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Entscheidung 15 Os 52/12d×

Entscheidung 15 Os 52/12d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0032201 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen.
RS0075601 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK können sich die Beklagten im Fall einer unwahren herabsetzenden Tatsachenbehauptung nicht mit Erfolg berufen.
RS0075706 Rechtssatz 18.05.1993Zivilrecht; Strafrecht
Das Erfordernis eines Wahrheitsbeweises ist bei Werturteilen unerfüllbar und verletzt daher schon für sich allein die Freiheit der Meinungsäußerung. EGMR vom 23.05.1991, Nr 6/1990/197/257 im Fall Oberschlick gegen Österreich; Veröff: ÖJZ 1991,641
RS0098570 Rechtssatz 25.09.1973Strafrecht
Notorisch (und daher nicht beweisbedürftig) ist eine allbekannte Tatsache, an der vernünftigerweise niemand zweifeln kann.
RS0107915 Rechtssatz 17.07.1997Zivilrecht
Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, basierend auf unwahren Tatsachenbehauptungen, gibt es kein Recht auf freie Meinungsäußerung.
RS0122228 Rechtssatz 01.08.2007Strafrecht
Da die Feststellung einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch den EGMR nicht bloß als notwendige, sondern auch als hinreichende Bedingung für die Erneuerung des Strafverfahrens verstanden werden kann und sich seit Einführung der §§ 36 …
RS0122524 Rechtssatz 12.04.1995Undefined
Um als Gesetz iSd Art 7 Abs 1 MRK zu gelten, muss eine Norm die Erfordernisse der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit erfüllen. Sie muss so klar formuliert sein, dass jedermann - allenfalls nach sachkundiger Beratung - in der Lage ist, sein Verhalten darauf …
RS0122531 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht; Strafrecht
Art 7 Abs 1 MRK soll in Anlehnung an sein Ziel und seinen Zweck so ausgelegt und angewendet werden, dass er einen wirksamen Schutz gegen willkürliche Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung darstellt. Er beinhaltet das Verbot der rückwirkenden Anwendung von …
RS0124359 Rechtssatz 15.12.2008Strafrecht
Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine - vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende - Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu …
RS0124901 Rechtssatz 15.01.2009Strafrecht
Der für die Beurteilung einer konventionskonformen Verfahrensdauer maßgebliche Zeitraum beginnt bereits mit dem In-Kenntnis-Setzen des Verdächtigen von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird.
RS0124902 Rechtssatz 15.01.2009Strafrecht
Das Unterlassen einer Antragstellung nach § 91 GOG schließt die Anwendung von § 34 Abs 2 StGB nicht aus, weil § 34 Abs 2 StGB - anders als § 363a StPO (11 Os 132/06f, EvBl 2008/8, 32) - keine Rechtswegsausschöpfung verlangt (vgl zu den Zulässigkeitskriterie …
RS0124985 Rechtssatz 25.11.1996Undefined
Im Bereich des Schutzes persönlicher Ansichten zu religiösen und moralischen Fragen steht dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zu. Wenn die strafrechtlichen Vorschriften über Blasphemie verletzende Äußerungen über die christliche Religion nicht im allg …
RS0129163 Rechtssatz 11.12.2013Strafrecht
In Fragen des religiösen Glaubens trifft den Staat eine Verpflichtung zur Unterbindung von kritischen Äußerungen, die von Gläubigen als extrem beleidigend und provokativ erlebt werden. In Fragen des Schutzes der religiösen Gefühle anderer steht dem Staat de …
RS0129164 Rechtssatz 11.12.2013Strafrecht
Aufgrund der zwischen Art 9 MRK und Art 10 MRK bestehenden Wechselwirkung und der durchzuführenden Interessenabwägung zwischen dem Recht der Angeklagten, ihre Ansichten an die Öffentlichkeit weiterzugeben, und dem Recht anderer auf Achtung ihrer Religionsfr …
RS0129165 Rechtssatz 11.12.2013Strafrecht
Bei Anwendung der Strafbestimmung des § 188 StGB (als Eingriffstatbestand iSd Art 10 Abs 2 MRK) sind die sich aus den Art 9 und 10 MRK ergebenden Grundsätze insbesondere bei Prüfung der Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, zu berücksichtigen. So folgt …
RS0129166 Rechtssatz 11.12.2013Strafrecht
Der religiöse Frieden, der einen Teil des öffentlichen Friedens ausmacht und im friedlichen Nebeneinander der verschiedenen Kirchen und Religionsgesellschaften untereinander und mit denjenigen, die keiner solchen Institution angehören, besteht, stellt das v …