Rechtssatz RS0122544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122544
Entscheidungsdatum
18.05.2022
Rechtssatz
Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Firma geeignet ist, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Sie geht nicht mehr so weit, dass auch die konkrete Identität eines Unternehmensträgers aus der Firma abgeleitet sein muss; die Individualisierungseignung muss vielmehr nur generell und abstrakt gegeben sein. Erst wenn die abstrakte Individualisierungsfunktion bejaht werden kann, stellt sich überhaupt die Frage, ob eine Firma konkret mit einer gleichen oder ähnlichen Firma verwechselt werden und deshalb unzulässig sein könnte.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 188/07a
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 188/07a
Veröff: SZ 2007/146
- 6 Ob 242/08v
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 6 Ob 242/08v
Beisatz: Die Bestimmung des § 18 UBG entspricht dem schon mit 1. 7. 1998 in Kraft getretenen § 18 des deutschen Handelsgesetzbuchs, sodass in weitem Umfang auf deutsche Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (6 Ob 188/07a). (T1)
Beisatz: An Unterscheidungskraft fehlt es aber nach herrschender Ansicht reinen Sach- und Gattungsbezeichnungen, aber auch bloß geschäftlichen Bezeichnungen, solange sie nicht Verkehrsgeltung erlangt haben, an welche bei einem entsprechenden Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit allerdings hohe Anforderungen zu stellen sind (6 Ob 188/07a). (T2)
Beisatz: Dem Firmenwortlaut „Sun Services GmbH" für ein Unternehmensberatungsunternehmen kommt zwar Kennzeichnungseignung zu, weil das Unternehmen individualisiert werden kann. Es mangelt ihm aber an der Unterscheidungskraft im Sinn des § 18 Abs 1 UGB. Er kann nicht eingetragen werden. (T3)
Veröff: SZ 2009/19
- 6 Ob 133/09s
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 133/09s
nur: Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Firma geeignet ist, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Sie geht nicht mehr so weit, dass auch die konkrete Identität eines Unternehmensträgers aus der Firma abgeleitet sein muss; die Individualisierungseignung muss vielmehr nur generell und abstrakt gegeben sein. (T4)
Beis wie T2; Beisatz: Eine aus einer Second-Level-Domain und der Beifügung einer Top-Level-Domain - einem domaintypischen Zeichen - gebildete Firma bezieht ihre Unterscheidungskraft regelmäßig aus der Eigenart der Second-Level-Domain. (T5)
Bem: Hier: Eintragungsfähigkeit der aus der Second-Level-Domain „karriere" und der Top-Level-Domain „at" der Internet-Domain „http://www.karriere.at" gebildeten Firma verneint. (T6)
- 6 Ob 67/10m
Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 67/10m
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Es besteht kein Bedürfnis, die konkrete Verbindung englischer Begriffe im Inland firmenrechtlich freizuhalten. Dritte können nämlich entsprechende Begriffe der deutschen Sprache in zulässiger Weise zur Firmenbildung verwenden. (T7)
- 4 Ob 69/13w
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 69/13w
Vgl auch; Beis wie T5
- 6 Ob 128/21y
Entscheidungstext OGH 15.11.2021 6 Ob 128/21y
Vgl; Beisatz: Von der abstrakt zu beurteilenden Unterscheidungskraft nach § 18 Abs 1 UGB ist die Unterscheidbarkeit von anderen Firmen im Sinne der Firmenausschließlichkeit des § 29 UGB zu trennen. (T8)
- 6 Ob 28/22v
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 28/22v
Beis wie T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122544
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20070913_OGH0002_0060OB00188_07A0000_002