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Entscheidung 14 Os 86/21k×

Entscheidung 14 Os 86/21k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0094140 Rechtssatz 26.03.1996Strafrecht
Der die Bereicherung begründende Vorteil muss auf derselben Vermögensverfügung des Getäuschten beruhen, die den Schaden herbeiführt.
RS0094158 Rechtssatz 08.06.1982Strafrecht
Der Schaden beim Betrug muss mit der (vom Täter angestrebten) Bereicherung (im Sinn eines funktionalen Zusammenhangs: vgl JBl 1980,605) "stoffgleich", wiewohl nicht unbedingt geldwertgleich sein.
RS0117499 Rechtssatz 10.04.2003Strafrecht
Tatsachenfeststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge und Tatsachenrüge anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Z 5 entscheidend sind.
RS0123004 Rechtssatz 15.01.2008Strafrecht
Betrug kommt in Fällen missbräuchlicher Verwendung der eigenen Kreditkarte dann in Betracht, wenn bereits bei Abschluss eines Kreditkartenvertrages der Vorsatz besteht, das Institut später durch Verwendung der Kreditkarte ohne Kontodeckung zu schädigen; der …
RS0126858 Rechtssatz 12.05.2011Strafrecht
Beim Kontokorrentkredit wird dem Darlehensnehmer nicht die Kreditvaluta in einem zugezählt, sondern ihm die Möglichkeit eingeräumt, ein Girokonto innerhalb eines festgelegten Zeitraums bis zu einem bestimmten Betrag zu belasten. Unter dem Aspekt betrügerisc …
RS0133829 Rechtssatz 16.11.2021Strafrecht
Ein Verhalten, durch welches der Getäuschte dem Täter ein – zu dessen Betrugskonzept gehörendes – Verhalten gestattet, das den schon bei Vornahme der Täuschung von einem konkreten Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz umfassten Schadenseintritt auslöst, ist …