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Rechtssatz RS0122937×

Rechtssatz RS0122937

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0122937

Geschäftszahl

12Os36/07x; 11Os149/07g (11Os150/07d)

Entscheidungsdatum

26.02.2008

Rechtssatz

Zur verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit nach Artikel 10, EMRK und Artikel 13, StGG gehört es auch, wirksame Überschriften, Schlagzeilen, Artikelankündigungen oder Bilduntertitelungen zu bilden, die orientieren und das Interesse am Lesen wecken sollen. Deshalb kann nicht jede präzisierungsbedürftige Aussage isoliert betrachtet werden, sondern nur eine selbständige Aussage. Unter dem insoweit maßgeblichen Gesichtspunkt des verständigen Erklärungsadressaten gilt für (im medialen Schlagzeilen- und Hervorhebungsbereich idR) unvollständige Tatsachenbehauptungen, dass derartig ergänzungsbedürftige Titel oder Bildunterlegungen nicht selbständig und isoliert in Richtung der Zulässigkeit einer Gegendarstellung zu betrachten sind. Solche Textstellen können vielmehr durch den nachfolgenden Bericht vervollständigt werden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 36/07x
    Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 36/07x
  • 11 Os 149/07g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 11 Os 149/07g
    Auch; Beisatz: Zur verfassungsrechtlich geschützten Medienfreiheit nach Art10 Abs1 MRK gehört es eben auch, wirksame Überschriften, Schlagzeilen, Artikelankündigungen oder eben Bilduntertitelungen zu bilden, die orientieren und das Interesse am Lesen wecken sollen. Deshalb kann nicht jede präzisierungsbedürftige Aussage isoliert betrachtet werden, sondern nur eine selbständige Aussage. Unter dem insoweit maßgeblichen Gesichtspunkt des verständigen Erklärungsadressaten gilt für (im medialen Schlagzeilen- und Hervorherbungsbereich in der Regel) unvollständige Tatsachenbehauptungen, dass derartige ergänzungsbedürftige Titel oder Bildunterlegungen nicht selbständig und isoliert zu betrachten sind. Solche Textstellen können vielmehr durch den nachfolgenden Bericht vervollständigt werden und sind am Gesamtinhalt des Textes zu prüfen. (T1); Beisatz: Überschriften oder sonstige plakativ-mediale Gestaltungselemente können aber zB dann tatbildlich im Sinn des §111 Abs 1 StGB sein, wenn sie einen eigenen Erklärungswert besitzen und infolge sinnentstellender Verkürzung die im Artikel an anderer Stelle richtig - im Sinne von umfassend - wiedergegebenen Äußerungen geradezu ins Gegenteil verkehren, also den Inhalt der Botschaft konterkarieren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122937

Im RIS seit

22.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20070823_OGH0002_0120OS00036_07X0000_003