Rechtssatz RS0122861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122861
Entscheidungsdatum
16.12.2015
Rechtssatz
Stehen das Grundstück, von dem die Kontamination (oder eine sonstige Störung) ausgeht, und das beeinträchtigte Grundstück je im Miteigentum derselben Personen, kommt ein Anspruch eines Miteigentümers gegen den anderen nach § 364a ABGB nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn beim beeinträchtigten Grundstück Rechtsnachfolge bei einem der Miteigentümer eintritt.Stehen das Grundstück, von dem die Kontamination (oder eine sonstige Störung) ausgeht, und das beeinträchtigte Grundstück je im Miteigentum derselben Personen, kommt ein Anspruch eines Miteigentümers gegen den anderen nach Paragraph 364 a, ABGB nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn beim beeinträchtigten Grundstück Rechtsnachfolge bei einem der Miteigentümer eintritt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 189/07f
Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 189/07f
- 3 Ob 249/08a
Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 249/08a
Auch
- 1 Ob 74/09b
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 74/09b
Vgl auch; Beisatz: Der verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB betrifft nicht die Fälle, in denen die Einwirkung vom Grundstück des Beeinträchtigten selbst ausgeht. (T1)
- 3 Ob 201/15b
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 201/15b
Auch; Beisatz: Hier: Grenzmauer. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122861
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20071116_OGH0002_0070OB00189_07F0000_001