Rechtssatz RS0122653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122653
Entscheidungsdatum
12.07.2007
Rechtssatz
Bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen eines zu spät gestellten Konkurseröffnungsantrages obliegt dem Geschäftsführer bei der Verjährungseinrede der Beweis, wann jene natürlichen Personen, deren Wissen der klagenden Partei zuzurechnen ist, vom Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit der GmbH und deren Erkennbarkeit für den Beklagten Kenntnis erlangten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122653
Dokumentnummer
JJR_20070712_OGH0002_0020OB00241_06I0000_001