Keinen Streitpunkt bildet, dass sich die Zuständigkeit des Erstgerichts (ausschließlich) auf § 29 Abs 2 InvFG 1993 stützen lässt. Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, wurde durch diese Bestimmung ein spezieller österreichischer (Wahl)Gerichtsstand insbesondere für Klagen gegen ausländische Kapitalanlagegesellschaften und deren (ausländische) Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaften, die auf den Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen im Inland Bezug haben, geschaffen (vgl Heidinger/Paul, Komm Investmentfondsgesetz § 29 FN 12; Reisenhofer, Investmentfondsgesetz 22). Für diese Klagen ist also das für den Repräsentanten örtlich zuständige Gericht zuständig. Gemäß § 29 Abs 2 letzter Satz InvFG kann dieser Gerichtsstand durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.Keinen Streitpunkt bildet, dass sich die Zuständigkeit des Erstgerichts (ausschließlich) auf Paragraph 29, Absatz 2, InvFG 1993 stützen lässt. Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, wurde durch diese Bestimmung ein spezieller österreichischer (Wahl)Gerichtsstand insbesondere für Klagen gegen ausländische Kapitalanlagegesellschaften und deren (ausländische) Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaften, die auf den Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen im Inland Bezug haben, geschaffen vergleiche Heidinger/Paul, Komm Investmentfondsgesetz Paragraph 29, FN 12; Reisenhofer, Investmentfondsgesetz 22). Für diese Klagen ist also das für den Repräsentanten örtlich zuständige Gericht zuständig. Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, letzter Satz InvFG kann dieser Gerichtsstand durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.
Der Repräsentant vertritt gemäß § 29 Abs 1 InvFG die ausländische Kapitalanlagegesellschaft (KAG) gerichtlich und außergerichtlich und ist zum Empfang der für die Kapitalanlagegesellschaft sowie deren Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaften bestimmten Schriftstücke ermächtigt. Ihm können daher auch Klagen gegen die genannten Gesellschaften zugestellt werden. Mit Zugang eines Schriftstücks an den Repräsentanten gilt dieses als ordnungsgemäß zugestellt; etwaige Fristen beginnen ab Zustellung zu laufen (Heidinger/Paul aaO FN 6). Die Empfangsbefugnis des Repräsentanten kann nach § 29 Abs 1 letzter Satz InvFG nicht beschränkt werden.Der Repräsentant vertritt gemäß Paragraph 29, Absatz eins, InvFG die ausländische Kapitalanlagegesellschaft (KAG) gerichtlich und außergerichtlich und ist zum Empfang der für die Kapitalanlagegesellschaft sowie deren Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaften bestimmten Schriftstücke ermächtigt. Ihm können daher auch Klagen gegen die genannten Gesellschaften zugestellt werden. Mit Zugang eines Schriftstücks an den Repräsentanten gilt dieses als ordnungsgemäß zugestellt; etwaige Fristen beginnen ab Zustellung zu laufen (Heidinger/Paul aaO FN 6). Die Empfangsbefugnis des Repräsentanten kann nach Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz InvFG nicht beschränkt werden.
