Rechtssatz RS0122788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122788
Entscheidungsdatum
16.10.2007
Rechtssatz
§ 3 Abs 2 LiegTeilG ist auf verbücherte Bestandrechte auch dann nicht anzuwenden, wenn dem Grundbuch eine räumliche Beschränkung auf einen Teil der gesamten Liegenschaft zu entnehmen ist. Eine solche den Gegenstand des Bestandrechts einschränkende Vereinbarung ändert nichts am Umfang des dem Bestandnehmer nach §§ 150, 227 EO zustehenden Haftungsfonds. Die Abschreibung des vom Bestandrecht nicht erfassten Grundstücks (Grundstücksteils) bedarf daher der Zustimmung des Bestandnehmers. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück zur Errichtung eines Superädifikats in Bestand gegeben wurde.Paragraph 3, Absatz 2, LiegTeilG ist auf verbücherte Bestandrechte auch dann nicht anzuwenden, wenn dem Grundbuch eine räumliche Beschränkung auf einen Teil der gesamten Liegenschaft zu entnehmen ist. Eine solche den Gegenstand des Bestandrechts einschränkende Vereinbarung ändert nichts am Umfang des dem Bestandnehmer nach Paragraphen 150, 227, EO zustehenden Haftungsfonds. Die Abschreibung des vom Bestandrecht nicht erfassten Grundstücks (Grundstücksteils) bedarf daher der Zustimmung des Bestandnehmers. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück zur Errichtung eines Superädifikats in Bestand gegeben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122788
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
JJR_20071016_OGH0002_0050OB00156_07P0000_001