Rechtssatz RS0129164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129164
Entscheidungsdatum
15.02.2017
Rechtssatz
Aufgrund der zwischen Art 9 MRK und Art 10 MRK bestehenden Wechselwirkung und der durchzuführenden Interessenabwägung zwischen dem Recht der Angeklagten, ihre Ansichten an die Öffentlichkeit weiterzugeben, und dem Recht anderer auf Achtung ihrer Religionsfreiheit sind die Grenzen kritischer Werturteile enger zu ziehen als in Fallkonstellationen, in denen der Schutzbereich des Art 9 MRK nicht betroffen ist.Aufgrund der zwischen Artikel 9, MRK und Artikel 10, MRK bestehenden Wechselwirkung und der durchzuführenden Interessenabwägung zwischen dem Recht der Angeklagten, ihre Ansichten an die Öffentlichkeit weiterzugeben, und dem Recht anderer auf Achtung ihrer Religionsfreiheit sind die Grenzen kritischer Werturteile enger zu ziehen als in Fallkonstellationen, in denen der Schutzbereich des Artikel 9, MRK nicht betroffen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129164
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
JJR_20131211_OGH0002_0150OS00052_12D0000_002