Rechtssatz RS0018223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018223
Entscheidungsdatum
16.10.2007
Rechtssatz
Ist das zu teilende Grundstück mit einer Fahrrechts - Servitut belastet, die sich räumlich nicht auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt, so können sich auch reallastähnliche Elemente einer solchen Dienstbarkeit (hier Wegerhaltung) nicht darauf beziehen, wenn es zu einer Abschreibung des Trennstückes kommt. Steht fest, daß sich diese Servitut einschließlich der Erhaltungsverpflichtung nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt, dann ist eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung der Dienstbarkeitsberechtigten zulässig.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 151/75
Entscheidungstext OGH 23.09.1975 5 Ob 151/75
- 5 Ob 14/80
Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 14/80
nur: Steht fest, daß sich diese Servitut einschließlich der Erhaltungsverpflichtung nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt, dann ist eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung der Dienstbarkeitsberechtigten zulässig. (T1) Beisatz: Nur wenn die Ausübung der Servitut auf dem abzutrennenden Teilstück dauernd unmöglich geworden ist, ist die Dienstbarkeit von selbst erloschen. (T2)
- 7 Ob 551/86
Entscheidungstext OGH 13.03.1986 7 Ob 551/86
nur T1; Veröff: JBl 1986,644 = SZ 59/50
- 5 Ob 156/07p
Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 156/07p
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/157
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018223
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0050OB00151_7500000_001