Rechtssatz RS0122468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122468
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
Nimmt ein Mitbewerber - wenngleich in Wettbewerbsabsicht - an einer Debatte teil, die öffentliche Interessen betrifft, so hat die Freiheit der Meinungsäußerung bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung seiner Aussagen ein höheres Gewicht als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen. Dabei ist insbesondere die Bedeutung des Themas zu berücksichtigen, zu dem die Äußerung erfolgte. Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist und je weniger die Wettbewerbsabsicht des Äußernden im Vordergrund steht, um so eher wird die Äußerung zulässig sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 98/07a
Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 98/07a
Bemerkung: Mit ausführlicher Begründung sowie Analyse von EGMR-Judikatur. (T1); Veröff: SZ 2007/139
- 4 Ob 236/07w
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 236/07w
- 4 Ob 136/08s
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 136/08s
Auch; Beisatz: Hier: Anspruch nach § 2 UWG; Teilnahme an öffentlicher Debatte verneint. (T2)
- 4 Ob 127/08t
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 127/08t
Auch; Veröff: SZ 2008/132
- 3 Ob 178/08k
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 178/08k
Auch; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall wirft - von einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T3)
- 4 Ob 22/09b
Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 22/09b
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Auch in solchen Debatten müssen es konkret genannte Unternehmen nicht hinnehmen, dass über sie unwahre kreditschädigende Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. (T4)
- 4 Ob 103/10s
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 103/10s
Vgl auch
- 4 Ob 100/10z
Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 100/10z
Auch; nur: Nimmt ein Mitbewerber - wenngleich in Wettbewerbsabsicht - an einer Debatte teil, die öffentliche Interessen betrifft, so hat die Freiheit der Meinungsäußerung bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung seiner Aussagen ein höheres Gewicht als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen. (T5)
- 4 Ob 165/11k
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 165/11k
Auch; nur ähnlich T5; Beisatz: Ein höherrangiges Interesse kann etwa auch bei neutralen Produkttest in Frage kommen. (T6)
- 4 Ob 130/12i
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 130/12i
Vgl; Beisatz: Liegt eine Werbung primär im Eigeninteresse des Werbenden, und nicht im Informationsinteresse der Öffentlichkeit, kommt der Meinungsäußerungsfreiheit ein geringeres Gewicht zu. (T7)
- 4 Ob 94/14y
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 94/14y
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 4 Ob 125/16k
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 125/16k
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Kein öffentliches Interesse an unwahren und herabsetzenden Behauptungen. (T8)
- 4 Ob 74/18p
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 74/18p
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 171/19d
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 171/19d
Beisatz: Hier: Die Einschätzung, dass der Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, der in Vorträgen behauptet, Apotheken würden Gift verkaufen und dadurch Menschen töten, primär wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt und deshalb der Meinungsäußerungsfreiheit ein geringeres Gewicht zukommt, ist nicht korrekturbedürftig. (T9)
- 4 Ob 200/19v
Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 200/19v
Beis wie T8
- 4 Ob 140/22z
Entscheidungstext OGH 20.12.2022 4 Ob 140/22z
Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Der Titulierung „Billigzeitung“ kommt keine besondere Bedeutung zu, deren Gewicht die Zielsetzung, einen prononcierten Beitrag zu einer öffentlichen und kontrovers geführten Debatte (COVID-19-Impfung) zu leisten, relativieren könnte. (T10)
- 4 Ob 138/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 4 Ob 138/24h
vgl; Beisatz: Hier: Berichterstattung über ein Krankenhaus eines Bundeslands, welches selbst auch Medien vertreibt. Wettbewerbsabsicht und geschäftlicher Verkehr verneint. (T11)
Schlagworte
Meinungsfreiheit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122468
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20070904_OGH0002_0040OB00098_07A0000_001