Die Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Werkcharakter von Choreografien zu im Rahmen eines Unterhaltungsprogramms vorgetragenen Musiknummern fehlt; das Rechtsmittel ist teilweise auch berechtigt.
1.1. Die Klägerin macht geltend, die in ihrem Auftrag konzipierte Show, bestehend aus Musik, Choreografie und gesprochenen Teilen, sei als Gesamtwerk urheberrechtlich geschützt; die Beklagte habe dieses Werk - wenn auch in veränderter Form - ohne Zustimmung der daran allein berechtigten Klägerin aufgeführt, weshalb dem Teilunterlassungsbegehren, die Show der Klägerin im Gesamten aufzuführen, stattzugeben sei.
1.2. Nach den maßgeblichen Feststellungen bestand die im Auftrag der Klägerin konzipierte und von ihr organisierte Show aus einer Abfolge von Spielszenen mit einer durchgehenden Handlung, Tanzeinlagen und Musiknummern. Unstrittig ist, dass die Kunstfigur des „Mr. Racino“ als Moderator durch die Show führte und die einzelnen Spielszenen verband. Diese beruhten auf zwei Büchern im Stil einer Situationskomödie mit einer Spieldauer - ohne Musik - von jeweils 20 Minuten. Nach Beendigung der Zusammenarbeit der Streitteile im März 2005 wurde die Show von der Beklagten verändert und in abgeänderter Form bis Anfang Juni 2005 aufgeführt. Die Änderungen bestanden darin, dass die Rahmenhandlung gestrichen wurde, sodass lediglich eine Abfolge von Gesangsnummern ohne einen handlungsmäßigen Zusammenhang verblieb; der Titel wurde von „Joey Racino Show“ auf „Racino Show“ abgeändert und ein neues Bühnenbild erstellt. An mehreren Aufführungstagen wurden mehrere Musikstücke in der musikalischen Inszenierung und mit der Choreografie, den Kostümen, den Bühnenbestandteilen und den Requisiten wie in der von der Klägerin konzipierten Show zur Aufführung gebracht, wobei die Halbplaybacks als musikalische Grundlage dienten.
1.3. Bei dieser Sachlage kann - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - keine Rede davon sein, dass die Beklagten die aus Spielszenen, Tanz- und Musiknummern bestehende Show der Klägerin, durch die ein Moderator leitete, als Gesamtes aufgeführt hätte, und zwar weder in ursprünglicher noch in abgeänderter Form. Die Beklagte hat lediglich Teile der Show (nämlich einzelne Musiknummern samt Choreografie in der vorhandenen Ausstattung) zur Aufführung gebracht. Das Unterlassungsteilbegehren hinsichtlich der Aufführung der Show im Gesamten ist daher schon mangels Verwirklichung des in der Klage behaupteten Verletzungssachverhalts unbegründet, weshalb es auch nicht weiter darauf ankommt, ob die Show der Klägerin als Gesamtwerk urheberrechtlich geschützt ist.
1.4. Ein urheberrechtlicher Schutz von Werkteilen setzt voraus, dass auch der betreffende Teil als solcher die Schutzvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt, also für sich allein die notwendige Individualität als „eigentümliche geistige Schöpfung“ im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG aufweist (RIS-Justiz RS0076935). Ob dies auf jene Teile der Show zutrifft, die die Beklagte ohne Einwilligung der Klägerin bis Anfang Juni 2005 aufgeführt hat, ist Gegenstand des schon vom Berufungsgericht erteilten Ergänzungsauftrags, der keiner Überprüfung im Revisionsverfahren unterliegt.1.4. Ein urheberrechtlicher Schutz von Werkteilen setzt voraus, dass auch der betreffende Teil als solcher die Schutzvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt, also für sich allein die notwendige Individualität als „eigentümliche geistige Schöpfung“ im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, UrhG aufweist (RIS-Justiz RS0076935). Ob dies auf jene Teile der Show zutrifft, die die Beklagte ohne Einwilligung der Klägerin bis Anfang Juni 2005 aufgeführt hat, ist Gegenstand des schon vom Berufungsgericht erteilten Ergänzungsauftrags, der keiner Überprüfung im Revisionsverfahren unterliegt.