Die Bestellung eines Repräsentanten ist gemäß § 25 Z 1 InvFG notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit eines öffentlichen Angebots der Anteile an einem ausländischen Kapitalanlagefonds in Österreich. Die Anforderungen an den Repräsentanten - insbesondere die Kreditinstitutseigenschaft - sind ebenfalls in § 25 Z 1 InvFG geregelt. Wenn auch die Bestellung des Repräsentanten nur durch die ausländische Kapitalanlagegesellschaft erfolgt, fungiert dieser, wie bereits erwähnt, aufgrund des Gesetzes aber auch als Empfangsbevollmächtigter für Dritte, namentlich die ausländischen Vertriebs- und Verwaltungsgesellschaften der Kapitalanlagegesellschaft (Heidinger/Paul aaO § 29 FN 7; vgl Philipps, Handbuch des Auslands-Investmentrechts 172 f). In Zusammenhang mit dem erwähnten, in § 29 Abs 2 InvFG normierten inländischen Gerichtsstand ist sichergestellt, dass Mitteilungen an und Schritte gegen die ausländische Kapitalanlagegesellschaft rechtswirksam im Inland erfolgen können und dass insbesondere die gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen aus dem Vertrieb von Kapitalanlagefondsanteilen gegen die ausländische Kapitalanlagegesellschaft im Inland gewährleistet ist (ErlBem RV 1130 BlgNR XVIII. GP 161f).Die Bestellung eines Repräsentanten ist gemäß Paragraph 25, Ziffer eins, InvFG notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit eines öffentlichen Angebots der Anteile an einem ausländischen Kapitalanlagefonds in Österreich. Die Anforderungen an den Repräsentanten - insbesondere die Kreditinstitutseigenschaft - sind ebenfalls in Paragraph 25, Ziffer eins, InvFG geregelt. Wenn auch die Bestellung des Repräsentanten nur durch die ausländische Kapitalanlagegesellschaft erfolgt, fungiert dieser, wie bereits erwähnt, aufgrund des Gesetzes aber auch als Empfangsbevollmächtigter für Dritte, namentlich die ausländischen Vertriebs- und Verwaltungsgesellschaften der Kapitalanlagegesellschaft (Heidinger/Paul aaO Paragraph 29, FN 7; vergleiche Philipps, Handbuch des Auslands-Investmentrechts 172 f). In Zusammenhang mit dem erwähnten, in Paragraph 29, Absatz 2, InvFG normierten inländischen Gerichtsstand ist sichergestellt, dass Mitteilungen an und Schritte gegen die ausländische Kapitalanlagegesellschaft rechtswirksam im Inland erfolgen können und dass insbesondere die gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen aus dem Vertrieb von Kapitalanlagefondsanteilen gegen die ausländische Kapitalanlagegesellschaft im Inland gewährleistet ist (ErlBem Regierungsvorlage 1130 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 161f).
Unstrittig steht nun fest, dass die Einschreiterin der gemäß § 25 Abs 1 Z 1 InvFG vom P***** Fund als ausländischer Kapitalanlagegesellschaft der Finanzmarktaufsicht benannte Repräsentant ist und nach § 29 Abs 2 InvFG daher entsprechende Klagen auch gegen Vertriebsgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften dieser Kapitalanlagegesellschaft am Gericht des Sitzes der Einschreiterin erhoben werden können. Die den vorliegenden Zwischenstreit entscheidende Frage ist, ob die Einschreiterin im dargestellten Sinn Zustellbevollmächtigte (auch) der Beklagten ist, was dann zuträfe, wenn die Beklagte Vertriebs- oder Verwaltungsgesellschaft des P***** Fund wäre. Dies wird vom Revisionsrekurswerber unter Hinweis auf die im vorgelegten Verkaufsprospekt geschilderten Agenden der Beklagten behauptet, während das Rekursgericht die Rechtsansicht vertritt, im Hinblick darauf, dass in diesem Prospekt eine andere Gesellschaft als Verwaltungsgesellschaft genannt, während die Beklagte als "Transferagent" bezeichnet wird, sei eine Zustellung der vorliegenden Klage an die Einschreiterin nicht möglich.Unstrittig steht nun fest, dass die Einschreiterin der gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, InvFG vom P***** Fund als ausländischer Kapitalanlagegesellschaft der Finanzmarktaufsicht benannte Repräsentant ist und nach Paragraph 29, Absatz 2, InvFG daher entsprechende Klagen auch gegen Vertriebsgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften dieser Kapitalanlagegesellschaft am Gericht des Sitzes der Einschreiterin erhoben werden können. Die den vorliegenden Zwischenstreit entscheidende Frage ist, ob die Einschreiterin im dargestellten Sinn Zustellbevollmächtigte (auch) der Beklagten ist, was dann zuträfe, wenn die Beklagte Vertriebs- oder Verwaltungsgesellschaft des P***** Fund wäre. Dies wird vom Revisionsrekurswerber unter Hinweis auf die im vorgelegten Verkaufsprospekt geschilderten Agenden der Beklagten behauptet, während das Rekursgericht die Rechtsansicht vertritt, im Hinblick darauf, dass in diesem Prospekt eine andere Gesellschaft als Verwaltungsgesellschaft genannt, während die Beklagte als "Transferagent" bezeichnet wird, sei eine Zustellung der vorliegenden Klage an die Einschreiterin nicht möglich.
