Zunächst ist darauf zu verweisen, dass im Strafrecht die Frage, wie eine Äußerung zu verstehen ist, nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Tatfrage bildet (RIS-Justiz RS0092588), während die Auslegung der beanstandeten Äußerung bei Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche als Rechtsfrage gesehen wird (RIS-Justiz RS0043590). Die Zweifelsregel „in dubio pro reo", die verlangt, Unklarheiten bei Klärung der Tatfrage nicht zum Nachteil des Angeklagten ausschlagen zu lassen, ist daher ebenso wie die von der Revisionswerberin angesprochene strafrechtliche Judikatur nicht auf die hier zu beurteilende zivilrechtliche Frage zu übertragen.
Im Übrigen hat sich der Oberste Gerichtshof bereits mit der Frage
befasst, inwieweit die Anwendung der lauterkeitsrechtlichen
Unklarheitenregel im Einklang mit der in Art 10 EMRK verbrieften
Meinungsäußerungsfreiheit steht. Zu 4 Ob 98/07a (= wbl 2007, 608 -
VÖB) wurde festgehalten, dass auch bei Anwendung der
Unklarheitenregel die Freiheit der Meinungsäußerung zu
berücksichtigen ist und diese bei der lauterkeitsrechtlichen
Beurteilung beanstandeter Aussagen ein höheres Gewicht hat, wenn ein
Mitbewerber - wenngleich in Wettbewerbsabsicht - an einer Debatte teilnimmt, die öffentliche Interessen betrifft, als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen. Dabei ist insbesondere die Bedeutung des Themas zu berücksichtigen, zu dem die Äußerung erfolgte. Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist und je weniger die Wettbewerbsabsicht des Äußernden im Vordergrund steht, um so eher wird die Äußerung zulässig sein.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall wirft - von einer hier nicht vorliegenden im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen - ebensowenig eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf wie die Frage, wie eine Äußerung nach dem Eindruck der angesprochenen Kreise zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0031883 [T6, T28]; vgl auch RS0043000). Da das Berufungsgericht überdies die beanstandete Äußerung eindeutig in einem bestimmten, dem Exekutionstitel widersprechenden Sinn verstand ([unrichtige] Behauptung eines zeitlichen Vorsprungs bei ihrer redaktionellen Berichterstattung), blieb für die Anwendung der Unklarheitenregel kein Raum (vgl 4 Ob 84/08v; 4 Ob 236/07w). Da die klagende Partei sohin keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihre Revision zurückzuweisen.Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall wirft - von einer hier nicht vorliegenden im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen - ebensowenig eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf wie die Frage, wie eine Äußerung nach dem Eindruck der angesprochenen Kreise zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0031883 [T6, T28]; vergleiche auch RS0043000). Da das Berufungsgericht überdies die beanstandete Äußerung eindeutig in einem bestimmten, dem Exekutionstitel widersprechenden Sinn verstand ([unrichtige] Behauptung eines zeitlichen Vorsprungs bei ihrer redaktionellen Berichterstattung), blieb für die Anwendung der Unklarheitenregel kein Raum vergleiche 4 Ob 84/08v; 4 Ob 236/07w). Da die klagende Partei sohin keine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihre Revision zurückzuweisen.