Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig ist.
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
§ 847 ABGB regelt die rechtlichen Folgen der Teilung einer Liegenschaft gegenüber Dritten. Auch ohne Eigentümerwechsel sind diese Regeln analog anwendbar (vgl 1 Ob 510/84 = SZ 57/39; Klang in Klang III 138 ua). Die Teilung darf demnach einem Dritten nicht zum Nachteil gereichen. Alle ihm zustehenden Pfand-, Servituts- und anderen dinglichen Rechte werden nach wie vor der Teilung ausgeübt. Betrifft jedoch die Ausübung einer Grunddienstbarkeit nur ein Teilstück, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile. Voraussetzung dafür ist bei Grunddienstbarkeiten, dass sich deren räumliche Beschränkung schon aus dem Grundbuch ergibt (§ 12 Abs 2 GBG) und durch Urkunden iSd § 74 Abs 1 GBG nachgewiesen wird, dass die Servitut das abzuschreibende Teilstück nicht betrifft (7 Ob 551/86 = SZ 59/50; 5 Ob 69/03p = NZ 2004, 57 mit Anm Hoyer). Ansonsten erfordert eine lastenfreie Abschreibung die Zustimmung des Berechtigten (SZ 57/39; Sailer in KBB § 847 Rz 3).Paragraph 847, ABGB regelt die rechtlichen Folgen der Teilung einer Liegenschaft gegenüber Dritten. Auch ohne Eigentümerwechsel sind diese Regeln analog anwendbar vergleiche eins, Ob 510/84 = SZ 57/39; Klang in Klang III 138 ua). Die Teilung darf demnach einem Dritten nicht zum Nachteil gereichen. Alle ihm zustehenden Pfand-, Servituts- und anderen dinglichen Rechte werden nach wie vor der Teilung ausgeübt. Betrifft jedoch die Ausübung einer Grunddienstbarkeit nur ein Teilstück, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile. Voraussetzung dafür ist bei Grunddienstbarkeiten, dass sich deren räumliche Beschränkung schon aus dem Grundbuch ergibt (Paragraph 12, Absatz 2, GBG) und durch Urkunden iSd Paragraph 74, Absatz eins, GBG nachgewiesen wird, dass die Servitut das abzuschreibende Teilstück nicht betrifft (7 Ob 551/86 = SZ 59/50; 5 Ob 69/03p = NZ 2004, 57 mit Anmerkung Hoyer). Ansonsten erfordert eine lastenfreie Abschreibung die Zustimmung des Berechtigten (SZ 57/39; Sailer in KBB Paragraph 847, Rz 3).
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist § 847 zweiter Satz ABGB analog zwar auf Reallasten anwendbar, nicht aber auf persönliche Dienstbarkeiten (7 Ob 563/77 = SZ 50/61; 7 Ob 350/97i = SZ 71/48; 8 Ob 156/98v = EF 87.156; 5 Ob 302/66 = EvBl 1967/275; 5 Ob 377/66 = JBl 1967, 627; Gamerith in Rummel³ Rz 5 zu § 847 ABGB; Klang III 139; Ehrenzweig SR 312; Rsp 1936/99).Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist Paragraph 847, zweiter Satz ABGB analog zwar auf Reallasten anwendbar, nicht aber auf persönliche Dienstbarkeiten (7 Ob 563/77 = SZ 50/61; 7 Ob 350/97i = SZ 71/48; 8 Ob 156/98v = EF 87.156; 5 Ob 302/66 = EvBl 1967/275; 5 Ob 377/66 = JBl 1967, 627; Gamerith in Rummel³ Rz 5 zu Paragraph 847, ABGB; Klang III 139; Ehrenzweig SR 312; Rsp 1936/99).
