Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und der Erstbeklagte sind Hälfteeigentümer eines 491 m2 großen Grundstückes in K*****. Der Erstbeklagte und der Vater der Klägerin sind je zur Hälfte Eigentümer eines benachbarten Grundstückes, auf dem sich eine Tankstelle befindet. Der Zweitbeklagte nahm dieses Nachbargrundstück 1970 in Bestand und betrieb dort bis 1993 die Tankstelle. Die Drittbeklagte führte dann bis 1999 den Tankstellenbetrieb fort.
Beim Betrieb der Tankstelle kam es zu einer erheblichen Kontamination durch Kohlenwasserstoffe, die sich über die Grundgrenze auf das Nachbargrundstück fortsetzte. Davon erfuhr die Klägerin auf Grund von 1999 durchgeführten Kontrollbohrungen, die ergaben, dass die Schadstoffeinträge älter als 15 Jahre sind, im September 1999. Durch von der Behörde angeordnete Sanierungsmaßnahmen wurde die Kontamination teilweise beseitigt, was zur Reduktion der Schadstoffbelastung im Grundwasser führte. Eine im Boden des im Hälfteeigentum der Klägerin stehenden Grundstückes verbliebene Restkontamination baut sich nur langsam ab. Die derzeitige Nutzung dieses Grundstückes ist zwar nicht beeinträchtigt; 395 m2 des Grundstückes sind aber insofern von der Kontamination betroffen, als Grundwasser weder für den Eigengebrauch noch für gewerbliche Zwecke genutzt werden kann und bei der Errichtung von Tiefbauten zusätzliche Aufwendungen für Arbeitserschwernisse und Entsorgungskosten anfallen würden. Auf Grund der (Rest-)Kontamination ist der Verkehrswert des der Klägerin zur Hälfte gehörenden Grundstückes um 15 % vermindert. Die Klägerin erhielt ihre Grundstückshälfte von ihrem Vater mit Notariatsakt vom 29. 12. 2000 geschenkt. Zum Zeitpunkt der Schenkung war die Kontamination des Grundstückes bereits bekannt. Die Klägerin kam mit ihrem Vater überein, dass allfällige Schadenersatzansprüche gegen Dritte von ihr als Geschenknehmerin geltend zu machen seien. Die Klägerin begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand zuletzt EUR 15.120,-- sowie die Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden, die ihr als Hälfteeigentümerin des Grundstückes durch Immissionen, verursacht durch Eintragungen von Erdölkohlenwasserstoffen, ausgehend vom Nachbargrundstück bis zum Jahr 1999 entstünden. Sie stütze ihr Klagebegehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf Verletzung vertraglicher sowie gesetzlicher Schutzpflichten, § 364a ABGB, §§ 26 ff WRG sowie auf Gefährdungshaftung. Es bestehe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil keine Gewähr dafür bestehe, dass keine Vermögensnachteile zum Beispiel durch die Haftung der Klägerin als Grundstücks(mit)eigentümerin bei Anordnung weiterer Sanierungsmaßnahmen eintreten könnten. Ihr Vater habe ihr die Ansprüche gegen die Beklagten im Zuge des Schenkungsvertrages abgetreten, der ausschließlich zur Abgeltung erbrechtlicher Ansprüche errichtet worden sei.Beim Betrieb der Tankstelle kam es zu einer erheblichen Kontamination durch Kohlenwasserstoffe, die sich über die Grundgrenze auf das Nachbargrundstück fortsetzte. Davon erfuhr die Klägerin auf Grund von 1999 durchgeführten Kontrollbohrungen, die ergaben, dass die Schadstoffeinträge älter als 15 Jahre sind, im September 1999. Durch von der Behörde angeordnete Sanierungsmaßnahmen wurde die Kontamination teilweise beseitigt, was zur Reduktion der Schadstoffbelastung im Grundwasser führte. Eine im Boden des im Hälfteeigentum der Klägerin stehenden Grundstückes verbliebene Restkontamination baut sich nur langsam ab. Die derzeitige Nutzung dieses Grundstückes ist zwar nicht beeinträchtigt; 395 m2 des Grundstückes sind aber insofern von der Kontamination betroffen, als Grundwasser weder für den Eigengebrauch noch für gewerbliche Zwecke genutzt werden kann und bei der Errichtung von Tiefbauten zusätzliche Aufwendungen für Arbeitserschwernisse und Entsorgungskosten anfallen würden. Auf Grund der (Rest-)Kontamination ist der Verkehrswert des der Klägerin zur Hälfte gehörenden Grundstückes um 15 % vermindert. Die Klägerin erhielt ihre Grundstückshälfte von ihrem Vater mit Notariatsakt vom 29. 