Rechtssatz RS0122391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122391
Entscheidungsdatum
29.01.2014
Norm
ABGB §1500
GrundbuchseinführungsG Tirol ArtI
Rechtssatz
Gemäß Art I G RGBl 1897/77 (aufrecht erhalten durch das 1. BRBG, § 5 Abs 2 iVm § 72 AGAG) bedürfen als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege- und Wasserleitungsservituten, insoferne sich dieselben auf Ersitzung gründen, (in Tirol) der Eintragung in das Grundbuch nicht, und findet auf solche Rechte die Vorschrift des § 1500 ABGB keine Anwendung.Gemäß Artikel römisch eins, G RGBl 1897/77 (aufrecht erhalten durch das 1. BRBG, Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 72, AGAG) bedürfen als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege- und Wasserleitungsservituten, insoferne sich dieselben auf Ersitzung gründen, (in Tirol) der Eintragung in das Grundbuch nicht, und findet auf solche Rechte die Vorschrift des Paragraph 1500, ABGB keine Anwendung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 9/07s
Entscheidungstext OGH 05.06.2007 1 Ob 9/07s
Bem: So bereits 1 Ob 689/80. (T1)
- 7 Ob 228/13z
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 228/13z
Beisatz: Für diese ersessenen Dienstbarkeiten besteht in Tirol eine gesetzliche Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz des § 481 Abs 1 ABGB. Sie sind von der Eintragungspflicht ausgenommen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art I G RGBl 1897/77 ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb im Sinn des § 1500 ABGB ausgeschlossen. Das Vertrauen des Erwerbers des belasteten Grundstücks in die Vollständigkeit des Grundbuchs ist in Ansehung der Existenz von derartigen nicht verbücherten Felddienstbarkeiten nicht geschützt. (T2)
Beisatz: Nach den Gesetzesmaterialien sollte die grundbücherliche Eintragung der ersessenen Wegeservituten nicht verboten oder ausgeschlossen, sondern über ein verständliches Verlangen der Parteien gestattet sein. In Tirol ist daher die Eintragung einer ersessenen Wegedienstbarkeit in das Grundbuch zulässig. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122391
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014
Dokumentnummer
JJR_20070605_OGH0002_0010OB00009_07S0000_001