Auch auf verbücherte Bestandrechte ist § 3 Abs 2 LiegTeilG nicht anwendbar (5 Ob 124/58 = SZ 31/65; 7 Ob 66/67 = SZ 40/68; Sailer in KBB § 847 Rz 5 mwN; Egglmeier ua in Schwimman³ Rz 5 zu § 847 mwN; Gamerith aaO; Klang aaO). Eine Ausdehnung des § 847 Satz 2 auf persönliche Dienstbarkeiten und auf Bestandrechte wurde schon in den EB (376 BlgNR 3. GP 7, abgedruckt in Dittricht/Angst/Auer Grundbuchsrecht4 494) abgelehnt. Das mit der Begründung, die §§ 150 und 227 EO normierten einen Anspruch auf Entschädigung aus dem Erlös des ganzen Grundbuchskörpers. Bei Bestandrechten, bei denen Ersatzansprüche für Aufwendungen in Betracht kommen können, gehe es nicht an, ohne Zustimmung des Berechtigten den Befriedigungsfonds zu schmälern. Dieser Ansicht ist auch höchstgerichtliche Judikatur gefolgt (vgl SZ 31/65; SZ 50/61 [dort eine persönliche Dienstbarkeit betreffend]).Auch auf verbücherte Bestandrechte ist Paragraph 3, Absatz 2, LiegTeilG nicht anwendbar (5 Ob 124/58 = SZ 31/65; 7 Ob 66/67 = SZ 40/68; Sailer in KBB Paragraph 847, Rz 5 mwN; Egglmeier ua in Schwimman³ Rz 5 zu Paragraph 847, mwN; Gamerith aaO; Klang aaO). Eine Ausdehnung des Paragraph 847, Satz 2 auf persönliche Dienstbarkeiten und auf Bestandrechte wurde schon in den EB (376 BlgNR 3. Gesetzgebungsperiode 7, , abgedruckt in Dittricht/Angst/Auer Grundbuchsrecht4 494) abgelehnt. Das mit der Begründung, die Paragraphen 150 und 227 EO normierten einen Anspruch auf Entschädigung aus dem Erlös des ganzen Grundbuchskörpers. Bei Bestandrechten, bei denen Ersatzansprüche für Aufwendungen in Betracht kommen können, gehe es nicht an, ohne Zustimmung des Berechtigten den Befriedigungsfonds zu schmälern. Dieser Ansicht ist auch höchstgerichtliche Judikatur gefolgt vergleiche , SZ 31/65; SZ 50/61 [dort eine persönliche Dienstbarkeit betreffend]).
§ 1121 ABGB regelt, dass bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung das Bestandrecht, wenn es in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, gleich einer Dienstbarkeit zu behandeln ist. Hat der Ersteher das Bestandrecht nicht zu übernehmen, so muss ihm der Bestandnehmer nach gehöriger Aufkündigung weichen. Ist nämlich bezüglich des Bestandsrechts die Verpflichtung des Erstehers zur Übernahme ohne Anrechnung auf das Meistbot nicht gegeben, findet der Wert dieses Bestandrechts aber im Versteigerungserlös keine Deckung, muss das Kündigungsrecht des Erstehers nach dem § 1121 ABGB bejaht werden (7 Ob 585/81 = MietSlg 33.742). Nach § 227 EO tritt an Stelle des Bestandrechts ein Entschädigungsanspruch des einverleibten Bestandnehmers (vgl Angst/Jakusch/Mohr EO14 E 2 f zu § 227 EO).Paragraph 1121, ABGB regelt, dass bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung das Bestandrecht, wenn es in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, gleich einer Dienstbarkeit zu behandeln ist. Hat der Ersteher das Bestandrecht nicht zu übernehmen, so muss ihm der Bestandnehmer nach gehöriger Aufkündigung weichen. Ist nämlich bezüglich des Bestandsrechts die Verpflichtung des Erstehers zur Übernahme ohne Anrechnung auf das Meistbot nicht gegeben, findet der Wert dieses Bestandrechts aber im Versteigerungserlös keine Deckung, muss das Kündigungsrecht des Erstehers nach dem Paragraph 1121, ABGB bejaht werden (7 Ob 585/81 = MietSlg 33.742). Nach Paragraph 227, EO tritt an Stelle des Bestandrechts ein Entschädigungsanspruch des einverleibten Bestandnehmers vergleiche Angst/Jakusch/Mohr EO14 E 2 f zu Paragraph 227, EO).