2.1. Die Klägerin bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, die zu den Musiknummern der Show erstellte Choreografie sei urheberrechtlich nicht schutzfähig; vielmehr sei auch die für die Musikstücke geschaffene Choreografie eine eigentümliche geistige Schöpfung.
2.2. Zu den urheberrechtlich geschützten Werken zählen gemäß § 2 Z 2 UrhG auch Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreografische und pantomimische Werke). Nach den Materialien sind es die „stumme Gebärde, das Mienenspiel, die Pose, der Tanz, kurz Körperbewegungen aller Art, sei es der Schauspieler, Mimiker, Tänzer oder etwa der von Menschenhand geleiteten Puppen“, durch die die „dramatische Handlung sowie die Gedanken, Gefühle und Empfindungen ihrer Träger auf der Bühne zum Ausdruck gebracht werden“ (zitiert bei G. Korn in Kucsko, urheber.recht, 125). Der Schutz besteht unabhängig davon, ob parallel Musik- oder Sprachwerke aufgeführt werden; geschützt wird der Ausdruckstanz, das Ballett und das Puppenspiel durch die charakteristische und eigenschöpferische Abfolge der Körperbewegungen. Gegenstand des Werks ist die dahinterstehende gedankliche Gestaltung. Die Interpretenleistung, mit der diese zum Ausdruck gebracht wird, ist ihrerseits kein Werk, sondern durch das Leistungsschutzrecht für Interpreten geschützt (Dillenz/Gutmann, UrhG & VerwGesG² § 2 Rz 4). Die Choreografie zu den einzelnen Musiknummern einer Unterhaltungsshow ist kein Bühnenwerk im soeben beschriebenen Sinn, weil in ihnen keine durchgehende dramatische Handlung zum Ausdruck gebracht wird.2.2. Zu den urheberrechtlich geschützten Werken zählen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, UrhG auch Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreografische und pantomimische Werke). Nach den Materialien sind es die „stumme Gebärde, das Mienenspiel, die Pose, der Tanz, kurz Körperbewegungen aller Art, sei es der Schauspieler, Mimiker, Tänzer oder etwa der von Menschenhand geleiteten Puppen“, durch die die „dramatische Handlung sowie die Gedanken, Gefühle und Empfindungen ihrer Träger auf der Bühne zum Ausdruck gebracht werden“ (zitiert bei G. Korn in Kucsko, urheber.recht, 125). Der Schutz besteht unabhängig davon, ob parallel Musik- oder Sprachwerke aufgeführt werden; geschützt wird der Ausdruckstanz, das Ballett und das Puppenspiel durch die charakteristische und eigenschöpferische Abfolge der Körperbewegungen. Gegenstand des Werks ist die dahinterstehende gedankliche Gestaltung. Die Interpretenleistung, mit der diese zum Ausdruck gebracht wird, ist ihrerseits kein Werk, sondern durch das Leistungsschutzrecht für Interpreten geschützt (Dillenz/Gutmann, UrhG & VerwGesG² Paragraph 2, Rz 4). Die Choreografie zu den einzelnen Musiknummern einer Unterhaltungsshow ist kein Bühnenwerk im soeben beschriebenen Sinn, weil in ihnen keine durchgehende dramatische Handlung zum Ausdruck gebracht wird.