Der Senat hat dazu erwogen:
In Umsetzung der Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Jänner 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte wurde das Investmentfondsgesetz 1993 (ua) durch Einfügung des § 1a "Begriffsbestimmungen" geändert und in dessen Abs 2 Z 1 auch eine Legaldefinition des - (ua) in § 29 InvFG verwendeten - Begriffs "Verwaltungsgesellschaft" geschaffen. Danach ist Verwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes "jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß § 1 oder von Vermögen gemäß §§ 24 oder 33 InvFG besteht. Hiezu gehören auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben". Diese Aufgaben, "die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind", hat schon das Rekursgericht richtig wie folgt wiedergegeben:In Umsetzung der Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Jänner 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte wurde das Investmentfondsgesetz 1993 (ua) durch Einfügung des Paragraph eins a, "Begriffsbestimmungen" geändert und in dessen Absatz 2, Ziffer eins, auch eine Legaldefinition des - (ua) in Paragraph 29, InvFG verwendeten - Begriffs "Verwaltungsgesellschaft" geschaffen. Danach ist Verwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes "jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph eins, oder von Vermögen gemäß Paragraphen 24, oder 33 InvFG besteht. Hiezu gehören auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben". Diese Aufgaben, "die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind", hat schon das Rekursgericht richtig wie folgt wiedergegeben:
Administrative Tätigkeiten:
a) Gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen
Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen)
Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften
Führung des Anteilinhaberregisters
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate)
Führung von Aufzeichnungen
3. Marketing"
Ein Vergleich dieses Aufgabenkatalogs mit den im Verkaufsprospekt des P***** Fund dargestellten, oben bereits wiedergegebenen Agenden der Beklagten (nämlich Durchführung der An-, Verkäufe und des Tauschs von Fondsanteilen, Abwicklung der Ausschüttung von Erträgen und Kursgewinnen, Führung der Fondskonten der Anteilsinhaber, Beantwortung von Anfragen der Anteilsinhaber) zeigt, dass der Beklagten als "Transferagent" des P***** Fund Aufgaben übertragen sind, die unter die in der Anlage C Schema C des InvFG angeführten - siehe insbesondere die Punkte 2.b), e), g) und i) - zu subsumieren sind. Nach den gesetzlichen Vorgaben muss die Beklagte daher als Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 1a Abs 2 Z 1. InvFG angesehen werden.Ein Vergleich dieses Aufgabenkatalogs mit den im Verkaufsprospekt des P***** Fund dargestellten, oben bereits wiedergegebenen Agenden der Beklagten (nämlich Durchführung der An-, Verkäufe und des Tauschs von Fondsanteilen, Abwicklung der Ausschüttung von Erträgen und Kursgewinnen, Führung der Fondskonten der Anteilsinhaber, Beantwortung von Anfragen der Anteilsinhaber) zeigt, dass der Beklagten als "Transferagent" des P***** Fund Aufgaben übertragen sind, die unter die in der Anlage C Schema C des InvFG angeführten - siehe insbesondere die Punkte 2.b), e), g) und i) - zu subsumieren sind. Nach den gesetzlichen Vorgaben muss die Beklagte daher als Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG angesehen werden.
Daran vermag der Umstand, dass im Verkaufsprospekt des P***** Fund eine andere Gesellschaft (nämlich die "P*****, Inc.", B*****) als Verwaltungsgesellschaft aufscheint, nichts zu ändern. Kann es doch nach den Vorgaben des § 1a Abs 2 Z 1 InvFG nicht auf die Bezeichnung als Verwaltungsgesellschaft, sondern nur auf die "reguläre Geschäftstätigkeit" der betreffenden Gesellschaft ankommen. Dies liegt auch schon deshalb klar auf der Hand, weil es ansonsten im Belieben der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft läge, trotz Aufteilung der Verwaltungsagenden auf mehrere Gesellschaften durch Bezeichnung nur einer von diesen als Verwaltungsgesellschaft die Empfangsbevollmächtigung des Repräsentanten auf diese eine Gesellschaft zu beschränken. Eine solche Beschränkung könnte aber das Erreichen des in den zitierten Gesetzesmaterialien hervorgehobenen Ziels des § 29 InvFG, Ansprüche aus dem Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile im Inland gerichtlich verfolgen zu können, unmöglich machen.Daran vermag der Umstand, dass im Verkaufsprospekt des P***** Fund eine andere Gesellschaft (nämlich die "P*****, Inc.", B*****) als Verwaltungsgesellschaft aufscheint, nichts zu ändern. Kann es doch nach den Vorgaben des Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG nicht auf die Bezeichnung als Verwaltungsgesellschaft, sondern nur auf die "reguläre Geschäftstätigkeit" der betreffenden Gesellschaft ankommen. Dies liegt auch schon deshalb klar auf der Hand, weil es ansonsten im Belieben der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft läge, trotz Aufteilung der Verwaltungsagenden auf mehrere Gesellschaften durch Bezeichnung nur einer von diesen als Verwaltungsgesellschaft die Empfangsbevollmächtigung des Repräsentanten auf diese eine Gesellschaft zu beschränken. Eine solche Beschränkung könnte aber das Erreichen des in den zitierten Gesetzesmaterialien hervorgehobenen Ziels des Paragraph 29, InvFG, Ansprüche aus dem Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile im Inland gerichtlich verfolgen zu können, unmöglich machen.
