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Rechtssatz RS0122782

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122782

Geschäftszahl

5Ob193/07d; 5Ob168/13m

Entscheidungsdatum

17.12.2013

Rechtssatz

Das pauschale Entgelt zur Abgeltung der Rufbereitschaft eines angestellten Hausbetreuers gehört zu den überwälzbaren Betriebskosten, wenn diese Leistung mit dem Hausbetrieb - etwa mit der Behebung von Gebrechen im Notfall - im Zusammenhang steht; dabei schadet es nicht, wenn der Hausbetreuer nur für die jeweils herbeigerufenen Professionisten erreichbar ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 193/07d
    Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 193/07d
  • 5 Ob 168/13m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 168/13m
    Vgl aber; Beisatz: Rufbereitschaftskosten eines "Call-Centers" zählen nicht zu den Kosten der "Beaufsichtigung des Hauses". Dient die "Rufbereitschaft" nur dazu, von den Mietern bekannt gegebene Gebrechen an Professionisten weiterzuleiten, liegt darin keine Tätigkeit, die auch nur im weitesten Sinn der "Beaufsichtigung" des Hauses unterstellt werden könnte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122782

Im RIS seit

15.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2014

Dokumentnummer

JJR_20071016_OGH0002_0050OB00193_07D0000_001