2.3. Auch das Ausdrucksmittel der Körpersprache im weiteren Sinn (also Bewegungen, Mimik, Gebärden, Gestik) kann eine eigentümliche geistige Schöpfung sein, sofern in ihr Gedanken und Empfindungen - in individuell eigenartiger Weise (RIS-Justiz RS0115496) - zum Ausdruck gebracht werden (G. Korn aaO 126; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG² § 2 Rz 143). Schutzfähig ist in der Regel angesichts des geringen Gestaltungsspielraums nicht die einzelne Gebärde, sondern ein gesamter mimischer oder choreografischer Bewegungsablauf (Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht² § 2 Rz 74; Schulze aaO 144). Einzelne Tanzschritte und Tanzfiguren sowie das von der Lehre überlieferte oder auch durch neue Stilrichtungen vorgegebene Handwerk der Tanzkunst einschließlich Volks-, Gesellschafts- und Showtanz sind schutzlos (Ciresa, UrhG § 2 Rz 30; G. Korn aaO 126; Schulze aaO Rz 143); die Verwendung allgemein bekannter Tanzfiguren, gängiger Gebärden und Mimik als Ausdruck bestimmter Gedanken, Empfindungen oder Gefühle führt ebenso noch nicht zum Urheberrechtsschutz (Loewenheim in Schricker, Urheberrecht³ § 2 Rz 130 mwN).2.3. Auch das Ausdrucksmittel der Körpersprache im weiteren Sinn (also Bewegungen, Mimik, Gebärden, Gestik) kann eine eigentümliche geistige Schöpfung sein, sofern in ihr Gedanken und Empfindungen - in individuell eigenartiger Weise (RIS-Justiz RS0115496) - zum Ausdruck gebracht werden (G. Korn aaO 126; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG² Paragraph 2, Rz 143). Schutzfähig ist in der Regel angesichts des geringen Gestaltungsspielraums nicht die einzelne Gebärde, sondern ein gesamter mimischer oder choreografischer Bewegungsablauf (Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht² Paragraph 2, Rz 74; Schulze aaO 144). Einzelne Tanzschritte und Tanzfiguren sowie das von der Lehre überlieferte oder auch durch neue Stilrichtungen vorgegebene Handwerk der Tanzkunst einschließlich Volks-, Gesellschafts- und Showtanz sind schutzlos (Ciresa, UrhG Paragraph 2, Rz 30; G. Korn aaO 126; Schulze aaO Rz 143); die Verwendung allgemein bekannter Tanzfiguren, gängiger Gebärden und Mimik als Ausdruck bestimmter Gedanken, Empfindungen oder Gefühle führt ebenso noch nicht zum Urheberrechtsschutz (Loewenheim in Schricker, Urheberrecht³ Paragraph 2, Rz 130 mwN).
2.4. Die voranstehenden Erwägungen lassen sich in folgender Weise zusammenzufassen:
Soll eine Musiknummer durch das Ausdrucksmittel der Körpersprache im weiteren Sinn (also durch Bewegungen, Mimik, Gebärden, Gestik) auf der Bühne in einer individuell eigenartigen Weise dargestellt werden, die über das von der Lehre überlieferte oder auch durch neue Stilrichtungen vorgegebene Handwerk der Tanzkunst oder über die Verwendung gängiger Gebärden und Mimik hinausgeht, und werden dadurch Gedanken und Empfindungen zum Ausdruck gebracht, so fällt ein solcher festgelegter choreografischer Bewegungsablauf unter den urheberrechtlichen Werkbegriff.
2.5. Ob das auf die Untersagung der Verwendung der Choreografien zu den Musiknummern der Show der Klägerin abzielende Teilunterlassungsbegehren berechtigt ist, hängt demnach davon ab, ob der zu den Musiknummern dargebotene choreografische Bewegungsablauf den in 2.4. dargestellten Anforderungen entspricht. Dies kann nach den dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden. Danach steht nämlich nur fest, dass für die Choreografie sämtlicher Musiknummern „eigene, künstlerisch wertvolle und kreative Leistungen erbracht wurden. Vieles wurde in dieser Form noch nie zuvor so aufgeführt.“
Diese Feststellungen hat die Beklagte mit Beweisrüge bekämpft, die das Berufungsgericht - aus Sicht seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsmeinung konsequent - nicht behandelt hat. Da die Feststellungen aber insgesamt nicht ausreichen, um den Werkcharakter der Choreografien beurteilen zu können, bedarf es einer diesbezüglichen Verfahrensergänzung in erster Instanz. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zu diesem Punkt konkrete Feststellungen zum Choreografieinhalt nachzuholen und insbesondere zu beachten haben, dass die „statistische Einmaligkeit“ einer (hier: choreografischen) Leistung für sich allein nicht ausreicht, dieser Leistung urheberrechtlichen Schutz zuzuerkennen (vgl 4 Ob 2202/96v = Öbl 1997,34 - Mutan-Beipackzettel mwN in RIS-Justiz RS0076518 [T2]).Diese Feststellungen hat die Beklagte mit Beweisrüge bekämpft, die das Berufungsgericht - aus Sicht seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsmeinung konsequent - nicht behandelt hat. Da die Feststellungen aber insgesamt nicht ausreichen, um den Werkcharakter der Choreografien beurteilen zu können, bedarf es einer diesbezüglichen Verfahrensergänzung in erster Instanz. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zu diesem Punkt konkrete Feststellungen zum Choreografieinhalt nachzuholen und insbesondere zu beachten haben, dass die „statistische Einmaligkeit“ einer (hier: choreografischen) Leistung für sich allein nicht ausreicht, dieser Leistung urheberrechtlichen Schutz zuzuerkennen vergleiche 4 Ob 2202/96v = Öbl 1997,34 - Mutan-Beipackzettel mwN in RIS-Justiz RS0076518 [T2]).
