Begründung:
Im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien ist zu FN ***** die Erich Ö***** GmbH mit Sitz in Wien eingetragen. Ihr zur Hälfte geleistetes Stammkapital beträgt 35.000 EUR. Gesellschafter sind Erich Ö***** mit einer übernommenen Stammeinlage von 31.500 EUR und Vera Ö***** mit einer solchen von 3.500 EUR. Alleiniger selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist Erich Ö*****.
Mit dem am 28. 12. 2007 beim Erstgericht eingelangten Firmenbuchgesuch beantragten die beiden Gesellschafter, das Erstgericht möge die übertragende Gesellschaft unter Hinweis auf die mit Generalversammlungsbeschluss vom 18. 12. 2007 beschlossene Umwandlung der Gesellschaft gemäß § 5 UmwG unter gleichzeitiger Errichtung einer Kommanditgesellschaft löschen. Gleichzeitig beantragten sie, die mit dem erwähnten Generalversammlungsbeschluss errichtete Ö***** KG in das Firmenbuch unter Hinweis auf die Umwandlung einzutragen.Mit dem am 28. 12. 2007 beim Erstgericht eingelangten Firmenbuchgesuch beantragten die beiden Gesellschafter, das Erstgericht möge die übertragende Gesellschaft unter Hinweis auf die mit Generalversammlungsbeschluss vom 18. 12. 2007 beschlossene Umwandlung der Gesellschaft gemäß Paragraph 5, UmwG unter gleichzeitiger Errichtung einer Kommanditgesellschaft löschen. Gleichzeitig beantragten sie, die mit dem erwähnten Generalversammlungsbeschluss errichtete Ö***** KG in das Firmenbuch unter Hinweis auf die Umwandlung einzutragen.
Der Firmenbuchanmeldung lag das notariell beglaubigte Generalversammlungsprotokoll der übertragenden Gesellschaft vom 18. 12. 2007 bei, aus welchem sich die Beschlussfassung auf Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft gemäß § 5 UmwG auf Grundlage der Umwandlungsbilanz zum Stichtag 30. 6. 2007 unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Art II UmgrStG ergibt. Auf die Anwendung des § 100 Abs 1 GmbHG sowie der §§ 220a, 220b und 221a Abs 1 bis 3 AktG wurde danach ebenso wie auf eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses verzichtet. Die Gesellschafter beschlossen die Errichtung einer Kommanditgesellschaft mit der Firma „Ö***** KG", an welcher sie im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Gesellschaft beteiligt sein sollten, nämlich Erich Ö***** als Kommanditist mit einer Vermögenseinlage und Haftsumme von 90 EUR und Vera Ö***** als Komplementärin mit einer Vermögenseinlage von 10 EUR. Beigelegt war dem Antrag ferner der notariell beurkundete Umwandlungsplan, der den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, sowie die Umwandlungsbilanz zum Stichtag 30. 6. 2007, die ein positives Eigenkapital von jedenfalls mehr als 550.000 EUR aufweist.Der Firmenbuchanmeldung lag das notariell beglaubigte Generalversammlungsprotokoll der übertragenden Gesellschaft vom 18. 12. 2007 bei, aus welchem sich die Beschlussfassung auf Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft gemäß Paragraph 5, UmwG auf Grundlage der Umwandlungsbilanz zum Stichtag 30. 6. 2007 unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Artikel römisch zwei, UmgrStG ergibt. Auf die Anwendung des Paragraph 100, Absatz eins, GmbHG sowie der Paragraphen 220 a, 220 b und 221 a Absatz eins bis 3 AktG wurde danach ebenso wie auf eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses verzichtet. Die Gesellschafter beschlossen die Errichtung einer Kommanditgesellschaft mit der Firma „Ö***** KG", an welcher sie im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Gesellschaft beteiligt sein sollten, nämlich Erich Ö***** als Kommanditist mit einer Vermögenseinlage und Haftsumme von 90 EUR und Vera Ö***** als Komplementärin mit einer Vermögenseinlage von 10 EUR. Beigelegt war dem Antrag ferner der notariell beurkundete Umwandlungsplan, der den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, sowie die Umwandlungsbilanz zum Stichtag 30. 6. 2007, die ein positives Eigenkapital von jedenfalls mehr als 550.000 EUR aufweist.
