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Rechtssatz RS0124985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

AUSL EGMR, OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0124985

Geschäftszahl

Bsw17419/90; Bsw44179/98; Bsw42571/98; 15Os52/12d; 15Os82/16x; Bsw69317/14; Bsw38450/12; Bsw41723/14

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Rechtssatz

Im Bereich des Schutzes persönlicher Ansichten zu religiösen und moralischen Fragen steht dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zu. Wenn die strafrechtlichen Vorschriften über Blasphemie verletzende Äußerungen über die christliche Religion nicht im allgemeinen verbieten, sondern die Art und Weise regeln, wie diese zur Sprache gebracht werden dürfen und das Ausmaß der Verletzung religiöser Gefühle beachtlich ist, ist ein Eingriff in die Meinungsfreiheit gerechtfertigt.

Anmerkung

Veröff: NL 2020,490

Entscheidungstexte

  • Bsw 17419/90
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 25.11.1996 Bsw 17419/90
    Bemerkung: Vgl. insb. die vom GH zitierten Fälle Müller ua./CH, Urteil v. 24.5.1988, A/133; Scherer/CH, Urteil v. 25.3.1994, A/287 und Otto-Preminger-Institut/A, Urteil v. 20.9.1994, A/295-A (= NL 94/5/12). (T1)
    Bemerkung: Wingrove gegen das Vereinigte Königreich (T1a); Veröff: NL 1997,13
  • Bsw 44179/98
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.07.2003 Bsw 44179/98
    Vgl; Beisatz: Während Art. 10 (2) EMRK den Staaten wenig Spielraum für eine Einschränkung von Äußerungen politischer Meinungen oder von Beiträgen von öffentlichem Interesse zukommt, haben sie bei der Regulierung der Meinungsäußerung in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die dazu neigen, persönliche Überzeugungen im Bereich der Moral oder insbesondere der Religion zu verletzen, einen größeren Ermessensspielraum. (T2)
    Veröff: NL 2003,203
  • Bsw 42571/98
    Entscheidungstext AUSL EGMR 13.09.2005 Bsw 42571/98
    nur T1; nur: Im Bereich des Schutzes persönlicher Ansichten zu religiösen und moralischen Fragen steht dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zu. (T3); Beisatz wie T2
    Veröff: NL 2005,229
  • 15 Os 52/12d
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 11.12.2013 15 Os 52/12d
    Vgl
  • 15 Os 82/16x
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 15 Os 82/16x
    Auch
  • Bsw 69317/14
    Entscheidungstext AUSL EGMR 30.01.2018 Bsw 69317/14
    Vgl aber; Beisatz: In einer pluralistischen Gesellschaft können jene, die sich entscheiden, ihre Freiheit auszuüben, sich zu ihrer Religion zu bekennen, nicht erwarten, von jeder Kritik ausgenommen zu sein. Sie müssen die Leugnung ihres religiösen Glaubens durch andere und selbst die Propagierung von ihrem Glauben feindlich gesinnten Ansichten durch andere tolerieren und akzeptieren. Diese Grundsätze gelten im Wesentlichen selbst dann, wenn die Meinungsäußerung in Form von Werbeanzeigen erfolgt, die einen kommerziellen Zweck haben, und nicht als „Kritik“ an religiösen Ideen angesehen werden können. (Sekmadienis Ltd gg Litauen) (T4)
  • Bsw 38450/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.10.2018 Bsw 38450/12
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 nur: In einer pluralistischen Gesellschaft können jene, die sich entscheiden, ihre Freiheit auszuüben, sich zu ihrer Religion zu bekennen, nicht erwarten, von jeder Kritik ausgenommen zu sein. Sie müssen die Leugnung ihres religiösen Glaubens durch andere und selbst die Propagierung von ihrem Glauben feindlich gesinnten Ansichten durch andere tolerieren und akzeptieren. (T5); Veröff: NL 2018,459
  • Bsw 41723/14
    Entscheidungstext AUSL 22.12.2020 Bsw 41723/14
    vgl; nur: Im Bereich des Schutzes persönlicher Ansichten zu religiösen und moralischen Fragen steht dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zu. (T6)
    Beisatz: Gemäß dem (schweizerischen) Bundesgesetz über Radio und Fernsehen ist ein Werbespot zu verweigern, der die Menschenwürde oder die öffentliche Sittlichkeit verletzt oder zu Diskriminierung, Rassenhass oder Gewalt aufstachelt. Ebenfalls verboten sind Werbungen, welche politische oder religiöse Überzeugungen herabmindern, irreführend oder unlauter sind oder zu einem Verhalten anregen, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet. Im vorliegenden Fall gelangte das Schweizer Bundesgericht zu der Ansicht, dass die Bf in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Rundfunksender und Verein nach Privatrecht, der im Bereich des Radios und des Fernsehens auf der Basis einer Konzession der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf nationaler Ebene öffentliche Dienstleistungen bereitstellt, auch im Bereich der Werbung iSd Art 35 Abs 2 der schweizerischen Bundesverfassung an die Grundrechte gebunden sei. Angesichts des Ermessensspielraums, den die Vertragsstaaten insbesondere im Bereich der Werbung genießen, waren obige Überlegungen des Bundesgerichts weder offensichtlich unbegründet noch willkürlich. (Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft ua gg die Schweiz) (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1996:RS0124985

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19961125_AUSL000_000BSW17419_9000000_001