Die Hinweise des Rekursgerichts, es fehle erstinstanzliches Vorbringen des Klägers zur Eigenschaft der Beklagten als Verwaltungsgesellschaft, treffen nicht zu. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 8. 9. 2006 ausdrücklich behauptet, dass die (damals noch irrtümlich anders bezeichnete) Beklagte "Verwaltungs- oder Vertriebsgesellschaft des P***** Fund" sei und im Schriftsatz vom 17. 10. 2006 darauf hingewiesen, dass sich die Geschäftstätigkeit der Beklagten, die "An-, Verkäufe und den Tausch von Fondsanteilen durchführt ... und die Fondskonten der Anteilsinhaber führt ..." aus dem gleichzeitig von ihr vorgelegten Verkaufsprospekt des "P***** Fund" ergebe.
Das Rechtsmittelverfahren in Verfahren, in denen - wie hier - die Klage an einen Repräsentanten nach § 29 InvFG zugestellt werden soll, ist zweiseitig, weil damit in die als civil rights im Sinne des Art 6 EMRK zu qualifizierende Rechtsstellung des behaupteten Repräsentanten eingegriffen wird; diesem muss zur Wahrung der Chancengleichheit Gelegenheit geboten werden, die im Rechtsmittel angeführten Gründe zu widerlegen, um eine Entscheidung zu seinen Lasten durch die Überzeugungskraft seiner Gegenargumente zu verhindern (vgl 8 Ob 282/01b, SZ 2002/3 ua). Daher ist die Revisionsrekursbeantwortung der Einschreiterin zwar zulässig. Die darin zur Stützung der Rechtsansicht der Vorinstanzen vorgebrachten Argumente vermögen aber nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere auch für den Einwand, die Behandlung der beklagten Transferagentin als Verwaltungsgesellschaft schaffe Rechtsunsicherheit, weil die Einschreiterin "trotz klaren Prospekts und klarer Gesetzeslage" dann nicht sicher sein könnte, wessen Repräsentant sie sei. Da der Verkaufsprospekt die der Beklagten als Transferagent übertragenen Aufgaben ausdrücklich nennt, kann für die Einschreiterin als Repräsentant der Kapitalanlagegesellschaft im Hinblick auf die Legaldefinition des § 1a Abs 2 Z 1 InvFG kein Zweifel darüber bestehen, dass ihre Empfangsbevollmächtigung nach § 29 Abs 2 InvFG auch an die Beklagte gerichtete Schriftstücke (unter anderem daher auch eine Klage) umfasst. Sollen alle Ansprüche aus der Vermögensverwaltung eines ausländischen Kapitalanlagefonds, wie von § 29 InvFG intendiert, im Inland klagsweise durchgesetzt werden können, muss ein Anleger gegen jede Gesellschaft, die nach der Legaldefinition Verwaltungsgesellschaft ist, im Inland gerichtlich vorgehen können. Ob der klagsgegenständliche Anspruch, wie die Revisionsrekursgegnerin behauptet, ohnehin auch oder sogar „besser" gegen die im Verkaufsprospekt ausdrücklich als Verwaltungsgesellschaft bezeichnete Gesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft selbst erhoben hätte werden können, ist hier nicht zu untersuchen.Das Rechtsmittelverfahren in Verfahren, in denen - wie hier - die Klage an einen Repräsentanten nach Paragraph 29, InvFG zugestellt werden soll, ist zweiseitig, weil damit in die als civil rights im Sinne des Artikel 6, EMRK zu qualifizierende Rechtsstellung des behaupteten Repräsentanten eingegriffen wird; diesem muss zur Wahrung der Chancengleichheit Gelegenheit geboten werden, die im Rechtsmittel angeführten Gründe zu widerlegen, um eine Entscheidung zu seinen Lasten durch die Überzeugungskraft seiner Gegenargumente zu verhindern vergleiche 8 Ob 282/01b, SZ 2002/3 ua). Daher ist die Revisionsrekursbeantwortung der Einschreiterin zwar zulässig. Die darin zur Stützung