Rechtssatz RS0123004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123004
Entscheidungsdatum
20.12.2023
Rechtssatz
Betrug kommt in Fällen missbräuchlicher Verwendung der eigenen Kreditkarte dann in Betracht, wenn bereits bei Abschluss eines Kreditkartenvertrages der Vorsatz besteht, das Institut später durch Verwendung der Kreditkarte ohne Kontodeckung zu schädigen; der Täter erschleicht dann schon die Dispositionsbefugnis durch Täuschung.
Entscheidungstexte
- 14 Os 69/07i
Entscheidungstext OGH 15.01.2008 14 Os 69/07i
- 11 Os 66/11g
Entscheidungstext OGH 30.06.2011 11 Os 66/11g
Vgl auch
- 14 Os 166/13p
Entscheidungstext OGH 01.04.2014 14 Os 166/13p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Herauslocken von Vollmachten, einer Zeichnungsberechtigung und „Blankobelegen“. (T1)
- 12 Os 71/17h
Entscheidungstext OGH 18.01.2018 12 Os 71/17h
Auch; Beisatz: Betrug kommt zwar bei Erschleichung einer (vermögensbezogenen) Dispositionsbefugnis in Betracht. Dafür muss jedoch zum Zeitpunkt der Verfügung des Getäuschten zumindest ansatzweise konkretisierbar sein, welches Vermögen welcher Person betroffen ist. (T2)
- 14 Os 102/19k
Entscheidungstext OGH 07.10.2019 14 Os 102/19k
- 14 Os 86/21k
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 14 Os 86/21k
Vgl; Beisatz: Ein Verhalten, durch welches der Getäuschte dem Täter ein – zu dessen Betrugskonzept gehörendes – Verhalten gestattet, das den schon bei Vornahme der Täuschung von einem konkreten Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz umfassten Schadenseintritt auslöst, ist tatbestandsmäßig im Sinn des § 146 StGB. (T3)
Beisatz: Hier: Bei betrügerischer Verleitung zum Abschluss von Mobilfunkverträgen samt Ausfolgung von SIM-Karten und Mobiltelefonen umfasst der tatbestandsmäßige Schaden – entsprechenden Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz zum Täuschungszeitpunkt vorausgesetzt – auch die durch anschließende Verwendung der SIM-Karten durch Dritte entstandenen (nicht beglichenen) Verbindungsentgelte. (T4)
- 13 Os 100/23i
Entscheidungstext OGH 20.12.2023 13 Os 100/23i
vgl; Beisatz nur wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123004
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20080115_OGH0002_0140OS00069_07I0000_001