3.1. Zum Teilunterlassungsbegehren betreffend die Verwendung der Tonträger der Klägerin zu näher genannten Musikstücken in Form von Halbplaybacks bei öffentlichen Aufführungen macht die Rechtsmittelwerberin in der „außerordentlichen Revision“ vom Berufungsgericht nicht aufgegriffene Feststellungsmängel geltend; es könne nicht beurteilt werden, wer Hersteller der Tonträger und damit Träger des Leistungsschutzrechts sei. Insofern ist verfahrensrechtlich kurz anzumerken, dass ein Revisionswerber als Voraussetzung für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels zumindest eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen muss, von deren Lösung die Sachentscheidung abhängt. Gelingt ihm das, so sind auch alle anderen Revisionsgründe einer Sacherledigung zu unterziehen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 10, 11, 14 mN aus der Rsp). Aus den voranstehenden Erwägungen folgt, dass in der Revision der Klägerin zumindest eine für die Entscheidung präjudizielle erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen wurde. Bereits deshalb sind die weiteren Gründe in dem einheitlich als ordentliche Revision aufzufassenden Rechtsmittel gleichfalls mit Sachentscheidung zu erledigen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob mit diesen Gründen - für sich betrachtet - eine erhebliche Rechtsfrage erörtert wird.3.1. Zum Teilunterlassungsbegehren betreffend die Verwendung der Tonträger der Klägerin zu näher genannten Musikstücken in Form von Halbplaybacks bei öffentlichen Aufführungen macht die Rechtsmittelwerberin in der „außerordentlichen Revision“ vom Berufungsgericht nicht aufgegriffene Feststellungsmängel geltend; es könne nicht beurteilt werden, wer Hersteller der Tonträger und damit Träger des Leistungsschutzrechts sei. Insofern ist verfahrensrechtlich kurz anzumerken, dass ein Revisionswerber als Voraussetzung für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels zumindest eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen muss, von deren Lösung die Sachentscheidung abhängt. Gelingt ihm das, so sind auch alle anderen Revisionsgründe einer Sacherledigung zu unterziehen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 10, 11, 14 mN aus der Rsp). Aus den voranstehenden Erwägungen folgt, dass in der Revision der Klägerin zumindest eine für die Entscheidung präjudizielle erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen wurde. Bereits deshalb sind die weiteren Gründe in dem einheitlich als ordentliche Revision aufzufassenden Rechtsmittel gleichfalls mit Sachentscheidung zu erledigen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob mit diesen Gründen - für sich betrachtet - eine erhebliche Rechtsfrage erörtert wird.