der Rechtsansicht der Vorinstanzen vorgebrachten Argumente vermögen aber nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere auch für den Einwand, die Behandlung der beklagten Transferagentin als Verwaltungsgesellschaft schaffe Rechtsunsicherheit, weil die Einschreiterin "trotz klaren Prospekts und klarer Gesetzeslage" dann nicht sicher sein könnte, wessen Repräsentant sie sei. Da der Verkaufsprospekt die der Beklagten als Transferagent übertragenen Aufgaben ausdrücklich nennt, kann für die Einschreiterin als Repräsentant der Kapitalanlagegesellschaft im Hinblick auf die Legaldefinition des Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG kein Zweifel darüber bestehen, dass ihre Empfangsbevollmächtigung nach Paragraph 29, Absatz 2, InvFG auch an die Beklagte gerichtete Schriftstücke (unter anderem daher auch eine Klage) umfasst. Sollen alle Ansprüche aus der Vermögensverwaltung eines ausländischen Kapitalanlagefonds, wie von Paragraph 29, InvFG intendiert, im Inland klagsweise durchgesetzt werden können, muss ein Anleger gegen jede Gesellschaft, die nach der Legaldefinition Verwaltungsgesellschaft ist, im Inland gerichtlich vorgehen können. Ob der klagsgegenständliche Anspruch, wie die Revisionsrekursgegnerin behauptet, ohnehin auch oder sogar „besser" gegen die im Verkaufsprospekt ausdrücklich als Verwaltungsgesellschaft bezeichnete Gesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft selbst erhoben hätte werden können, ist hier nicht zu untersuchen.
Da die Beklagte nach diesen Erwägungen als Verwaltungsgesellschaft des P***** Fund im Sinn des § 29 InvFG anzusehen und daher sowohl die Zuständigkeit des Erstgerichts nach Abs 2 leg cit als auch die Empfangsbevollmächtigung der Einschreiterin für die Beklagte zu bejahen ist, ist spruchgemäß zu entscheiden.Da die Beklagte nach diesen Erwägungen als Verwaltungsgesellschaft des P***** Fund im Sinn des Paragraph 29, InvFG anzusehen und daher sowohl die Zuständigkeit des Erstgerichts nach Absatz 2, leg cit als auch die Empfangsbevollmächtigung der Einschreiterin für die Beklagte zu bejahen ist, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 und 52 Abs 1 Satz 2 ZPO. Der Kläger hat in dem von der Einschreiterin ausgelösten Zwischenstreit endgültig obsiegt, weshalb ihm die Einschreiterin die Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen hat. Da als Kosten des Zwischenstreits nur die vom allgemeinen Verfahrensaufwand abgrenzbaren, ausschließlich den Zwischenstreit betreffenden (vgl 6 Ob 67/02z; Obermaier, Kostenhandbuch Rz 202) Kosten anzusehen sind und solche auf Seiten des Klägers in erster Instanz nicht anfielen, umfasst die Ersatzpflicht der Einschreiterin (nur) die Kosten der vom Kläger eingebrachten Rechtsmittelschriftsätze (vgl 2 Ob 255/02t).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, Satz 2 ZPO. Der Kläger hat in dem von der Einschreiterin ausgelösten Zwischenstreit endgültig obsiegt, weshalb ihm die Einschreiterin die Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen hat. Da als Kosten des Zwischenstreits nur die vom allgemeinen Verfahrensaufwand abgrenzbaren, ausschließlich den Zwischenstreit betreffenden vergleiche 6 Ob 67/02z; Obermaier, Kostenhandbuch Rz 202) Kosten anzusehen sind und solche auf Seiten des Klägers in erster Instanz nicht anfielen, umfasst die Ersatzpflicht der Einschreiterin (nur) die Kosten der vom Kläger eingebrachten Rechtsmittelschriftsätze vergleiche 2 Ob 255/02t).