und die damit verbundene Publizität dazu führen, dass sich (auch) dieses Verständnis ändert.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 131/07d
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 131/07d
Beisatz: Hier: Verständnis von „Stromkosten" nach Trennung von Stromanbietern und Netzbetreibern durch das ElWOG. (T1): Bem: So bereits 4 Ob 245/06t zur Berufsbezeichnung „gewerblicher Architekt". (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122261
Dokumentnummer
JJR_20070710_OGH0002_0040OB00131_07D0000_002