12. 2000 geschenkt. Zum Zeitpunkt der Schenkung war die Kontamination des Grundstückes bereits bekannt. Die Klägerin kam mit ihrem Vater überein, dass allfällige Schadenersatzansprüche gegen Dritte von ihr als Geschenknehmerin geltend zu machen seien. Die Klägerin begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand zuletzt EUR 15.120,-- sowie die Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden, die ihr als Hälfteeigentümerin des Grundstückes durch Immissionen, verursacht durch Eintragungen von Erdölkohlenwasserstoffen, ausgehend vom Nachbargrundstück bis zum Jahr 1999 entstünden. Sie stütze ihr Klagebegehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf Verletzung vertraglicher sowie gesetzlicher Schutzpflichten, Paragraph 364 a, ABGB, Paragraphen 26, ff WRG sowie auf Gefährdungshaftung. Es bestehe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil keine Gewähr dafür bestehe, dass keine Vermögensnachteile zum Beispiel durch die Haftung der Klägerin als Grundstücks(mit)eigentümerin bei Anordnung weiterer Sanierungsmaßnahmen eintreten könnten. Ihr Vater habe ihr die Ansprüche gegen die Beklagten im Zuge des Schenkungsvertrages abgetreten, der ausschließlich zur Abgeltung erbrechtlicher Ansprüche errichtet worden sei.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Soweit für das Revisionsverfahren noch relevant, wendeten sie ein, der Klägerin stehe kein Ersatzanspruch zu, weil sie bereits ein durch Mineralölschäden entwertetes Grundstück erworben habe. Die Zweit- und Drittbeklagten wendeten aufrechnungsweise eine Gegenforderung von EUR 5.400,-- ein.
Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit EUR 15.120,-- als zu Recht und die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest. Es verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 15.120,-- samt Zinsen und gab dem Feststellungsbegehren statt. Ausgehend von dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt bejahte das Erstgericht einen nachbarrechtlichen Ersatzanspruch gemäß § 364a ABGB. Der Erstbeklagte hafte als (Hälfte-)Eigentümer der Tankstellenliegenschaft, der Zweitbeklagte für die von seinem Tankstellenbetrieb ausgehende Störung. Die Drittbeklagte hafte wegen der Fortführung des Betriebes unter der bisherigen Firma gemäß § 25 Abs 1 HGB für die Verbindlichkeiten wegen der von diesem Betrieb ausgehenden Immissionen. Der Klägerin gebühre der Ersatz der objektiv-abstrakt berechneten Wertminderung, wobei es unbedeutend sei, dass die Nutzung des ihr zur Hälfte gehörenden Grundstückes nicht beeinträchtigt werde. Ein behaupteter Rechtsmissbrauch durch die Schenkung habe nicht festgestellt werden können. Der Anspruch sei der Klägerin durch ihren Rechtsvorgänger abgetreten worden. Für die Zukunft könnten Schäden nicht ausgeschlossen werden. Das von allen drei Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich führte das Berufungsgericht aus, der Einwand der Beklagten, der Rechtsvorgänger der Klägerin habe als Miteigentümer der Tankstellenliegenschaft den Bestandvertrag mit den Betreibern der Tankstelle (selbst) geschlossen, übersehe, dass die bestandvertraglichen Beziehungen nicht auch das im Miteigentum der Klägerin stehende Grundstück erfassten. Dieses betreffend bestünden zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin und den Zweit- und Drittbeklagten keine vertraglichen Beziehungen. Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin, der einem nachbarrechtlichen Anspruch vorgehen würde, bestehe damit nicht. