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Rechtssatz RS0122423

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0122423

Geschäftszahl

14Os52/07i

Entscheidungsdatum

31.07.2007

Rechtssatz

Mit der Behauptung, dass der Schaden nicht nur durch die vom Schuldspruch umfassten Straftaten des Angeklagten, sondern auch durch andere (weder der Geschädigten noch anderen Personen vorwerfbare) Umstände verursacht worden sei, wird kein die Haftung des Angeklagten reduzierender Grund dargetan (Paragraphen 1301, ff ABGB), zumal der Schädiger auch dann für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich bleibt, wenn zwei Umstände, beispielsweise einerseits die Straftat, andererseits eine besondere Veranlagung des Verletzten, nur zusammen die Schwere des Verletzungserfolges bedingen (so schon 15 Os 26/06x).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122423

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20070731_OGH0002_0140OS00052_07I0000_001