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Rechtssatz RS0018223×

Rechtssatz RS0018223

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018223

Geschäftszahl

5Ob151/75; 5Ob14/80; 7Ob551/86; 5Ob156/07p

Entscheidungsdatum

16.10.2007

Rechtssatz

Ist das zu teilende Grundstück mit einer Fahrrechts - Servitut belastet, die sich räumlich nicht auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt, so können sich auch reallastähnliche Elemente einer solchen Dienstbarkeit (hier Wegerhaltung) nicht darauf beziehen, wenn es zu einer Abschreibung des Trennstückes kommt. Steht fest, daß sich diese Servitut einschließlich der Erhaltungsverpflichtung nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt, dann ist eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung der Dienstbarkeitsberechtigten zulässig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 151/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 5 Ob 151/75
  • 5 Ob 14/80
    Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 14/80
    nur: Steht fest, daß sich diese Servitut einschließlich der Erhaltungsverpflichtung nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt, dann ist eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung der Dienstbarkeitsberechtigten zulässig. (T1) Beisatz: Nur wenn die Ausübung der Servitut auf dem abzutrennenden Teilstück dauernd unmöglich geworden ist, ist die Dienstbarkeit von selbst erloschen. (T2)
  • 7 Ob 551/86
    Entscheidungstext OGH 13.03.1986 7 Ob 551/86
    nur T1; Veröff: JBl 1986,644 = SZ 59/50
  • 5 Ob 156/07p
    Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 156/07p
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018223

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Dokumentnummer

JJR_19750923_OGH0002_0050OB00151_7500000_001