Rechtssatz RS0122496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122496
Entscheidungsdatum
29.08.2007
Rechtssatz
Im Verfahren über die Voraussetzungen des § 759 Abs 2 ABGB ist über den hypothetischen Ausgang des Scheidungsverfahrens zu entscheiden, wobei jedoch nur solche Gründe geltend gemacht werden können, die der Erblasser selbst bereits geltend gemacht hat oder deren Geltendmachung seinem Willen entsprochen hätte. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 759 Abs 2 ABGB trägt derjenige, der das Erbrecht des Ehegatten bestreitet.Im Verfahren über die Voraussetzungen des Paragraph 759, Absatz 2, ABGB ist über den hypothetischen Ausgang des Scheidungsverfahrens zu entscheiden, wobei jedoch nur solche Gründe geltend gemacht werden können, die der Erblasser selbst bereits geltend gemacht hat oder deren Geltendmachung seinem Willen entsprochen hätte. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 759, Absatz 2, ABGB trägt derjenige, der das Erbrecht des Ehegatten bestreitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122496
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20070829_OGH0002_0070OB00153_07M0000_001