Rechtssatz RS0124410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124410
Entscheidungsdatum
11.12.2008
Rechtssatz
§ 35 StPO kennt nur drei Arten von gerichtlichen Entscheidungen, nämlich Urteile, Beschlüsse und Verfügungen. Während die Voraussetzungen für Urteile und Verfügungen im Gesetz definiert sind, bleibt - nach Art einer Generalklausel - die Beschlussform den übrigen Entscheidungen vorbehalten.Paragraph 35, StPO kennt nur drei Arten von gerichtlichen Entscheidungen, nämlich Urteile, Beschlüsse und Verfügungen. Während die Voraussetzungen für Urteile und Verfügungen im Gesetz definiert sind, bleibt - nach Art einer Generalklausel - die Beschlussform den übrigen Entscheidungen vorbehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124410
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_20081211_OGH0002_0120OS00173_08W0000_001