Gründe:
Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Mai 2006, GZ 8 Hv 38/06m-35, wurde Gilbert W***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG aF, der Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG aF und der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG aF schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Mai 2006, GZ 8 Hv 38/06m-35, wurde Gilbert W***** der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG aF, der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG aF und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG aF schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Gemäß § 39 SMG iVm § 6 StVG wurden dem Verurteilten in der Folge mehrfach Strafaufschübe gewährt, um sich der (weiteren) notwendigen ärztlichen und therapeutischen Behandlung seiner festgestellten Suchtgiftergebenheit zu unterziehen (ON 41, 47, 62 und 70). Nachdem der letzte Strafaufschub am 30. Juni 2008 abgelaufen war, holte der Vorsitzende einen Abschlussbericht des den Verurteilten betreuenden Vereins B.***** Gesellschaft für Suchtfragen ein. Nach diesem Bericht wurden die Vereinbarungen des Therapievertrags sowie die Termine verlässlich eingehalten und eine umfassende Stabilisierung erreicht (ON 73).Gemäß Paragraph 39, SMG in Verbindung mit Paragraph 6, StVG wurden dem Verurteilten in der Folge mehrfach Strafaufschübe gewährt, um sich der (weiteren) notwendigen ärztlichen und therapeutischen Behandlung seiner festgestellten Suchtgiftergebenheit zu unterziehen (ON 41, 47, 62 und 70). Nachdem der letzte Strafaufschub am 30. Juni 2008 abgelaufen war, holte der Vorsitzende einen Abschlussbericht des den Verurteilten betreuenden Vereins B.***** Gesellschaft für Suchtfragen ein. Nach diesem Bericht wurden die Vereinbarungen des Therapievertrags sowie die Termine verlässlich eingehalten und eine umfassende Stabilisierung erreicht (ON 73).
In der Folge bestellte der Vorsitzende den Psychologen Mag. Dr. Roland B***** zum Sachverständigen und beauftragte ihn, ein Gutachten im Sinne des § 40 SMG zu erstatten. Nach dessen Stellungnahme leidet der Verurteilte ohne Verbesserung nach wie vor an seiner Suchterkrankung in Form eines Abhängigkeits- und Entzugssyndroms vom morphinhältigen Medikament Compensan, welches er legal im Rahmen eines Substitutionsprogramms erhält. Die bisherigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen seien - abgesehen von der positiven beruflichen Integration - nicht erfolgreich gewesen (ON 75). Hierauf vermerkte der Vorsitzende am 25. August 2008 im Akt, dass die Therapie nicht erfolgreich gewesen sei, die Zweijahresfrist (des Strafaufschubes) abgelaufen sei und keine weiteren Anträge im Sinne des § 39 SMG vorlägen, und verfügte die Erlassung der Strafvollzugsanordnung sowie die Aufforderung an den Verurteilten zum Strafantritt (ON 77).In der Folge bestellte der Vorsitzende den Psychologen Mag. Dr. Roland B***** zum Sachverständigen und beauftragte ihn, ein Gutachten im Sinne des Paragraph 40, SMG zu erstatten. Nach dessen Stellungnahme leidet der Verurteilte ohne Verbesserung nach wie vor an seiner Suchterkrankung in Form eines Abhängigkeits- und Entzugssyndroms vom morphinhältigen Medikament Compensan, welches er legal im Rahmen eines Substitutionsprogramms erhält. Die bisherigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen seien - abgesehen von der positiven beruflichen Integration - nicht erfolgreich gewesen (ON 75). Hierauf vermerkte der Vorsitzende am 25. August 2008 im Akt, dass die Therapie nicht erfolgreich gewesen sei, die Zweijahresfrist (des Strafaufschubes) abgelaufen sei und keine weiteren Anträge im Sinne des Paragraph 39, SMG vorlägen, und verfügte die Erlassung der Strafvollzugsanordnung sowie die Aufforderung an den Verurteilten zum Strafantritt (ON 77).
Gegen die Aufforderung zum Strafantritt erhob der Verurteilte Beschwerde, die vom Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 2. Oktober 2008, AZ 9 Bs 387/08t, als unzulässig zurückgewiesen wurde (ON 82). Über den am 10. September 2008 eingebrachten Antrag des Verurteilten auf Gewährung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 40 Abs 1 SMG (ON 79) wurde bisher nicht entschieden.Gegen die Aufforderung zum Strafantritt erhob der Verurteilte Beschwerde, die vom Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 2. Oktober 2008, AZ 9 Bs 387/08t, als unzulässig zurückgewiesen wurde (ON 82). Über den am 10. September 2008 eingebrachten Antrag des Verurteilten auf Gewährung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, SMG (ON 79) wurde bisher nicht entschieden.