Rechtssatz RS0123043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123043
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Rechtssatz
Ein Finanzdienstleister hat bei der Erbringung der Finanzdienstleistung diese mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seines Kunden zu erbringen und dem Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Kunden und im Hinblick auf die Art und den Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Eine umfassende Interessenwahrungs- und Treuepflicht trifft den Vermögensverwalter darüber hinaus bereits nach § 1009 ABGB. Ein Vermögensverwaltungsvertrag ist als Bevollmächtigungsvertrag im Sinne der §§ 1002 ff ABGB einzuordnen. Eine Bank ist jedoch nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden.Ein Finanzdienstleister hat bei der Erbringung der Finanzdienstleistung diese mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seines Kunden zu erbringen und dem Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Kunden und im Hinblick auf die Art und den Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Eine umfassende Interessenwahrungs- und Treuepflicht trifft den Vermögensverwalter darüber hinaus bereits nach Paragraph 1009, ABGB. Ein Vermögensverwaltungsvertrag ist als Bevollmächtigungsvertrag im Sinne der Paragraphen 1002, ff ABGB einzuordnen. Eine Bank ist jedoch nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 110/07f
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 110/07f
- 9 Ob 85/09d
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 85/09d
Vgl auch; Beisatz: Inhalt eines Vertrags auf (diskretionäre) Vermögensverwaltung ist die Verwaltung eines Kundenportfolios mit Verfügungsmacht im Auftrag des Kunden. Der Vertragspartner erhält vom Kunden den mit einer entsprechenden Vollmacht gekoppelten Auftrag, einen Teil seines Vermögens oder sein Gesamtvermögen, das aus Finanzinstrumenten besteht, entsprechend den Anlagerichtlinien im Namen und auf Rechnung des Kunden zu gestionieren, und zwar im Regelfall ohne vorherige Rücksprachepflicht mit dem Kunden. Der Vermögensverwaltungsvertrag ist als Bevollmächtigungsvertrag iSd §§ 1002 ff ABGB einzuordnen. Den Vermögensverwalter trifft eine umfassende Interessenwahrungs‑ sowie entsprechende Informationspflicht. (T1); Veröff: SZ 2010/53
- 7 Ob 106/10d
Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 106/10d
Auch
- 6 Ob 91/10s
Entscheidungstext OGH 22.04.2011 6 Ob 91/10s
Vgl; Beis wie T1 nur: Der Vermögensverwaltungsvertrag ist als Bevollmächtigungsvertrag iSd §§ 1002 ff ABGB einzuordnen. Den Vermögensverwalter trifft eine umfassende Interessenwahrungs‑ sowie entsprechende Informationspflicht. (T2)
- 1 Ob 181/11s
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 181/11s
Vgl auch
- 7 Ob 57/15f
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 57/15f
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zur Rechtslage nach dem WAG 2007. (T3)
- 2 Ob 178/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.11.2025 2 Ob 178/25b
Beisatz: Hier: Vertrag über Investitionen, die der Kläger für die Beklagte an der Börse vorzunehmen hat. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123043
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20071107_OGH0002_0060OB00110_07F0000_008