Bsw 24173/18Entscheidungstext AUSL 19.11.2020 Bsw 24173/18
vgl; Beisatz: Der EGMR hat bereits anerkannt, dass es unmöglich ist, absolute Sicherheit bei der Abfassung von Gesetzen zu erzielen und dass eine Gefahr besteht, dass die Suche nach Rechtssicherheit mit exzessiver Rigidität einhergeht. Viele Gesetze sind daher unvermeidlich in Begriffe gekleidet, die mehr oder weniger vage gehalten sind und deren Interpretation und Anwendung der Praxis vorbehalten ist (vgl Michaud gg Frankreich, Rn 96). (Klaus Müller gg Deutschland) (T4)
Beisatz: Was miteinander im Konflikt stehende Entscheidungen innerstaatlicher Gerichte angeht, hatte sich der EGMR im Kontext von Art 6 MRK bereits wiederholt mit Fragen der Judikaturdivergenz zu beschäftigen. Er hielt in diesem Zusammenhang fest, dass miteinander im Konflikt stehende Gerichtsentscheidungen, sollten sie über einen längeren Zeitraum bestehen, zwar einen Zustand von Rechtsunsicherheit erzeugen können, das Erfordernis der Rechtssicherheit jedoch niemandem ein „wohlerworbenes“ Recht auf eine einheitliche Rechtsprechung einräume (siehe Borg gg Malta, Rn 107). Er hat ferner festgehalten, dass das Gesetz mit ausreichender Klarheit angeben muss, welche mit den Tätigkeiten eines Anwalts verbundenen Angelegenheiten von der Beziehung zum Klienten erfasst und somit vom anwaltlichen Berufsgeheimnis geschützt sind. (Klaus Müller gg Deutschland) (T5)
Beisatz: Im vorliegenden Fall hatte die Verhängung einer Verwaltungsstrafe über den als Rechtsanwalt fungierenden Bf, um ihn zu zwingen, als Zeuge in einem Strafverfahren auszusagen, eine Basis im innerstaatlichen Recht, nämlich § 70 Abs 1 iVm § 53 Abs 1 Z 3 und Abs 2 (deutsche) StPO. Das OLG Hamm, welches als letztinstanzliches Gericht fungierte, interpretierte diese Bestimmungen derart, dass dem Bf unter den Umständen des vorliegenden Falls kein Zeugnisverweigerungsrecht zukäme. Diese Interpretation befand sich im Einklang mit der Auslegungslinie einer Reihe weiterer Rechtsmittelgerichte in derartigen Fällen. Im Gegensatz dazu nahmen andere Rechtsmittelgerichte unter vergleichbaren Umständen einen gegensätzlichen Standpunkt ein. Diese Auslegungsdivergenz insbesondere § 53 StPO betreffend, der weit gefasst ist, führte zu lang dauernden unterschiedlichen Ansätzen in der Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte. Ein Mechanismus zur Überwindung dieser Judikaturdivergenz existierte insofern, als der BGH diese im Zusammenhang mit einer Revision in einem Strafverfahren für den Fall aufgreifen konnte, dass der ehemalige rechtliche Repräsentant einer juristischen Person infolge der Zeugenaussage eines Anwalts, den er nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden hatte, verurteilt worden war. Der BGH hätte daher in seiner Rolle als zur Lösung von Rechtsprechungskonflikten berufener Gerichtshof den Ansatz bestimmen können, der dann in dieser Frage von allen Rechtsmittelgerichten einzunehmen gewesen wäre. Im vorliegenden Fall stand es dem Bf jedoch nicht offen, eine diese Frage klärende Entscheidung (welche zu einer einheitlichen Rechtsanwendung geführt hätte) zu erlangen, da ihm gegen die Auferlegung der Geldstrafe wegen unberechtigter Zeugnisverweigerung kein Rechtsmittel an den BGH offenstand. Das BVerfG wiederum, welches seine Beschwerde nicht zur Behandlung annahm, scheint offenbar der Auffassung gewesen zu sein, dass der von den innerstaatlichen Gerichten gewählte Ansatz kein verfassungsrechtliches Problem aufgeworfen hatte. Im vorliegenden Fall war der Ansatz des OLG Hamm, welches sich auf eine langanhaltende Rechtsprechungslinie stützte, nicht unschlüssig, was die Frage betraf, ob ein Verzicht auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf die geschäftsführenden Direktoren von vier Unternehmen, die vom Bf beraten worden waren und gegen die ein Strafverfahren unter anderem wegen Betrugs eingeleitet worden war, notwendig gewesen war, um den Bf von seinem Berufsgeheimnis zu entbinden und ihn zur Abgabe eines Zeugnisses im Strafverfahren gegen die Direktoren zu zwingen. Das OLG hatte im strittigen Verfahren nicht nur umfassende Gründe angeführt, warum es einen Geheimhaltungsverzicht der ehemaligen geschäftsführenden Direktoren unter den gegebenen Umständen nicht für notwendig erachtete, sondern war in diesem Zusammenhang auch auf die von den anderen Rechtsmittelgerichten zur Verteidigung ihrer Gegenauffassung vorgebrachten Argumente eingegangen. Unter diesen Umständen entstand für den Bf keine rechtliche Unsicherheit allein deswegen, weil manche andere Rechtsmittelgerichte mit unterschiedlichen örtlichen Wirkungsbereichen den Anwendungsbereich des Rechts, nicht unter solchen Umständen, wie sie dem vorliegenden Fall zugrunde lagen, aussagen zu müssen, anders beurteilten. Der EGMR ist weiters der Auffassung, dass die von den innerstaatlichen Gerichten im Fall des Bf angenommene Interpretationslinie auch insofern vorhersehbar war, als diese Auslegung als vom Wortlaut und von Ziel und Zweck der gegenständlichen Strafprozessbestimmung gedeckt betrachtet werden muss. Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass das relevante Recht in seiner Auslegung und Anwendung durch die nationalen Gerichte mit ausreichender Klarheit die Reichweite des anwaltlichen Berufsgeheimnisses, auf welches sich der Bf stützte, definierte. Unter diesen Umständen war das im vorliegenden Fall zur Anwendung kommende Recht in seiner Handhabung und Interpretation durch die innerstaatlichen Gerichte für den Bf von den Konsequenzen her vorhersehbar war. Die Auferlegung der strittigen Verwaltungsstrafe war somit „gesetzlich vorgesehen“ iSv Art 8 Abs 2 EMRK. (Klaus Müller gg Deutschland) (T6)