Rechtssatz RS0129163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129163
Geschäftszahl
15Os52/12d; 15Os82/16x; Bsw38450/12
Entscheidungsdatum
25.10.2018
Rechtssatz
In Fragen des religiösen Glaubens trifft den Staat eine Verpflichtung zur Unterbindung von kritischen Äußerungen, die von Gläubigen als extrem beleidigend und provokativ erlebt werden. In Fragen des Schutzes der religiösen Gefühle anderer steht dem Staat demnach ein weiterer, jedoch nicht unbeschränkter Ermessensspielraum zu. Es ist im Einzelfall festzustellen, ob die getroffenen Einschränkungen einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprachen und ob sie verhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel waren.
Entscheidungstexte
- 15 Os 52/12d
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 15 Os 52/12d
- 15 Os 82/16x
Entscheidungstext OGH 15.02.2017 15 Os 82/16x
Auch
- Bsw 38450/12
Entscheidungstext AUSL EGMR 25.10.2018 Bsw 38450/12
Vgl auch; Veröff: NL 2018,459
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129163
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20131211_OGH0002_0150OS00052_12D0000_001