3.2. Nach § 76 Abs 1 UrhG hat, wer akustische Vorgänge zu ihrer wiederholbaren Wiedergabe auf einem Schallträger festhält (Hersteller), mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, den Schallträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Der Schutz des Schallträgerherstellers erfolgt in Würdigung der technisch-organisatorischen und wirtschaftlichen Leistung, die der Hersteller bei der Aufnahme geleistet hat. Schutzgegenstand ist daher die im Schallträger verkörperte besondere unternehmerische Herstellerleistung als immaterielles Gut. Berechtigter iSd § 76 UrhG ist der Hersteller eines Schallträgers. Dies ist jene natürliche oder juristische Person, die die mit der Schallträgerherstellung verbundenen organisatorischen, wirtschaftlichen und technischen Leistungen erbringt. Dazu zählen ua die Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung durch Abschluss der erforderlichen Verträge, die organisatorische Vorbereitung und die Durchführung der Tonaufnahme. Wer auf solche Weise die Erstfixierung der Aufnahme (Masterband) vornimmt, dem entstehen die Rechte des Schallträgerherstellers originär (4 Ob 135/06s = MR 2006, 387 - Gruppe D in RIS-Justiz RS0121111).3.2. Nach Paragraph 76, Absatz eins, UrhG hat, wer akustische Vorgänge zu ihrer wiederholbaren Wiedergabe auf einem Schallträger festhält (Hersteller), mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, den Schallträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Der Schutz des Schallträgerherstellers erfolgt in Würdigung der technisch-organisatorischen und wirtschaftlichen Leistung, die der Hersteller bei der Aufnahme geleistet hat. Schutzgegenstand ist daher die im Schallträger verkörperte besondere unternehmerische Herstellerleistung als immaterielles Gut. Berechtigter iSd Paragraph 76, UrhG ist der Hersteller eines Schallträgers. Dies ist jene natürliche oder juristische Person, die die mit der Schallträgerherstellung verbundenen organisatorischen, wirtschaftlichen und technischen Leistungen erbringt. Dazu zählen ua die Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung durch Abschluss der erforderlichen Verträge, die organisatorische Vorbereitung und die Durchführung der Tonaufnahme. Wer auf solche Weise die Erstfixierung der Aufnahme (Masterband) vornimmt, dem entstehen die Rechte des Schallträgerherstellers originär (4 Ob 135/06s = MR 2006, 387 - Gruppe D in RIS-Justiz RS0121111).
3.3. Die Klägerin hat vorgebracht, Christian F***** sei im Rahmen ihres Unternehmens als freier Mitarbeiter mit der Erstellung der Playbacks befasst gewesen (Schriftsatz vom 28. 10. 2005 ON 14 S 3). Das Erstgericht hat dazu nur festgestellt, dass die Playbacks „von Herrn F***** erstellt“ wurden. Aufgrund dieser Feststellung allein lässt sich aber nicht beurteilen, wer letztlich die mit der Schallträgerherstellung verbundenen organisatorischen, wirtschaftlichen und technischen Leistungen erbracht hat und wem daher die Rechte nach § 76 Abs 1 UrhG an den Tonträgern zu den Musikstücken der Show der Klägerin zustehen. Dieser sekundäre Feststellungsmangel, der schon vom Berufungsgericht bei Behandlung der Rechtsrüge aufzugreifen gewesen wäre, führt zur Aufhebung des Teilurteils im Umfang des betreffenden Teilunterlassungsbegehrens. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Sachverhaltsgrundlagen zur Schallträgerherstellung im aufgezeigten Sinn zu ergänzen haben.3.3. Die Klägerin hat vorgebracht, Christian F***** sei im Rahmen ihres Unternehmens als freier Mitarbeiter mit der Erstellung der Playbacks befasst gewesen (Schriftsatz vom 28. 10. 2005 ON 14 S 3). Das Erstgericht hat dazu nur festgestellt, dass die Playbacks „von Herrn F***** erstellt“ wurden. Aufgrund dieser Feststellung allein lässt sich aber nicht beurteilen, wer letztlich die mit der Schallträgerherstellung verbundenen organisatorischen, wirtschaftlichen und technischen Leistungen erbracht hat und wem daher die Rechte nach Paragraph 76, Absatz eins, UrhG an den Tonträgern zu den Musikstücken der Show der Klägerin zustehen. Dieser sekundäre Feststellungsmangel, der schon vom Berufungsgericht bei Behandlung der Rechtsrüge aufzugreifen gewesen wäre, führt zur Aufhebung des Teilurteils im Umfang des betreffenden Teilunterlassungsbegehrens. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Sachverhaltsgrundlagen zur Schallträgerherstellung im aufgezeigten Sinn zu ergänzen haben.
4. Die Kostenentscheidung des Teilurteils beruht auf § 52 Abs 2 ZPO, der Kostenvorbehalt im Aufhebungsbeschluss gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.4. Die Kostenentscheidung des Teilurteils beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO, der Kostenvorbehalt im Aufhebungsbeschluss gründet sich auf Paragraphen 50, Absatz eins, 52, Absatz eins, ZPO.