Rechtssatz RS0122782
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122782
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Rechtssatz
Das pauschale Entgelt zur Abgeltung der Rufbereitschaft eines angestellten Hausbetreuers gehört zu den überwälzbaren Betriebskosten, wenn diese Leistung mit dem Hausbetrieb - etwa mit der Behebung von Gebrechen im Notfall - im Zusammenhang steht; dabei schadet es nicht, wenn der Hausbetreuer nur für die jeweils herbeigerufenen Professionisten erreichbar ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 193/07d
Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 193/07d
- 5 Ob 168/13m
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 168/13m
Vgl aber; Beisatz: Rufbereitschaftskosten eines "Call-Centers" zählen nicht zu den Kosten der "Beaufsichtigung des Hauses". Dient die "Rufbereitschaft" nur dazu, von den Mietern bekannt gegebene Gebrechen an Professionisten weiterzuleiten, liegt darin keine Tätigkeit, die auch nur im weitesten Sinn der "Beaufsichtigung" des Hauses unterstellt werden könnte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122782
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2014
Dokumentnummer
JJR_20071016_OGH0002_0050OB00193_07D0000_001