Rechtssatz RS0123026
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123026
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Rechtssatz
Ein Umgründungsvorgang muss nicht zwingend zur Verbesserung der Situation der Gläubiger führen. Dies ergibt sich schon aus dem auch im Umwandlungsrecht anwendbaren (§ 5 Abs 5 iVm § 2 Abs 3 UmwG) § 226 AktG, der nach einer (zulässigerweise) durchgeführten Umwandlung den Gläubigern im Fall einer Verschlechterung ihrer Position durch die Umwandlung Sicherstellungsansprüche einräumt. Ginge der Gesetzgeber davon aus, dass die Umwandlung stets zu einer Verbesserung der Situation der Gläubiger führt, wäre dieser Verweis des § 5 Abs 5 UmwG überflüssig.Ein Umgründungsvorgang muss nicht zwingend zur Verbesserung der Situation der Gläubiger führen. Dies ergibt sich schon aus dem auch im Umwandlungsrecht anwendbaren (Paragraph 5, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, UmwG) Paragraph 226, AktG, der nach einer (zulässigerweise) durchgeführten Umwandlung den Gläubigern im Fall einer Verschlechterung ihrer Position durch die Umwandlung Sicherstellungsansprüche einräumt. Ginge der Gesetzgeber davon aus, dass die Umwandlung stets zu einer Verbesserung der Situation der Gläubiger führt, wäre dieser Verweis des Paragraph 5, Absatz 5, UmwG überflüssig.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 235/07p
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 235/07p
Veröff: SZ 2007/175
- 6 Ob 236/07k
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 236/07k
- 6 Ob 267/08w
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 267/08w
Vgl; Beisatz: Bei der errichtenden Umwandlung muss die Höhe der übernommenen Kommanditeinlagen (Hafteinlagen) die Höhe des entsprechenden Teils des Stammkapitals erreichen. (T1)
- 6 Ob 203/20a
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 203/20a
Beisatz: Hier: Up-stream-Verschmelzung. (T2)
Anm: Veröff: SZ 2020/102
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123026
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20071107_OGH0002_0060OB00235_07P0000_001