Rechtssatz RS0123006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123006
Entscheidungsdatum
22.01.2008
Rechtssatz
Soll eine Musiknummer durch das Ausdrucksmittel der Körpersprache im weiteren Sinn (also durch Bewegungen, Mimik, Gebärden, Gestik) auf der Bühne in einer individuell eigenartigen Weise dargestellt werden, die über das von der Lehre überlieferte oder auch durch neue Stilrichtungen vorgegebene Handwerk der Tanzkunst oder über die Verwendung gängiger Gebärden und Mimik hinausgeht, und werden dadurch Gedanken und Empfindungen zum Ausdruck gebracht, so fällt ein solcher festgelegter choreografischer Bewegungsablauf unter den urheberrechtlichen Werkbegriff.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123006
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080122_OGH0002_0040OB00216_07D0000_001