Rechtssatz RS0122423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122423
Entscheidungsdatum
31.07.2007
Rechtssatz
Mit der Behauptung, dass der Schaden nicht nur durch die vom Schuldspruch umfassten Straftaten des Angeklagten, sondern auch durch andere (weder der Geschädigten noch anderen Personen vorwerfbare) Umstände verursacht worden sei, wird kein die Haftung des Angeklagten reduzierender Grund dargetan (§§ 1301 ff ABGB), zumal der Schädiger auch dann für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich bleibt, wenn zwei Umstände, beispielsweise einerseits die Straftat, andererseits eine besondere Veranlagung des Verletzten, nur zusammen die Schwere des Verletzungserfolges bedingen (so schon 15 Os 26/06x).Mit der Behauptung, dass der Schaden nicht nur durch die vom Schuldspruch umfassten Straftaten des Angeklagten, sondern auch durch andere (weder der Geschädigten noch anderen Personen vorwerfbare) Umstände verursacht worden sei, wird kein die Haftung des Angeklagten reduzierender Grund dargetan (Paragraphen 1301, ff ABGB), zumal der Schädiger auch dann für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich bleibt, wenn zwei Umstände, beispielsweise einerseits die Straftat, andererseits eine besondere Veranlagung des Verletzten, nur zusammen die Schwere des Verletzungserfolges bedingen (so schon 15 Os 26/06x).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122423
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20070731_OGH0002_0140OS00052_07I0000_001