Rechtssatz RS0122314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122314
Entscheidungsdatum
12.10.2011
Rechtssatz
Nach der Legaldefinition des § 1a Abs 2 Z 1 InvFG ist eine Verwaltungsgesellschaft jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß § 1 oder von Vermögen gemäß §§ 24 oder 33 InvFG besteht. Hiezu gehören auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben. Für die Beurteilung einer Gesellschaft als Verwaltungsgesellschaft kommt es nicht auf die Bezeichnung an, sondern nur auf die reguläre Geschäftstätigkeit der betreffenden Gesellschaft. Wenn einer Gesellschaft Aufgaben übertragen werden, die unter die in der Anlage C Schema C des InvFG angeführten sind, ist sie als Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 1a Abs 2 Z 1 InvFG anzusehen. Daran vermag der Umstand, dass im Verkaufsprospekt eine andere Gesellschaft als Verwaltungsgesellschaft aufscheint, nichts zu ändern.Nach der Legaldefinition des Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG ist eine Verwaltungsgesellschaft jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph eins, oder von Vermögen gemäß Paragraphen 24, oder 33 InvFG besteht. Hiezu gehören auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben. Für die Beurteilung einer Gesellschaft als Verwaltungsgesellschaft kommt es nicht auf die Bezeichnung an, sondern nur auf die reguläre Geschäftstätigkeit der betreffenden Gesellschaft. Wenn einer Gesellschaft Aufgaben übertragen werden, die unter die in der Anlage C Schema C des InvFG angeführten sind, ist sie als Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG anzusehen. Daran vermag der Umstand, dass im Verkaufsprospekt eine andere Gesellschaft als Verwaltungsgesellschaft aufscheint, nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 133/07w
Entscheidungstext OGH 04.07.2007 7 Ob 133/07w
- 7 Ob 245/10w
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 245/10w
Vgl; Beisatz: Offenlassend im Hinblick auf Kreisel ZFR 2007/100 und ZFR 2007/114. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122314
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20070704_OGH0002_0070OB00133_07W0000_002