Rechtssatz RS0123066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123066
Entscheidungsdatum
17.06.2024
Rechtssatz
Die Geschäftsverteilung bei den Gerichtshöfen erster Instanz hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen ist. Der Vertretungsfall tritt bei jedweder, also auch bei bloß eintägiger (in diesem Fall urlaubsbedingter) Abwesenheit ein. Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2, Art 87 Abs 3 B-VG) wird, wenn der Vertreter der zuständigen Untersuchungsrichterin die Haftverhandlung durchführt, nicht verletzt.Die Geschäftsverteilung bei den Gerichtshöfen erster Instanz hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen ist. Der Vertretungsfall tritt bei jedweder, also auch bei bloß eintägiger (in diesem Fall urlaubsbedingter) Abwesenheit ein. Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2,, Artikel 87, Absatz 3, B-VG) wird, wenn der Vertreter der zuständigen Untersuchungsrichterin die Haftverhandlung durchführt, nicht verletzt.
Entscheidungstexte
- 15 Os 152/07b
Entscheidungstext OGH 20.12.2007 15 Os 152/07b
- 16 Ok 8/13
Entscheidungstext OGH 14.02.2014 16 Ok 8/13
Vgl auch; Beisatz: Handelt der Vertreter des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters im Vertretungsfall, wird das Recht der Parteien auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt. Ob in der Begründung der Entscheidung auf den Vertretungsfall Bezug genommen wird, ist unerheblich, weil es für Rechtsverletzung allein darauf ankommt, ob der Vertretungsfall gegeben war oder nicht. (T1); Veröff: SZ 2014/9
- 3 Ob 172/19v
Entscheidungstext OGH 04.11.2019 3 Ob 172/19v
Vgl
- 26 Ds 1/19z
Entscheidungstext OGH 15.10.2020 26 Ds 1/19z
Vgl
- 26 Ds 7/20h
Entscheidungstext OGH 17.06.2021 26 Ds 7/20h
Vgl
- 21 Ds 3/23p
Entscheidungstext OGH 17.06.2024 21 Ds 3/23p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123066
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20071220_OGH0002_0150OS00152_07B0000_001