Schließlich lagen der Firmenbuchanmeldung der Gesellschaftsvertrag der Nachfolge-KG und die beglaubigte Musterfirmenzeichnung der Komplementärin Vera Ö***** bei.
Die Geschäftsabteilung des Erstgerichts eröffnete für die zu errichtende KG einen neuen Firmenbuchakt (74 Fr 14.883/07p) und vergab dafür die Firmenbuchnummer FN *****.
Mit Zwischenerledigung vom 3. 1. 2008 wies das Erstgericht darauf hin, dass für die neu zu errichtende KG eine Hafteinlage von 100 EUR zur Eintragung angemeldet worden sei, der Gesellschaftsvertrag jedoch nur eine solche von 90 EUR vorsehe. Es forderte die Antragsteller zur Richtigstellung sowie zur Stellungnahme auf, wie dem kapitalherabsetzenden Effekt der Umwandlung begegnet werde (ON 3).
In ihrer Stellungnahme vom 10. 1. 2008 stellten die Antragsteller richtig, dass die Hafteinlage 90 EUR zu betragen habe und wiesen auf das Übernahmerechtsänderungsgesetz 2006 (ÜbRÄG 2006) hin, wonach nunmehr auch eine Änderung der Beteiligungsquoten im Zuge der Umwandlung möglich und die Übernahme einer Kommanditeinlage in gleicher Höhe wie die Stammeinlage bei der umgewandelten GmbH nicht mehr erforderlich sei; dem Gläubigerschutz diene vor allem § 226 AktG (ON 4).In ihrer Stellungnahme vom 10. 1. 2008 stellten die Antragsteller richtig, dass die Hafteinlage 90 EUR zu betragen habe und wiesen auf das Übernahmerechtsänderungsgesetz 2006 (ÜbRÄG 2006) hin, wonach nunmehr auch eine Änderung der Beteiligungsquoten im Zuge der Umwandlung möglich und die Übernahme einer Kommanditeinlage in gleicher Höhe wie die Stammeinlage bei der umgewandelten GmbH nicht mehr erforderlich sei; dem Gläubigerschutz diene vor allem Paragraph 226, AktG (ON 4).
In einer weiteren Zwischenerledigung vom 17. 1. 2008 ersuchte das Erstgericht die Einschreiter unter Verweis auf Reich-Rohrwig, Kapitalerhaltung, 308 f und 342, entsprechende Änderungen des Antrags vorzunehmen bzw mitzuteilen, ob dieser in der vorliegenden Form aufrecht erhalten werde (ON 5).
Nach einer Stellungnahme der Einschreiter, dass keine Änderung der Firmenbuchanmeldung erfolgen werde, wies das Erstgericht die Eintragungsbegehren ab. Zusammenfassend vertrat es die Ansicht, es liege eine empfindliche Reduzierung des Haftungsfonds vor, der nicht durch § 226 AktG begegnet werde. Außerdem verwies es auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Rechtslage vor dem ÜbRÄG 2006, welche die Festsetzung der Kommanditeinlagen im bisherigen Ausmaß der übernommenen Stammeinlagen verlange, sowie auf die Rechtsprechung zur Kapitalerhaltung bei Verschmelzungen.Nach einer Stellungnahme der Einschreiter, dass keine Änderung der Firmenbuchanmeldung erfolgen werde, wies das Erstgericht die Eintragungsbegehren ab. Zusammenfassend vertrat es die Ansicht, es liege eine empfindliche Reduzierung des Haftungsfonds vor, der nicht durch Paragraph 226, AktG begegnet werde. Außerdem verwies es auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Rechtslage vor dem ÜbRÄG 2006, welche die Festsetzung der Kommanditeinlagen im bisherigen Ausmaß der übernommenen Stammeinlagen verlange, sowie auf die Rechtsprechung zur Kapitalerhaltung bei Verschmelzungen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung unter Berufung auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 235/07b und 6 Ob 236/07k. Der Beschluss des Erstgerichts stehe im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der hier zu beurteilende Fall sich von dem den zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalt insofern unterscheide, als einer der bisherigen Gesellschafter als Komplementär in die Nachfolge-KG eintrete und die umzuwandelnde GmbH ein das Stammkapital erheblich übersteigendes positives Eigenkapital aufweise.