Rechtssatz RS0122313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122313
Entscheidungsdatum
27.08.2013
Rechtssatz
Durch § 29 InvFG wurde ein spezieller österreichischer (Wahl)Gerichtsstand insbesondere für Klagen gegen ausländische Kapitalanlagegesellschaften und deren (ausländische) Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaften, die auf den Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen im Inland Bezug haben, geschaffen. Für diese Klagen ist das für den Repräsentanten örtlich zuständige Gericht zuständig. Dem Repräsentanten können auch Klagen gegen die genannten Gesellschaften zugestellt werden. Mit Zugang eines Schriftstücks an den Repräsentanten gilt dieses als ordnungsgemäß zugestellt; etwaige Fristen beginnen ab Zustellung zu laufen.Durch Paragraph 29, InvFG wurde ein spezieller österreichischer (Wahl)Gerichtsstand insbesondere für Klagen gegen ausländische Kapitalanlagegesellschaften und deren (ausländische) Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaften, die auf den Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen im Inland Bezug haben, geschaffen. Für diese Klagen ist das für den Repräsentanten örtlich zuständige Gericht zuständig. Dem Repräsentanten können auch Klagen gegen die genannten Gesellschaften zugestellt werden. Mit Zugang eines Schriftstücks an den Repräsentanten gilt dieses als ordnungsgemäß zugestellt; etwaige Fristen beginnen ab Zustellung zu laufen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 133/07w
Entscheidungstext OGH 04.07.2007 7 Ob 133/07w
- 7 Ob 245/10w
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 245/10w
- 6 Ob 142/12v
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 142/12v
Vgl; Beisatz: Vertriebsgesellschaft im Sinn dieser Bestimmung ist die Hauptvertriebsgesellschaft. Sie ist die für den Vertrieb der Anteile zuständige Verkaufsgesellschaft, der also von der Kapitalgesellschaft vertraglich das Recht eingeräumt wird, neue Fondsanteile zu emittieren; sie verpflichtet sich vertraglich gegenüber dem Fonds, dessen (gesamte) Anteile zu übernehmen, diese beim Publikum zu platzieren und die Anteilsrücknahme abzuwickeln. Die Hauptvertriebsgesellschaft kann sich dazu eigener Vertriebsgesellschaften bedienen, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der Hauptvertriebsgesellschaft (oder auch mit der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft) den Vertrieb der Anteile an dem ausländischen Kapitalanlagefonds im Inland übernehmen. (T1)
- 9 Ob 30/13x
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 Ob 30/13x
nur: Durch § 29 InvFG wurde ein spezieller österreichischer (Wahl)Gerichtsstand insbesondere für Klagen gegen ausländische Kapitalanlagegesellschaften und deren (ausländische) Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaften, die auf den Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen im Inland Bezug haben, geschaffen. Für diese Klagen ist das für den Repräsentanten örtlich zuständige Gericht zuständig. (T2); Beis wie T1 nur: Vertriebsgesellschaft im Sinn dieser Bestimmung ist die Hauptvertriebsgesellschaft. Sie ist die für den Vertrieb der Anteile zuständige Verkaufsgesellschaft, der also von der Kapitalgesellschaft vertraglich das Recht eingeräumt wird, neue Fondsanteile zu emittieren. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122313
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013
Dokumentnummer
JJR_20070704_OGH0002_0070OB00133_07W0000_001