Nach ständiger Rechtsprechung kann zufolge § 3 GBG sowohl ein Bestandrecht als auch ein Vorkaufsrecht nur auf dem ganzen Grundbuchskörper und nicht etwa nur auf dem Teil, auf den sich die Ausübung dieser Rechte bezieht, einverleibt werden (RIS-Justiz RS0060181). Das allein hindert die lastenfreie Abschreibung nicht betroffener Grundstücke grundsätzlich nicht (5 Ob 63/93 = SZ 66/150; 5 Ob 182/98w = NZ 2000, 370 zust Hoyer).Nach ständiger Rechtsprechung kann zufolge Paragraph 3, GBG sowohl ein Bestandrecht als auch ein Vorkaufsrecht nur auf dem ganzen Grundbuchskörper und nicht etwa nur auf dem Teil, auf den sich die Ausübung dieser Rechte bezieht, einverleibt werden (RIS-Justiz RS0060181). Das allein hindert die lastenfreie Abschreibung nicht betroffener Grundstücke grundsätzlich nicht (5 Ob 63/93 = SZ 66/150; 5 Ob 182/98w = NZ 2000, 370 zust Hoyer).
Der erkennende Senat hat kürzlich, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, dies in seiner Entscheidung 5 Ob 87/06i (= NZ 2007/668 mit zust Hoyer) bekräftigt und darüberhinaus erkannt, dass es grundsätzlich zulässig sei, einen Liegenschaftsteil ohne Zustimmung des Berechtigten abzuschreiben, wenn sich das Vorkaufsrecht nachgewiesener Maßen nur auf andere Teile der Liegenschaft bezieht.
Auf ein bücherlich einverleibtes Bestandrecht, auch wenn es sich nur auf einen von mehreren Liegenschaftsteilen bezieht und dies sogar im Grundbuch ersichtlich ist, finden die in dieser Entscheidung angestellten Erwägungen aber keine Anwendung. Hier ergibt sich trotz der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Vereinbarung, das Bestandrecht beziehe sich nur auf ein einzelnes Grundstück (bzw einen bestimmten Teil desselben), noch nicht, der Bestandnehmer habe damit wirksamen auf die ihm umfänglich zustehende Haftung, wie sie sich aus den §§ 150, 227 EO ergibt, verzichtet.Auf ein bücherlich einverleibtes Bestandrecht, auch wenn es sich nur auf einen von mehreren Liegenschaftsteilen bezieht und dies sogar im Grundbuch ersichtlich ist, finden die in dieser Entscheidung angestellten Erwägungen aber keine Anwendung. Hier ergibt sich trotz der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Vereinbarung, das Bestandrecht beziehe sich nur auf ein einzelnes Grundstück (bzw einen bestimmten Teil desselben), noch nicht, der Bestandnehmer habe damit wirksamen auf die ihm umfänglich zustehende Haftung, wie sie sich aus den Paragraphen 150,, 227 EO ergibt, verzichtet.
Gerade der vorliegende Fall macht deutlich, dass die Errichtung eines Superädifikats auf einem Liegenschaftsteil mit einer auf viele Jahre ausgerichteten Bestanddauer bei vorzeitiger Auflösung des Bestandvertrags infolge einer exekutiven Inanspruchnahme der Liegenschaft zu erheblichen Ersatzforderungen des Mieters und zu einer mangelnden Deckung nur aus dem Erlös des vom Bestandrecht unmittelbar betroffenen Liegenschaftsteils führen könnte.
Der erkennende Senat sieht daher keinen Anlass, von der von Lehre und Judikatur vertretenen Ansicht abzugehen, dass § 3 Abs 2 LiegTeilG auf verbücherte Bestandrechte nicht anzuwenden ist, selbst wenn der bücherlichen Einverleibung eine räumliche Beschränkung auf einen Teil der gesamten Liegenschaft zu entnehmen ist.Der erkennende Senat sieht daher keinen Anlass, von der von Lehre und Judikatur vertretenen Ansicht abzugehen, dass Paragraph 3, Absatz 2, LiegTeilG auf verbücherte Bestandrechte nicht anzuwenden ist, selbst wenn der bücherlichen Einverleibung eine räumliche Beschränkung auf einen Teil der gesamten Liegenschaft zu entnehmen ist.
Die begehrte Abschreibung der Liegenschaftsteile kommt daher nur mit Zustimmung der Bestandnehmerin in Betracht.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.