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Rechtssatz RS0123003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123003

Geschäftszahl

4Ob168/07w

Entscheidungsdatum

22.01.2008

Rechtssatz

Konnte die Klägerin die Nichtigkeit des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht vorhersehen, weil sich die Rechtsprechung insofern erst nach Klageeinbringung änderte, so ist ihr Verhalten dennoch einer schuldhaften Einleitung und Fortführung des Verfahrens trotz Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes gleichzuhalten, wenn sie den Prozess auch nach der bisherigen Rechtsprechung mangels einer - bereits in erster Instanz einredeweise aufgezeigten - materiellen Klagbarkeit des Anspruchs verloren hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123003

Dokumentnummer

JJR_20080122_OGH0002_0040OB00168_07W0000_001