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Rechtssatz RS0129165

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0129165

Geschäftszahl

15Os52/12d; 15Os82/16x

Entscheidungsdatum

15.02.2017

Rechtssatz

Bei Anwendung der Strafbestimmung des Paragraph 188, StGB (als Eingriffstatbestand iSd Artikel 10, Absatz 2, MRK) sind die sich aus den Artikel 9 und 10 MRK ergebenden Grundsätze insbesondere bei Prüfung der Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, zu berücksichtigen. So folgt aus dem Merkmal „berechtigt“, dass die Ärgerniseignung und dadurch die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes immer dann zu verneinen ist, wenn die Meinungsäußerung im Einklang mit den Artikel 9 und 10 MRK steht. In tatsächlicher Hinsicht sind daher zunächst der Bedeutungsinhalt der Äußerung, die Frage nach dem Vorliegen einer Tatsachenmitteilung oder eines Werturteils sowie (allenfalls) die zur Beurteilung der Grenzen kritischer Werturteile notwendigen Umstände zu klären und ist daran anknüpfend die (Rechts-)Frage der Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, zu beantworten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129165

Im RIS seit

11.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Dokumentnummer

JJR_20131211_OGH0002_0150OS00052_12D0000_003