Rechtssatz RS0122912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122912
Entscheidungsdatum
14.04.2011
Rechtssatz
Der Verfahrensablauf setzt grundsätzlich einen Beschluss nach § 39 Abs 1 SMG voraus. Nach Prüfung des Erfolgs der vom Verurteilten freiwillig akzeptierten ambulanten oder stationären Maßnahmen kommt es zu einem Beschluss nach § 40 SMG.Der Verfahrensablauf setzt grundsätzlich einen Beschluss nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG voraus. Nach Prüfung des Erfolgs der vom Verurteilten freiwillig akzeptierten ambulanten oder stationären Maßnahmen kommt es zu einem Beschluss nach Paragraph 40, SMG.
Nur in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn der gerichtliche Sachverständige nach Rechtskraft des Urteils zum Ergebnis kommt, dass der Verurteilte bereits alles für einen optimalen Entzug getan hat, also keinerlei weitere Maßnahmen notwendig sind, um den Antragsteller von Drogen fernzuhalten, ist bedingte Strafnachsicht nach § 40 Abs 1 SMG ohne vorherigen Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG möglich.Nur in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn der gerichtliche Sachverständige nach Rechtskraft des Urteils zum Ergebnis kommt, dass der Verurteilte bereits alles für einen optimalen Entzug getan hat, also keinerlei weitere Maßnahmen notwendig sind, um den Antragsteller von Drogen fernzuhalten, ist bedingte Strafnachsicht nach Paragraph 40, Absatz eins, SMG ohne vorherigen Strafaufschub gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG möglich.
Entscheidungstexte
- 14 Os 144/07v
Entscheidungstext OGH 04.12.2007 14 Os 144/07v
- 12 Os 173/08w
Entscheidungstext OGH 11.12.2008 12 Os 173/08w
Vgl; Beisatz: Aus dem Gesetzeswortlaut des § 40 Abs 2 SMG geht klar hervor, dass die Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht - sohin auch die Ablehnung einer solchen Rechtswohltat - in Beschlussform zu ergehen hat. Andernfalls käme der Verurteilte auch gar nicht in die Lage, das ihm gemäß § 40 Abs 2 SMG zustehende Beschwerderecht auszuüben. (T1)
- 11 Os 14/11k
Entscheidungstext OGH 14.04.2011 11 Os 14/11k
Vgl; Beisatz: Die Entscheidung über einen Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG fällt nicht in den Schutzbereich des Art 6 MRK. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122912
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2011
Dokumentnummer
JJR_20071204_OGH0002_0140OS00144_07V0000_002