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch des Rechtsvorgängers der Klägerin sei nicht schon deshalb zu verneinen, weil er auch Miteigentümer jenes Grundstückes sei, von dem die Kontaminationen ausgegangen seien. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch hafte gleichsam auf der beeinträchtigten Liegenschaft; er sei mit dem Recht an dieser Liegenschaft verknüpft. Daher wäre zur Geltendmachung des durch die Kontamination des im Hälfteeigentum der Klägerin stehenden Grundstückes entstandenen Schadens, der in der Wertminderung liege, ursprünglich der Rechtsvorgänger der Klägerin legitimiert gewesen. Seit der Eigentumsübertragung sei es die Klägerin. Gleiches gelte für das Feststellungsbegehren. Als Anspruchsgegner kämen der Erstbeklagte als Miteigentümer und der Zweitbeklagte als Störer sowie die Drittbeklagte auf Grund gesetzlichen Schuldbeitrittes in Betracht. Inwieweit der Rechtsvorgänger der Klägerin als Miteigentümer des Tankstellengrundstückes im Innenverhältnis zum Regress verpflichtet werden könne, sei in diesem Rechtsstreit nicht zu prüfen. Der Einwand der Beklagten, ein nachbarrechtlicher Anspruch des Rechtsvorgängers der Klägerin gegen den Erstbeklagten scheide aus, weil Letzterer weder einen höheren Nutzen aus der Bestandgabe gezogen noch in höherem Ausmaß in der Lage gewesen sei, die Schadensgefahr zu beherrschen, sei nicht stichhältig. Von den Beklagten werde übersehen, dass § 364a ABGB auf Schäden durch Immissionen beim Betrieb einer Tankstelle als behördlich genehmigte Anlage direkt anzuwenden sei. Gegen die Ansicht der Beklagten, die Geltendmachung eines nachbarrechtlichen Anspruches des Rechtsvorgängers der Klägerin gegen den Erstbeklagten verstoße gegen Treu und Glauben, weil der Rechtsvorgänger selbst an der letztendlich störungsverursachenden Verwertung des Tankstellengrundstückes durch dessen Bestandgabe mitgewirkt habe, sei einzuwenden, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, der Rechtsvorgänger der Klägerin habe den Bestandvertrag über das Tankstellengrundstück trotz Kenntnis der Kontamination auch des Nachbargrundstückes geschlossen und aufrecht erhalten. Allein wegen dieses Bestandvertrages sei ihm jedoch als Miteigentümer des beeinträchtigten Grundstückes ein nachbarrechtlicher Anspruch, der weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden voraussetze, nicht zu verwehren. Aus der Bestandgabe könne auch keine Einwilligung des Rechtsvorgängers der Klägerin in die Kontamination des beeinträchtigten Grundstückes abgeleitet werden.Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit EUR 15.120,-- als zu Recht und die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest. Es verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 15.120,-- samt Zinsen und gab dem Feststellungsbegehren statt. Ausgehend von dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt bejahte das Erstgericht einen nachbarrechtlichen Ersatzanspruch gemäß Paragraph 364 a, ABGB. Der Erstbeklagte hafte als (Hälfte-)Eigentümer der Tankstellenliegenschaft, der Zweitbeklagte für die von seinem Tankstellenbetrieb ausgehende Störung. Die Drittbeklagte hafte wegen der Fortführung des Betriebes unter der bisherigen Firma gemäß Paragraph 25, Absatz eins, HGB für die Verbindlichkeiten wegen der von diesem Betrieb ausgehenden Immissionen. Der Klägerin gebühre der Ersatz der objektiv-abstrakt berechneten Wertminderung, wobei es unbedeutend sei, dass die Nutzung des ihr zur Hälfte gehörenden Grundstückes nicht beeinträchtigt werde. Ein behaupteter Rechtsmissbrauch durch die Schenkung habe nicht festgestellt werden können. Der Anspruch sei der Klägerin durch ihren Rechtsvorgänger abgetreten worden. Für die Zukunft könnten Schäden nicht ausgeschlossen werden. Das von allen drei Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich führte das Berufungsgericht aus, der Einwand der Beklagten, der Rechtsvorgänger der Klägerin habe als Miteigentümer der Tankstellenliegenschaft den Bestandvertrag mit den Betreibern der Tankstelle (selbst) geschlossen, übersehe, dass die bestandvertraglichen Beziehungen nicht auch das im Miteigentum der Klägerin stehende Grundstück erfassten. Dieses betreffend bestünden zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin und den Zweit- und Drittbeklagten keine vertraglichen Beziehungen. Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin, der einem nachbarrechtlichen Anspruch vorgehen würde, bestehe damit nicht. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch des Rechtsvorgängers der Klägerin sei nicht schon deshalb zu verneinen, weil er auch Miteigentümer jenes Grundstückes sei, von dem die Kontaminationen ausgegangen seien. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch hafte gleichsam auf der beeinträchtigten Liegenschaft; er sei mit dem Recht an dieser Liegenschaft verknüpft. Daher wäre zur Geltendmachung des durch die Kontamination des im Hälfteeigentum der Klägerin stehenden Grundstückes entstandenen Schadens, der in der Wertminderung liege, ursprünglich der Rechtsvorgänger der Klägerin legitimiert gewesen. Seit der Eigentumsübertragung sei es die Klägerin. Gleiches gelte für das Feststellungsbegehren. Als Anspruchsgegner kämen der Erstbeklagte als Miteigentümer und der Zweitbeklagte als Störer sowie die Drittbeklagte auf Grund gesetzlichen Schuldbeitrittes in Betracht. Inwieweit der Rechtsvorgänger der Klägerin als Miteigentümer des Tankstellengrundstückes im Innenverhältnis zum Regress verpflichtet werden könne, sei in diesem Rechtsstreit nicht zu prüfen. Der Einwand der Beklagten, ein nachbarrechtlicher Anspruch des Rechtsvorgängers der Klägerin gegen den Erstbeklagten scheide aus, weil Letzterer weder einen höheren Nutzen aus der Bestandgabe gezogen noch in höherem Ausmaß in der Lage gewesen sei, die Schadensgefahr zu beherrschen, sei nicht stichhältig. Von den Beklagten werde übersehen, dass Paragraph 364 a, ABGB auf Schäden durch Immissionen beim Betrieb einer Tankstelle als behördlich genehmigte Anlage direkt anzuwenden sei. Gegen die Ansicht der Beklagten, die Geltendmachung eines nachbarrechtlichen Anspruches des Rechtsvorgängers der Klägerin gegen den Erstbeklagten verstoße gegen Treu und Glauben, weil der Rechtsvorgänger selbst an der letztendlich störungsverursachenden Verwertung des Tankstellengrundstückes durch dessen Bestandgabe mitgewirkt habe, sei einzuwenden, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, der Rechtsvorgänger der Klägerin habe den Bestandvertrag über das Tankstellengrundstück trotz Kenntnis der Kontamination auch des Nachbargrundstückes geschlossen und aufrecht erhalten. Allein wegen dieses Bestandvertrages sei ihm jedoch als Miteigentümer des beeinträchtigten Grundstückes ein nachbarrechtlicher Anspruch, der weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden voraussetze, nicht zu verwehren. Aus der Bestandgabe könne auch keine Einwilligung des Rechtsvorgängers der Klägerin in die Kontamination des beeinträchtigten Grundstückes abgeleitet werden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es von oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht abgewichen sei und die zu lösenden Rechtsfragen überdies von den Umständen des Einzelfalles abhängig gewesen seien.
Das Urteil des Berufungsgerichtes ist hinsichtlich der Zweit- und Drittbeklagten unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Vom Erstbeklagten wird dagegen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung außerordentliche Revision erhoben und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass „jede Haftung des Erstbeklagten (Zahlung und Haftung für künftige Schäden) verneint" werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin, der eine Revisionsbeantwortung freigestellt wurde, hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.